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Prof. Dr. Fritz Jost (Universität Bielefeld) in Iurratio 2008, Heft 2, S. 20 f.
1. Wir alle kennen die Situation spätestens seit dem 2. Semester des Jurastudiums: Freunde und Verwandte haben registriert, dass wir aufgrund des gewählten Fachs als Helfer in fast allen Lebenslagen in Betracht kommen: Sie stellen uns ständig juristische Fragen. Die Einleitung – am Kaffeetisch, in der Kneipe oder in anderen unverfänglichen Situationen gesprochen – geht meist so: „Du studierst doch Jura...“. Und dann möchte beispielsweise die Erbtante wissen, wie sie die Mieten in ihrem Haus erhöhen kann oder ob der Klempner trotz des weiter tropfenden Wasserhahns bezahlt werden muss. Sollten wir hier eine Auskunft erteilen, so wären wir vor dem 1.7.2008 gleich in eine Falle unseres weit verzweigten Rechtssystems getappt. Wir hätten nämlich auch dann, wenn wir gar kein Entgelt für unseren Rat (abgesehen vielleicht von einem Stück Kuchen) beanspruchen wollten, unerlaubte Rechtsberatung betrieben. Nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes von 1935 war die „Besorgung fremder Rechtsangelegenheit, einschließlich der Rechtsberatung“ verboten, wenn sie „geschäftsmäßig“ von Personen betrieben wurde, die nicht zu einem insoweit privilegiertem Berufsstand (z.B. Notare oder Rechtsanwälte) gehörten oder einen anderen Erlaubnistatbestand erfüllten. Unser gutwilliges Verhalten wäre sogar ordnungswidrig gewesen (Art. 1 § 8 RBerG). Vielfältige andere Alltagssituationen durchaus mit familiärem Bezug waren denkbar, in denen das Rechtsberatungsgesetz mit seinen Verbots- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen unbarmherzig auch dann zuschlug, selbst wenn der Berater zweifelsohne durch Examina nachgewiesene fachliche Qualitäten hatte (z.B.: Richterin berät ihren Ehemann, wie er mit seiner Haftpflichtversicherung zurande kommt, Professor klärt Erbschaft eines ratsuchenden Studierenden etc.)1.
Die Pönalisierung solcher Beratungsfälle war nicht etwa durch die Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit nennenswert eingeschränkt. Diese lag nämlich unabhängig davon, ob ein Entgelt gewährt wurde, immer schon dann vor, wenn die selbstständige2 Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht erfolgte3, ein Umstand, welcher bei der Beratung der Erbtante am Kaffeetisch ohne weiteres gegeben sein kann.
2a) Dabei muss man sich klar machen, dass das Rechtsberatungsgesetz keineswegs nur, wie man denken könnte, verbraucherschützenden Charakter hatte, sondern Teil der Strategie der Nazis war, jüdische Mitbürger nicht nur aus der Anwaltschaft, sondern überhaupt vom Rechtsberatungsmarkt zu verdrängen.4
Natürlich diente das RBerG dazu, für die Rechtsanwaltschaft „claims“ abzustecken. Es wurde daher von ihr auch nach dem Krieg vehement verteidigt und in seiner Zweckrichtung auf den Verbraucherschutz „umgepolt“, eine Deutung welche die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht grundsätzlich mitgemacht haben5. Gleichwohl ließ sich die Weite des Anwendungsbereichs unter verfassungsrechtlichen und auch europarechtlichen Vorzeichen nicht einschränkungslos aufrechterhalten. Der EuGH6 akzeptierte eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zugunsten von (Patent-) Anwälten beispielsweise nicht, als es lediglich um die Überwachung der rechtzeitigen Zahlung von Gebühren für gewerbliche Schutzrechte ging. Auch das Bundesverfassungsgericht7 betonte mehrfach, dass ein Unterschied zwischen erlaubnisfreien (Hilfs-)Tätigkeiten mit rechtlichem Bezug und erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung zu machen sei. Zunehmend kritischer wurde auch die Repression unentgeltlicher Tätigkeiten und solcher im familiären Bereich gesehen. b) So hatte ein pensionierter OLG-Richter ohne Anwaltszulassung kostenlos die Verteidigung in Strafsachen übernommen und mit dem Ziel publik gemacht, altruistische rechtsberatende Tätigkeiten einschränkungslos wahrnehmen zu können; er hatte beim BVerfG Erfolg, welches die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüber dem weiten Begriff der Geschäftsmäßigkeit im Rechtsberatungsgesetz (s.o.) gewahrt wissen wollte.8 Der BGH schaffte Raum für erlaubnisfreie Tätigkeit im innerfamiliären Bereich dadurch, dass er die Unterstützung des Ehegatten nicht mehr als Regelung „fremder“ Rechtsangelegenheiten ansehen wollte.9 c) Es gab also eine Reihe von Gründen, den Rechtsberatungsmarkt neu zu ordnen, wozu das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.200710 dient. Sein Artikel 1 enthält das an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes mit dem 1.7.2008 tretende Rechtsdienstleistungsgesetz, welches den Zweck verfolgt, „die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen“ (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG). Es regelt Tätigkeiten „in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles“ erfordern (§ 2 RDG).11
3. Aber auch danach ist die selbständige12 Erbringung von Rechtsdienstleistungen „nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetzes erlaubt ist“ (§ 3 RDG)13, d.h. sie ist grundsätzlich verboten.14 Unsere Bei spiele oben aus dem alltäglichen Leben angehender Juristinnen und Juristen wären erfasst. Allerdings erlaubt jetzt § 6 unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, wenn sichergestellt ist, dass sie durch Personen erbracht werden, denen durch die bereits erworbene Befähigung zum Richteramt15 oder aus sonstigen Gründen auch die entgeltliche Erbringung erlaubt ist, oder dass die Erbringung unter deren Anleitung erfolgt. Die Befähigung zum Richteramt strebt man im Studium natürlich an, aber man ist noch zwei Examina davon entfernt. Gleichwohl hilft uns § 6 Abs. 2 RDG hier weiter. Innerhalb „familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen“ gelten die eben genannten Vorbehalte nämlich nicht.
4. Vaters Autounfall, Mutters Reklamation und die Mietsache der Erbtante liegen also in unserer Reichweite. Studierende dürfen hier unentgeltlich16 beraten. Aber sollten sie auch? Dafür spricht viel. Erstens macht es Spaß zu sehen, dass man mit seinem „Buchwissen“ auch etwas anfangen kann. Zweitens lernt man dabei, wie es in der Praxis zugeht und wie das spätere Berufleben aussehen kann.17 Drittens bleiben einem die (gut und günstig) Beratenen gewogen. Aber zu bedenken ist, dass gute Beratung gute Kenntnisse voraussetzt. Schlechte Beratung führt leicht zu Schäden beim Ratsuchenden. Hier gerät der Ratgeber selbst ins Visier. Da es sich meist um primäre Vermögensschäden handelt, haftet er zwar nicht nach Deliktsrecht, aber nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn sich ein Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Ratsuchenden ausmachen lässt. Der unentgeltliche Rechtsrat wird zwar häufig eine Gefälligkeit sein, zumal in den hier angesprochen Situationen, so dass die von § 280 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Haftungsgrundlage eines Schuldverhältnisses in Frage steht.18 Obwohl § 675 Abs. 2 BGB diese Annahme zu unterstützen scheint, wird aber von der Rechtsprechung bei einigermaßen wichtigen, Fachkenntnisse voraussetzenden Ratschlägen gerne der stillschweigende Abschluss eines Beratungsvertrages angenommen, dessen Verletzung dann doch zur Haftung für schlechten Rat führen kann.19 Es ist also Vorsicht geboten und darauf zu achten, wie weit die bisher erworbenen oder durch weitere Recherche sicher zu gewinnenden Kenntnisse reichen. Aber man sollte auch nicht zu zurückhaltend sein. Schließlich lernt man ja der praktischen Anwendung halber.
5. Bleibt noch die Frage, wie es denn mit der Geltendmachung fremder Rechte im Prozess steht. Auch hier hat das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts einiges geändert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz gilt (anders als das alte Rechtsberatungsgesetz) nur für außergerichtliche Tätigkeit (§ 1 Abs. 1). Aber auch das Prozessrecht ist geändert worden.20 Beispielsweise kann in einem Zivilprozess, der nicht dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO unterliegt21, für die Partei als Prozessbevollmächtigter auch ein „volljähriger Familienangehöriger“ 22 auftreten, wenn er unentgeltlich tätig wird.23 Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg!
Fußnoten: 1 Zu weiteren Kuriositäten vgl. Egon Schneider MDR 1976, 1 ff. Richter dürfen allerdings auch nach § 41 Abs. 1 DRiG außerdienstlich keine Rechtsauskünfte erteilen, wenn dies entgeltlich geschieht.
2 Was nicht heißt „berufsmäßige“.
3 Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. Rdnr. 56 ff., 58.
4 Kramer KJ 2000, 600 ff.; umfassend Rücker, Rechtsberatung, Tübingen 2007; schwer begreiflich, wie Römermann diesen Sachverhalt mit dem Hinweis auf das ebenfalls aus dem Jahr 1935 stammende Straßenverkehrsgesetz verharmlosen kann (NJW 2008, 1249).
5 Vgl. etwa BVerfGE 41, 378.
6 NJW 1991, 2693; vgl. insofern zur Berufsfreiheit (Art. 12 GG) BVerfG NJW 1998, 3481 u. NJW 2002, 3531. Zu Rechtslage in anderen europäischen Ländern s. BRDrucks. 623/06, S. 52 ff. = BT-Drucks. 16/3655, S. 28 ff.
7 BVerfG a.a.O. und NJW 2002, 1190 und NJW-RR 2004, 1570.
8 BVerfG NJW 2004, 2662 und NJW 2006, 1502.
9 NJW 2001, 3542.
10 BGBl I 2007, 2840 ff.; im Wesentlichen in Kraft seit dem 1.7.2008.
11 Am 8. Mai 2008 referierte hierzu bei uns Reg.Dir. Oliver Sabel vom Bundesministerium der Justiz auf Einladung des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld.
12 Rechtsbesorgende Tätigkeit in einer Beschäftigung bzw. für einen Dienstherrn wird von der Verbotnorm nicht erfasst.
13 Erlaubt sind nach dem RDG Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung sowie Fördermittelberatung und Nebenleistungen, die zu einem anderen Berufs- und Tätigkeitsbild gehören (§ 5). Nach §§ 10 ff. RDG können sich Inkassounternehmen, Rentenberater und Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht unter bestimmten Voraussetzungen registrieren lassen und haben dann entsprechende Befugnisse.
14 Beachte § 134 BGB! Die Bußgeldvorschrift (§ 20 RDG) ist allerdings deutlich restriktiver als im RberG.
15 § 5 DRiG. Sie ist bekanntlich eine Zulassungsvoraussetzung zur Rechtsanwaltschaft, § 4 BRAO.
16 Das oben erwähnte Kuchenstück ist unschädlich, vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 57, r. Sp. unten.
17 Das wäre im Sinne einer „clinical legal education“.
18 Gleichwohl vorsichtig im Hinblick auf §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 BGB sind Henssler/Deckenbrock DB 2008, 41, 44.
19 S. schon RGZ 52, 365; beispielsweise BGHZ 100, 117, 118 f.; 140, 111, 115 f.. Krit. Schwab JuS 2002, 872, 875 f.; Jost, Vertragslose Auskunfts- und Beratungshaftung, Baden- Baden 1991, S. 105 ff.
20 Bisher ergänzte der nun ganz anders gefasste § 157 ZPO das Rechtsberatungsgesetz. Auch diese Vorschrift galt als ein Eckpfeiler des „Anwaltsmonopols“.
21 Also etwa eine normale Zivilsache vor dem Amtsgericht.
22 Gem. §§ 15 AO bzw. 11 LPartG.
23 Das gilt u.a. auch für das Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren.
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