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Manuel Brunner, in Iurruatio 2008, Heft 1, S. 23 ff.
Klausuren, in denen die Religionsfreiheit und der staatliche Erziehungsauftrag kollidieren, sind immer wieder Gegenstand von Examens- und Semesterabschlussklausuren. Die vorliegende Fallbearbeitung ist in ihren groben Zügen an das Urteil des VG Düsseldorf vom 30.05.2005 – Az.: 18 K 74/05 (= NWVBl. 2006, 68 ff.) angelehnt. Die Einkleidung der Klausur als Verfassungsbeschwerde wurde gewählt, damit die Fallbearbeitung insbesondere Studenten der ersten Semester, die eine Abschlussklausur in den Grundrechten zu bewältigen haben, als Hilfestellung dienen kann. Aber auch Examenskandidaten können aus der Lösung Nutzen ziehen. Speziell zu der Kollision von staatlichem Sportunterricht an Schulen und religiösen Bekleidungsvorschriften sollte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1993 (BVerwG, Urt. v. 25.08.1993 – Az.: 6 C 30/92 = BVerwGE 94, 82 ff. = NVwZ 1994, 578 ff. = DÖV 1994, 383 ff.) bekannt sein.
Sachverhalt: Der aus Ägypten stammende 12-jährige Schüler A besucht die Klasse 6 c der städtischen Realschule in der nordrhein-westfälischen, kreisangehörigen Stadt D. Seine Eltern stellten mit Schreiben vom 12.11.2007 einen Antrag auf Befreiung ihres Sohnes vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht bei der zuständigen Bezirksregierung. Sie begründeten dies damit, dass der A aufgrund der islamischen Werte der Familie nicht am Schwimmunterricht teilnehmen dürfe. Der ersatzweisen Teilnahme am normalen Sportunterricht einer anderen Klasse stünde nichts entgegen. Zwar verstoße nicht der Schwimmunterricht als solcher gegen islamische Werte, jedoch die Art und Weise der Durchführung. Durch die Badebekleidung seien nur die Geschlechtsteile der gemeinsam am Schwimmunterricht teilnehmenden Jungen und Mädchen verdeckt. Dies stehe im Widerspruch zu islamischen Prinzipien, gefährde die Gefühlswelt junger Menschen und sei für Moslems unzumutbar. Dass die islamischen Bekleidungsvorschriften für A und seine Mitschülerinnen Geltung beanspruchten, ergäbe sich aus einer verbindlichen Vorschrift der Sunna, wonach „Betten von Kindern ab dem Alter von 10 Jahren bereits zu trennen sein.“ Dazu legen die Eltern des A auch eine entsprechende Stellungnahme des örtlichen islamischen Zentrums vor. Zusätzlich reichten sie eine Kopie der betreffenden Sunna-Stelle in deutscher und arabischer Fassung ein. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.11.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Befreiung vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht komme gem. § 43 Abs. 3 SchulG NRW nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht. Ein solcher liege hier aber nicht vor. Der Schulsport sein ein wichtiger Bestandteil des staatlichen Bildung- und Erziehungsauftrages. Er diene der Gesundheitserziehung und der Einübung sozialen Verhaltens. Demgegenüber müsse das Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit der Eltern des Schülers bzw. des Schülers selbst zurückstehen. Auch der Anblick der Mitschülerinnen und Mitschüler in Badebekleidung sei nicht unzumutbar. Im Alltag, aber auch im normalen Schulunterricht, werde der A ohnehin – gerade im Sommer – häufig mit dem Anblick luftig bekleideter Frauen und Mädchen konfrontiert. Vor diesem für den hiesigen Kulturkreis alltäglichen Anblick biete die Befreiung vom Schwimmunterricht keinen Schutz. Der gegen die Entscheidung eingelegte Widerspruch1 des A hatte keinen Erfolg. Auch vor den Gerichten blieb der A bis in die letzte Instanz erfolglos. Die Begründungen lehnten sich häufig eng an die Argumentation der Schulverwaltung bei der Bezirksregierung an. A fühlt sich vom Staat in seinen Grundrechten, insbesondere seine Glaubens –und Religionsfreiheit, verletzt und will jetzt „bis nach Karlsruhe“ gehen. Was kann A unternehmen?
Lösung: Als Rechtsbehelf kommt hier allein eine Verfassungsbeschwerde des A in Betracht. Sie hat Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG Das BVerfG ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden berufen.
II. Beteiligtenfähigkeit A müsste zunächst beschwerdefähig sein. Beschwerdefähig ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG „jedermann“, also jeder, der Träger des Grundrechts sein kann, dessen Verletzung er rügt.2 A kann Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG sein, auf das er sich hier beruft. A ist auch als Minderjähriger, im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt, hier also der Schule, grundsätzlich uneingeschränkt grundrechtsberechtigt. 3 Darauf das der A Ausländer ist kommt er vorliegend ebenfalls nicht an, da es sich dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG um ein sog. Jedermanns- bzw. Menschenrecht handelt.
III. Prozessfähigkeit Fraglich ist, ob der minderjährige A selbst die Verfassungsbeschwerde einlegen kann oder ob seine Eltern dies für ihn tun müssen. Die Prozessfähigkeit hat im BVerfGG selbst keine Regelung erfahren. Ein Rückgriff auf §§ 51 ff. ZPO, § 62 VwGO ist nicht ohne weiteres möglich.4 Grundsätzlich ist ein Minderjähriger prozessfähig, wenn er grundrechtsmündig ist, was von seiner Einsichtsfähigkeit abhängt, nicht aber von sei- ner Geschäftsfähigkeit.5 Zu beachten ist, dass das Grundrecht der Kinder aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG durch das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG begrenzt wird, wobei die Eltern grundsätzlich die Religions- und Glaubensfreiheit für ihre Kinder bis zu deren Religionsmündigkeit ausüben.6 Dabei ist die Religionsmündigkeit nur eine spezielle Ausformung der allgemeinen Grundrechtsmündigkeit. Wann sie erreicht ist wird im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) von 1921 näher geregelt. Gem. § 5 S. 2 Rel- KErzG darf das Kind schon vom 12. Lebensjahr an nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als zuvor erzogen werden.7 Mithin wird man zumindest eine beschränkte Prozessfähigkeit des A annehmen müssen.8
IV. Beschwerdegegenstand Tauglicher Beschwerdegegenstand können Akte aller drei Gewalten sein, also solche der Legislative, Exekutive und Judikative. Die Ablehnung der Befreiung vom Schwimmunterricht durch die Realschule als auch der ablehnende Widerspruchsbescheid sind Akte der Exekutive. Sämtliche Urteile sind Akte der Judikative (vgl. §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 2 BVerfGG). Sie sind damit sämtlich Akte der öffentlichen Gewalt und als solche gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 GG taugliche Beschwerdegegenstände. Bei mehreren Akten der öffentlichen Gewalt in derselben Angelegenheit kann der Beschwerdeführer die letztinstanzliche Entscheidung oder zusätzlich die vorinstanzlichen Entscheidungen anfechten.9 Das BVerfG hebt jedoch alle Entscheidung auf, durch die der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt wird.10 Rechtlich ist jedoch nur eine Verfassungsbeschwerde zu erheben.11
V. Beschwerdebefugnis A müsste weiterhin beschwerdebefugt sein, also geltend machen können, durch die angegriffenen Akte selbst, gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Dass er durch diese Akte selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, steht insoweit außer Zweifel; wie bei den meisten Verfassungsbeschwerden gegen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen liegen diese Voraussetzungen unproblematisch vor. Fraglich ist aber ob durch die Ablehnung des Antrages im Verhältnis Schule – Schüler überhaupt Grundrechtspositionen des A verletzt sein könne. Nach der überkommenen Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis12 war dies nicht der Fall. In Rechtsverhältnissen, die durch eine besondere, über die allgemeine Rechtsunterworfenheit jedes Bürgers hinausgehende besondere Nähe zwischen dem Staat und der betreffenden Person gekennzeichnet waren, sollten die Grundrechte danach prinzipiell nicht gelten, Eingriffe deshalb auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig sein.13 Dieser Lehre ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorstellung eines Raumes grundrechtsfreier Herrschaft unvereinbar mit der umfassenden Grundrechtsbindung aller Staatsgewalt, wie sie in Art. 1 Abs. 3 GG angeordnet ist.14 Damit können auch im Schulverhältnis Grundrechte des A verletzt sein. A ist mithin beschwerdebefugt.
VI. Rechtswegerschöpfung Die gem. Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG vorgeschriebene Rechtswegerschöpfung ist – laut Sachverhalt- erfolgt.
VIII. Form und Frist Gem. § 93 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats ab Bekanntgabe des angegriffenen Rechtsaktes an den Beschwerdeführer zu erheben. Zudem muss sie der Form der §§ 92, 23 Abs. 1 BVerfGG genügen und ist gem. § 17 BVerfGG i.V.m § 184 GVG in deutscher Sprache abzufassen. Mit Ausnahme der mündliche Verhandlung besteht kein Anwaltszwang (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG).
IX. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A durch die angegriffenen Akte staatlicher Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.
I. Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts Fraglich ist, wie tief das BVerfG zur Feststellung einer Verletzung der Grundrechte in die Kontrolle von fachgerichtlichen Entscheidungen einsteigen kann. Hierzu betont das BVerfG stets, dass es keine „Superrevisionsinstanz“ sei.15 Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung eines Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen; nur bei der Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das BVerfG auf Verfassungsbeschwerden hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist, der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen.16
II. Verletzung der Glaubens- und Religionsfreiheit des A Im vorliegenden Fall könnte die Bedeutung der Glaubens- und Religionsfreiheit des A aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG durch die öffentliche Gewalt verkannt worden sein.
1. Schutzbereich Der Schutzbereich des Grundrechts der Glaubens– und Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG müsste eröffnet sein. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bilden ein einheitliches Grundrecht.17 Danach ist das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) enthalten. Insofern ist die ungestörte Religionsausübung nur ein Bestandteil der Glaubensund Gewissensfreiheit. Mindestens seit der Weimarer Verfassung geht die Freiheit der Religionsausübung inhaltlich in der Bekenntnisfreiheit auf.18 Dabei ist dieses Grundrecht extensiv auszulegen.19 Keine Rolle spielt, ob der Glaube dem christlichen Glauben entspricht.20 Zur Ausübung der Religion gehören danach alle Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens.21 Jedermann hat mithin das Recht sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.22 Hierbei ist maßgeblich auf das Selbstverständnis der jeweiligen Glaubensgemeinschaft oder des einzelnen Gläubigen abzustellen. 23 Den Betroffenen trifft für das Bestehen seiner Glaubensüberzeugung eine Darlegungslast.24 Allein die Behauptung oder das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft eröffnen nicht das Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1, 2 GG.25 Vielmehr ist darzulegen, dass der betroffene wegen seines Glaubens nicht ohne innere Not von dem betreffenden Handeln absehen kann.26 Es muss es sich um eine zwingende Verhaltensregel handeln.2728 Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Ansicht des A durch eine Stellungsnahme des örtlichen islamischen Glaubenszentrums unterstützt wurde. Zudem ist eine Kopie der betreffenden Sunna-Stelle vorgelegt worden. Somit ist davon auszugehen, dass die Glaubensüberzeugung des A hinreichend objektivierbar ist. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist damit eröffnet.
2. Eingriff Durch staatliches Handeln müsste ein Schutzbereich der Glaubens- und Religionsfreiheit des A eingegriffen worden sein. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist klassischerweise gegeben, wenn die Beeinträchtigung in einer generellen oder individuellen Regelung besteht, die den Adressaten der Maßnahme überwiegend belastet.29 Durch die Teilnahme am Schwimmunterricht ist der A immer wieder mit dem Anblick seiner Mitschülerinnen in Badebekleidung konfrontiert und kolliediert daher mit den religiösen geboten den Islam. Der zwang zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht stellt damit einen Eingriff in die Religions- und Glaubensfreiheit des A dar.
3. Rechtfertigung des Eingriffs Fraglich ist, ob der Eingriff in die Glaubens- und Religionsfreiheit des A verfassungsrechtlich gerechtfertig sein könnte. Art. 4 GG enthält keinen – Eingriffe u. U. rechtfertigenden - Gesetzesvorbehalt. Unbestritten ist, dass eine Einschränkung des Grundrechts erforderlich ist. Fraglich ist lediglich, wie eine solchen Beschränkung erfolgen kann. Jedenfalls kommt eine Begrenzung des Grundrechts über den Weg der sog. Schrankenleihe, etwa aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 2 GG, der schon in den Beratungen des Parlamentarischen Rates anklang,30 nicht in Betracht.31 Zwar wurde sie von Teilen des Schrifttums nach 1949 aufgenommen;32 jedoch besteht die Gefahr der Nivellierung der Schrankensystematik des GG.33 Allerdings kann Art. 4 GG nicht isoliert von den staatskirchenrechtlichen Vorschriften des GG i. V. m. der Weimarer Reichesverfassung (WRV) gesehen werden.34 Nach Art. 136 Abs. 1 WRV werde die bürgerlichen und staatbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Die inkorporierten Bestimmungen der WRV bilden mit dem GG ein organisches Ganzes35 und sind damit über Art. 140 GG vollgültiges Verfassungsrecht geworden.36 Damit bietet sich die Bestimmung des Art. 136 Abs. 1 WRV als Schranke einer umfassend zu verstehenden Freiheit der Religions- und Glaubensausübung an.37 Eine solche Begrenzung des Art. 4 GG unter Rückgriff auf Art. 140 GG i. V. m. ist jedoch abzulehnen: Der hohe Rang den die Religions- und Glaubensfreiheit, die auch die Religionsausübungsfreiheit umfasst gebietet es, dass Art. 136 WRV von Art. 4 GG überlagert wird (sog. Überlagerungstheorie).38 Geht man davon aus, dass Art. 136 WRV keine Schranke der Religions- und Glaubensfreiheit darstellt, bleibt jedoch das Problem bestehen, wie ein so verstandenes vorbehaltlos gewährtes Grundrecht eine Einschränkung erfahren kann. Eine sachgerechte Lösung kann hier nur durch die Lehre von den verfassungsimmanenten Schranken erreicht werden. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch unbeschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen.39 Vorliegend kollidiert das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit des A mit dem staatlichen Erziehungs– und Bildungsauftrag, der in Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Dieser Auftrag umfasst auch die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele.40 Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag ist dem Grundrecht der Religions- und Glaubensfreiheit gleich geordnet.41 In der Sache ist die Kollision durch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles aufzulösen.42 Dabei müssen die betroffenen Verfassungspositionen im Konfliktfall nach Möglichkeit zum Ausgleich gebracht werden; lässt sich dies nicht erreichen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat.43 Notwendig ist ein Ausgleich der gegenläufigen Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung,44 ein schonender Ausgleich nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz.45
a) Im Rahmen des staatlichen Bildungskonzepts kommt dem – hier in Form des Schwimmunterrichts durchgeführten- Sportunterricht kommt eine bedeutsame Funktion zu. Der Unterricht hat positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Schüler und auf die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten. Zudem wird soziales Verhalten und das gerade auch beim Schwimmunterricht bedeutsame Erlernen der Einhaltungen von Regeln und Vorschriften eingeübt. Damit trägt der Sportunterricht in besonderer Weise zur Erfüllung wichtiger überfachlicher Erziehungsaufgaben der Schule (Gesundheitsförderung, soziales Lernen, Regelbeachtung etc.) bei.46 Das gilt insbesondere angesichts der zunehmenden motorischen Defizite und körperlichen Leistungsschwächen bei Schulkindern. In diesem Bereich bietet der Schulsport erhebliche Potentiale zur sozialen Prävention und Intervention. Er kann auch pädagogische Beiträge zur Koedukation, zur interkulturellen Erziehung und zur Gewaltprävention leisten.47 Gerade das Erlernen von Fähigkeiten in einem Handlungsraum, der Spontanität genauso erfordert wie planerisches Denken, Durchsetzungsvermögen wie Sensibilität, Leistungsstärke des Einzelnen wie Solidarität mit Schwächeren, ermöglicht, dass durch Sport negatives Sozialverhalten verringert und jene Spannungen positiv wirksam werden, die aus unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und Temperamenten resultieren.48 Bei dem hier fraglichen Schwimmunterricht kommt für die Schülerinnen und Schüler die Erfahrung hinzu, dass das Medium Wasser einen besonderen Reiz ausübt, die normalen Fähigkeiten jedoch unzureichend sind und lebensbedrohlich sein können. Dem durch den Schwimmunterricht vermittelten Gefahrenbewusstsein, dem Ziel das Schwimmen zu erlernen und der hierdurch erfahrenen realistischen Einschätzung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit kommt daher eine für die gesamte Lebensführung der Schüler wichtige und der Vermeidung späterer lebensbedrohlicher Situationen dienliche Bedeutung zu.49
b) Der so definierte staatliche Erziehungsauftrag lässt sich zunächst nicht dadurch mit den widerstreitenden Rechtspositionen des A in einen schonenden Ausgleich bringen, dass der Schwimmunterricht nicht koedukativ, sondern nach Geschlechtern getrennt durchgeführt wird. Selbst wenn dies schulorganisatorisch möglich sein sollte, so könnte dies möglicherweise mit dem Anspruch anderer Eltern und Schüler bzw. Schülerinnen, die zum erlernen wichtiger sozialer Werte, die gerade im Sport- bzw. Schwimmunterricht vermittelt werden, auf einen koedukativen Schwimmunterricht Wert legen.
c)Angesichts der angeführten Aspekte setzt sich der staatliche Erziehungsauftrag gegen die Glaubens- und Religionsfreiheit des A durch. Eine Teilnahme am Schwimmunterricht ist ihm zumutbar. Die mit dem staatlichen Erziehungsauftrag einschließlich des Schwimmunterrichts verbundenen Eingriffe in das Grundrecht des A aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen. 50 Der Schwimmunterricht hat nicht nur die Vermittlung von Wissen zum Inhalt, sondern auch die Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen Teilnehmen können.51 Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden und dem anderen Geschlecht, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und der in ihre vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur Gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch aller Fächer verbundenen Alltagserfahrung sind.52
d) Demgegenüber erfolgt die Beeinträchtigung der Rechtsposition des A nur in einem kleinen Teilbereich der schulischen Ausbildung und ist durch die im Rahmen der staatlichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen möglichen organisatorischen Maßnahmen erheblich abgemildert. Hierzu zählen die Benutzung von nach Geschlechtern getrennten Umkleidekabinen und die Möglichkeit zur Verwendung einer den religiösen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Badebekleidung. Zudem ist durch die ständige Anwesenheit von Lehrpersonal gewährleistet, dass bei der konkreten Durchführung des Schwimmunterrichts auf die Rechtspositionen des A Rücksicht genommen wird. 53
e) Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Schule nicht im isolierten Raum stattfindet, sondern eingebunden ist in die Vielschichtigkeit und das soziale Gefüge der in Deutschland gelebten Gesellschaftsform. Diese zeichnet sich durch von Konventionen und Normen weitgehend losgelösten Verhaltensweisen aus, die auch ausgelebt werden. Das bedeutet, dass im alltäglichen Zusammenleben überall und jederzeit Situationen anzutreffen sind, in denen muslimische Glaubensangehörige mit freieren Wertvorstellungen konfrontiert werden, mit denen sie umgehen müssen. Nichts Anderes gilt für den staatlichen Schwimmunterricht, bei dem noch die Aufgabe besteht, durch das Lehrpersonal Spannungen abzumildern. 54
f) Zwischenergebnis Zwar ist die stattliche Schulverwaltung zu Rücksichtnahme und Toleranz verpflichtet.55 Dieser Verpflichtung führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Befreiung des A vom Sportunterricht. Der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag geht hier dem Grundrecht des A auf Glaubens- und Religionsfreiheit vor.
III. Verletzung der Menschenwürde des A Obwohl es sich nach h. M. bei der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG um ein Grundrecht handelt,56 tritt diese Norm jedenfalls hinter die speziellere Religions- und Glaubensfreiheit zurück, die nichts anderes als eine besondere Ausprägung der Garantie der Menschenwürde darstellt.57 Denn die von Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Autonomie des Individuums und das Bedürfnis des Menschen nach weltanschaulicher Orientierung und Ausrichtung in einem unauflösbaren sachlichen Zusammenhang stehen.58
IV. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des A Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des A aus Art. 2 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Die allgemeine Handlungsfreiheit füllt als Generalklausel alle Lücken aus, die von den speziellen Freiheitsrechten gelassen werden. Art. 2 Abs. 1 GG ist daher gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiär. 59 Wie unter I. gezeigt ist, hier bereits die Glaubens- und Religionsfreiheit des A aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG einschlägig; die allgemeine Handlungsfreiheit des A tritt dahinter zurück. V. Verletzung von Gleichheitsrechten des A A könnte durch die Pflicht zu Teilnahme am Schwimmunterricht wegen seiner religiösen Anschauungen gegenüber den anderen Schülern verfassungswidrig benachteiligt sein, vgl. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Das Grundrecht ist äußerst restriktiv auszulegen.60 Der Betroffene ist nur dann benachteiligt wenn auf seine religiösen Anschauungen abgestellt wird, nicht auf die religiösen Anschauungen eines Dritten. Die Teilnahme am Schwimmunterricht ist für alle Schülerinnen und Schüler allgemein verpflichtend; der A wird gerade nicht wegen seiner religiösen Überzeugungen zum Schwimmunterricht verpflichtet. Damit liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S.1 GG vor. VI. Verletzung von Erziehungsrechts der Eltern Pflege und Erziehung eines Kindes ist gem. Art. 6 Abs. 2 GG „das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Die Vorschrift enthält ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht.61 Eine Prüfung dieses Grundrechts darf an dieser Stelle jedoch nicht erfolgen. Denn die Prüfungsbefugnis des BVerfG erstreckt sich jedoch nicht auf die Berücksichtigung von Grundrechten Dritter.62 Vorliegend hat nur der A Verfassungsbeschwerde eingelegt, aber nicht dessen Eltern. Eine weitere Untersuchung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG der Eltern des A erfolgt deshalb hier nicht.
VII. Gesamtergebnis Die Verfassungsbeschwerde des A wäre zulässig, aber unbegründet. Der Inhalt der Entscheidung des BVerfG folgt aus § 95 BVerfGG.
Fußnoten: 1 Trotz der grds. Abschaffung in Nordrhein-Westfalen, ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung im Bereich desSchulrechts weiterhin erforderlich, vgl. § 6 Abs. 2 AGVwGO NRW.
2 Vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Auflage (2007), Art. 93, Rn. 48.
3 Vgl. Kunig/Mager, Jura 1992, 364, 365.
4 BVerfGE 1, 87, 88 f.
5 Vgl. BVerfGE 28, 243, 254; Hopfauf in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Hopfauf, Grundgesetz – Kommentar, 11. Auflage (2008), Art. 93, Rn. 170.
6 BVerfGE 30, 415, 424.
7 kritisch hierzu Würtenberger, FS Obermayer, 1986, 113, 117 ff.; für Religionsmündigkeit erst mit 18 Jahren: Art. 137 Abs. 1 BayVerf.; Art. 35 Abs. 1 RhPfVerf.; Art. 29 Abs. 2 SaarlVerf.
8 A.A. bei entsprechender Argumentation gut vertretbar.
9 Vgl. BVerfGE 19, 377, 389; 54, 53, 64 ff.
10 BVerfG, EuGRZ 1991, 116 f.
11 Vgl. BVerfGE 54, 53, 64 ff.
12 Diese Lehre war ein Produkt der spätkonstitutionellen Staatsrechtslehre des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Vertreter waren u. a. Carl Friedrich von Gerber und Paul Laband; vgl. v. Gerber, Grundzüge des deutschen Staatsrechts, 3. Aufl. (1880 / Neudruck 1969); § 36, S. 115 ff.; Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Erster Band, 1876, S. 386 f. Heute wird das besondere Gewaltverhältnis häufig als Sonderstatusverhältnis oder öffentlich-rechtliche Sonderverbindung bezeichnet. Neben dem Schulverhältnis waren weitere Fälle des besonderen Gewaltverhältnisses das Beamten-, Soldaten-, Richter-, Wehrpflicht-, Zivildienst- sowie das Strafgefangenenverhältnis.
13 vgl. Krüger, DVBl. 1950, 625, 628 f.
14 vgl. BVerfGE 33, 1, 10 f. – Strafgefangenen-Entscheidung; 41, 29, 49; 52, 223, 241; BVerfG, NJW 2006, 2093 ff; Podlech, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit und die besonderen Gewaltverhältnisse (1969), S. 73 ff.
15 Vgl. BVerfGE 7, 198, 207; 18, 85, 92; 53, 50, 53; Hopfauf in Schmidt- Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 93, Rn. 199.
16 BVerfGE 18, 85, 92 f.
17 St. Rspr. BVerfGE 24, 236, 245; 108, 282, 297; in der Lit. u.a.: Jeand´Heur/Korioth, Grundzüge des StaatskirchenR (2000), Rn. 74; v. Campenhausen/de Wall, StaatskirchenR, 4. Aufl. (2006), 51, 54; Neureither, JuS 2006, 1067, 1068.
18 BVerfGE 24, 236, 245.
19 St. Rspr. BVerfGE 24, 236, 245; 108, 282, 297.
20 BVerfGE 24, 236, 246; vgl. hierzu auch Pieroth, DVBl. 1994, 949, 960.
21 Vgl. BVerfGE 24, 236, 245.
22 BVerfGE 32, 89, 106; 33, 23, 28; 41, 29, 49; Kluth, Jura 1993, 137, 139; Hassemer/Hömig, EUGRZ 1999, 526 f.; Neureither, JuS 2006, 1067, 1069.
23 BVerfGE 24, 236, 247; 53, 366, 401.
24 BVerwGE 94, 82, 87.
25 BVerfGE 83, 341, 353.
26 Jarass in Jarass/Piertoh, a.a.O, Art. 4, Rn. 13; eine strengere Auffassung hierzu vertritt Badura, Der Schutz der Religion und Weltanschauung durch das GG (1989), S. 49 ff.
27 BVerwGE 99, 1, 7 f.; 112, 227, 235.
28 Das Bundesverfassungsgericht sieht die Frage der Darlegungslast weniger streng und lässt bereits eine „plausible Glaubensgeleitetheit“ genügen; vgl. BVerfGE 32, 98, 106 f.; 108, 282, 297. 29 BVerwGE 90, 112, 121.
30 Vgl. JöR n.F. 1 (1951), Rn. 74 f.
31 Vgl. BVerfGE 32, 98, 107; 52, 223, 246.
32 Vgl. Herzog in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 4, Rn. 114 ff.
33 Kokott in Sachs, Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl. (2007), Art. 4, Rn. 123.
34 Vgl. Korkott in Sachs, a.a.O., Art. 4, Rn. 29.
35 BVerfGE 19, 226, 236; 53, 366, 400.
36 Korkott in Sachs, a.a.O., Art. 4, Rn. 119.
37 Vgl. Herdegen, Gewissensfreiheit und positives Recht (1989), S. 287 ff;
Schoch, FS Hollerbach (2001), S. 149, 163 ff.
38 Vgl. BVerfGE 33, 23, 30 f.; 93, 1, 21.
39 BVerfGE 28, 243, 261; vgl. auch BVerfGE 41, 88, 107; 93, 1, 21; 108, 282, 297.
40 BVerfGE 52, 223, 226; 53, 185,196; 59, 360, 377; BVerwGE 79, 288,
300; 94, 82, 84; 107, 75, 78.
41 BVerfGE 34, 165, 181 ff.; 47, 46, 71 ff.
42 Vgl. BVerfGE 30, 173, 159.
43 BVerfGE 35, 202, 225; 59, 231, 261 ff.; 67, 213, 228.
44 BVerfGE 81, 278, 292. Jarass in Jarass/Pieroth, a.a.O., vor Art. 1; Rn. 49.
45 BVerfGE 93, 1, 21.
46 VG Düsseldorf, NWVBl. 2006, 68, 70.; ähnliche Argumentation auch bei Hufen, a.a.O.,§ 22, Rn. 47.
47 Vgl. den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.09.2004, S. 9 – abrufbar im Internet unter www.kmk.org.
48 VG Düsseldorf, NWVBl 2006, 68, 70.
49 VG Düsseldorf, NWVBl. 2006, 68, 70.
50 Vgl. VG Düsseldorf, NWVBl. 2006, 68, 70.
51 VG Düsseldorf, NWVBl. 2006, 68, 70.
52 BVerfG, DVBl. 2003, 999 f.
53 VG Düsseldorf, NWVBl. 2006, 68, 70.
54 so VG Düsseldorf, NWVBl. 2006, 69, 70 f.
55 Vgl. Renck, JuS 1989, 451 ff.
56 dafür: Cremer, Freiheitsgrundrechte (2004), S. 243 ff.; Höfling in Sachs, a.a.O, Art. 1, Rn. 7; Hufen, JZ 2004, 313, 314 f.; Ipsen, DVBl 2004, 1381, 1383; a.A.: Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff (1990), S. 164 ff., Enders, Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung (1997), S. 109 ff.; die Frage wird offen gelassen durch BVerfGE 67, 126 ff.
57 BVerfGE 32, 98, 106; 33, 23, 28 f.
58 vgl. Herzog in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 4, Rn. 13; Kahl, JuS 1995, 904, 907.
59 St. Rspr. BVerfGE 6, 32, 37; 67, 157, 171; 83, 182, 94; 89, 1, 13.
60 Sachs, NJW 1983, 2924 f.
61 Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 6, Rn. 41.
62 BVerfGE 77, 84, 101.
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