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stud. iur. Rosa Auricchio (Eberhard Karls Universität Tübingen), in Iurratio 2008, Heft 2, S. 40 ff.
Im internationalen Schuldvertragsrecht besteht Konsens darüber, den Parteien die Bestimmung des für sie „richtigen Rechts“ selbst zu überlassen. 2 Anders im internationalen Erbrecht.
Der Vergleich zwischen den KN der europäischen Staaten zeigt, dass sich diese im Bereich des internationalen Erbrechts erheblich voneinander unterscheiden. Nicht nur die obj. Anknüpfungspunkte divergieren, sondern auch die Vorstellungen darüber, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise die Parteiautonomie in den einzelnen Bereichen zu gewähren ist. Gerade diese unterschiedlichen erbrechtlichen Kollisionsnormen, erschweren in einem zusammenwachsenden Europa, wo Mobilität und Migration der Menschen jährlich steigen, die Abwicklung der Fälle mit einem Auslandsbezug.3 Die Zahl der Erbfälle, in denen der Erblasser aus einem anderen EU-Staat stammt, erstreckt sich in der EU jährlich auf ca. 50.000 bis 100.000 Fälle.4 Die EU-Kommission hat deshalb jüngst aufgrund des Wiener Aktionsplans von 19985, der u.a. ein Schlichtungsverfahren im Bereich des Erbrechts als zukünftiges Projekt im Bereich der JZZ vorsieht, mehrere Grünbücher zum internationalen Erbrecht erlassen. So steht die Vereinheitlichung der Kollisionsnormen des internationalen Erbrechts6 auf dem Plan. Neben der Frage nach den gesetzlich festzulegenden obj. Anknüpfungspunkten wird in allen Büchern auch die Frage der Einführung subj. Anknüpfungspunkte aufgeworfen.
A. PARTEIAUTONOMIE IM INTERNATIONALEN ERBRECHT
I. Vereinheitlichung des Erbrechts der EG- Mitgliedstaaten
1. Vereinheitlichung des materiellen Erbrechts
Allem voran stellt sich die Frage der Vereinheitlichung des materiellen Erbrechts der EG-Mitgliedstaaten. Weil dann innerhalb der EU kollisionsrechtliche Regelungen überflüssig würden, erübrigte sich auch die Frage der Parteiautonomie. Bestrebungen zur Vereinheitlichung des materiellen Rechts liegen schon länger vor. So haben sich sowohl das Regensburger Symposium7 als auch die Commission on European Family Law8 das Ziel gesetzt, durch Konzipierung gemeinsamer Prinzipien einen Beitrag zur Förderung eines europäischen Familienrechts zu erbringen. Die Erfolgschancen der Angleichung auf materiellrechtlicher Ebene müssen, abgesehen davon, dass der EGV bislang keine Kompetenzgrundlage vorsieht9, stark bezweifelt werden. Anders als das Schuldvertragsrecht hängt das Erbrecht stark mit kulturellen und religiösen Traditionen der einzelnen Staaten zusammen. 10 Diese Grundüberzeugungen werden in absehbarer Zeit nicht auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden können, ohne den Verlust kultureller Identität in Kauf zu nehmen.11
2. Vereinheitlichung der Kollisionsnormen Weil die Kollisionsnormen der Mitgliedstaaten bislang sehr voneinander abweichen, kann die Entscheidung eines Falles mit Auslandsbezug von Staat zu Staat unterschiedlich ausfallen. Für die Beteiligten ist nur schwer voraussehbar welches Recht zur Anwendung kommt. Weil dadurch die Rechtssicherheit gefährdet wird, müssen die Kollisionsnormen der Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden.
Die Vereinheitlichung des internationalen Zivilverfahrensrechts ist bereits weit fortgeschritten.12 Ob der EGV auch eine Gesetzgebungskompetenz zur Vereinheitlichung der Kollisionsnormen enthält, ist umstritten. Gem. Art. 61 lit. c EGV kann der Rat zum „schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65“ erlassen. Als Kompetenzgrundlage kommt hier Art. 65 lit. b 1. Alt. EGV in Betracht. Die Maßnahmen müssen hiernach einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen und für das „reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes“ erforderlich sein. Dies schließt nach lit. b 1. Alt. die „Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen“ ein. Vertreten wird, diese Norm ermächtige schon aufgrund des engen Wortlautes lediglich zur Rechtsangleichung,13 nicht aber zur Rechtsvereinheitlichung der Kollisionsnormen.14 Während der frühere Art. K.1 EUV von „zur Verwirklichung der Ziele der Union“ sprach, sei der neue Wortlaut eng auszulegen. Dem wird richtigerweise entgegengehalten, dass Art. 65 EGV aufgrund der Formulierung „schließen ein“ keine abschließende Aufzählung beinhaltet, sodass auch weitergehende Maßnahmen darunter fallen.15 Zwar wird auch die Vereinheitlichung der KN davon umfasst, ein grenzüberschreitender Bezug muss auch bejaht werden, es bleibt aber zu fragen, ob erbrechtliche Streitfragen eine Binnenmarktfinalität aufweisen. Weil im Gegensatz zur Formulierung des Art. 95 EGV, der lediglich von „Funktionieren des Binnenmarktes“ spricht, Art. 65 EGV auf ein „reibungsloses Funktionieren“ abstellt, wird in der Literatur ein erweiterter Handlungsauftrag angenommen.16 Hierunter fällt auch die Vereinheitlichung der erbrechtlichen Kollisionsnormen, weil dadurch der freie Verkehr von Entscheidungen verbessert und somit ein „reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes“ gewährleistet wird.17
Beim Erlass kollisionsrechtlicher Regelungen, werden sich Schwierigkeiten ergeben, nur innergemeinschaftliche Konstellationen zu berücksichtigen und jeglichen Bezug zu Drittstaaten zu vermeiden.18 Ein EU-Rechtsetzungsakt sollte sich deshalb auch auf das Recht eines Drittstaates erstrecken. Die Binnenmarktfinalität des Art. 65 EGV ist auch bei Vorliegen eines Drittstaatenbezugs gegeben. Liegt die Gerichtszuständigkeit nämlich in einem Mitgliedstaat, so kann ein „reibungsloses Funktionieren“ nur durch Einbeziehung auch des Drittstaates gewährleistet werden.19
II. Zulassung der Parteiautonomie im internationalen Erbrecht
1. Rechtfertigung der Zulassung – Dogmatischer Hintergrund
Lange Zeit bestand Einigkeit darüber, dass sich die Parteiautonomie nicht mit dem internationalen Erbrecht vereinbaren lässt.20 Als sich die Ersten für die Parteiautonomie aussprachen, wurde nach einer allgemeinen Rechtfertigung gesucht. Entwickelt haben sich zwei Rechtfertigungsansätze: ein materiellrechtlicher und ein kollisionsrechtlicher Ansatz.
a) Materiellrechtlicher Rechtfertigungsansatz Die Rechtfertigung der Parteiautonomie im internationalen Erbrecht folgern Breslauer21 und Dölle22 aus dem materiellen Recht. Denn auch im Schuldvertragsrecht würde die Rechtswahl nur deshalb zugelassen werden, weil sie sich aus der materiellrechtlichen Vertragsfreiheit ergebe.23 Diese Gedanken beruhen auf der Annahme der „Projektion der nationalen Freiheit auf die internationale Ebene“.24 Die Testierfreiheit im materiellen Recht stehe der Vertragsfreiheit dabei als Äquivalent gegenüber.25 Daher müsse auch im internationalen Erbrecht eine Wahlmöglichkeit gewährt werden. Auf materiellrechtlichen Erwägungen beruhen auch die Gegenstimmen. Angesichts dessen, dass, im Gegensatz zum materiellen Schuldvertragsrecht die sachrechtlichen Erbrechtsvorschriften weitgehend zwingenden Normen unterlägen, könne auch für eine „kollisionsrechtliche Parteiautonomie kein Raum“ bleiben.26 Nach Brandi müsse der Schwerpunkt im Schuldvertragsrecht in der Vertragsfreiheit und nicht in den wenigen zwingenden Normen gesehen werden. Ein solcher Schwerpunkt komme der Testierfreiheit aufgrund der zwingenden Normen des Pflichtteilsrechts, der Haftung für Nachlassschulden und des Typenzwangs der letztwilligen Verfügungen nicht zu.27
Eine materiellrechtliche Rechtfertigung erscheint verfehlt. Die materiellrechtliche Freiheit erstreckt sich lediglich auf die Sachnormen und zwar auch nur in dem Umfang, in dem die materiellrechtlichen zwingenden Normen dies zulassen.28 Daraus eine Rechtfertigung auch für das Kollisionsrecht zu sehen, überzeugt nicht.29 Dies heißt aber nicht, dass eine Verbindung zwischen materiell- und kollisionsrechtlicher Freiheit nicht besteht.30 Die zwingenden Sachnormen sind Ausdruck der Gerechtigkeits- und Wertvorstellungen der Gesetzgeber, die auch auf das IPR projiziert werden. In den Bereichen in denen schon materiellrechtlich Freiheiten gewährt werden, sind die Hemmungen, auch im Kollisionsrecht solche einzuführen, geringer. Das Maß der materiellrechtlichen zwingenden Normen wirkt sich dementsprechend auf die Grenzen der kollisionsrechtlichen Freiheiten, also auf den Umfang der Rechtswahl aus.
b) Kollisionsrechtlicher Rechtfertigungsansatz Im Gegensatz dazu geht Kühne31 davon aus, dass die Grundlage für die Rechtswahl im internationalen Schuldvertragsrecht nicht in der materiellrechtlichen Vertragsfreiheit liege. Vielmehr stelle die Gewährung der Rechtswahl eine „Verlegenheitslösung“32 dar, weil im Schuldvertragsrecht aufgrund der Vielgestaltigkeit von Verträgen nicht von einem zwingenden Anknüpfungsmerkmal ausgegangen werden könne.33 Auch im internationalen Erbrecht müsse von einer solchen Anknüpfungsverlegenheit – die sich zwar nicht auf die Vielzahl der Anknüpfungspunkte wie im internationalen Schuldvertragsrecht, aber zumindest auf das Heimat- und Wohnsitzrecht erstrecke – ausgegangen und deshalb eine Parteiautonomie zugelassen werden. Unabhängig davon, ob bereits das Vorliegen einer „Abknüpfungsverlegenheit“ im internationalen Erbrecht den Schluss auf die Zulassung einer Rechtswahl erlaubt, ist Kühne insofern zuzustimmen, als das sich die Rechtfertigung einer Rechtswahl aus dem Kollisionsrecht selbst ergeben muss. Materiellrechtliche Erwägungen sind für die Rechtfertigung selbst nicht ausschlaggebend, wirken sich aber dennoch auf den Umfang einer Rechtswahl aus.
aa) Legitimität eines obj. Anknüpfungspunktes – oder subj. Anknüpfung aufgrund einer „Anknüpfungsverlegenheit“? Nach den obigen Ausführungen muss also im Erbrecht berechtigterweise nach der Legitimität einer obj. Anknüpfung gefragt werden. Fehlt diese, so erschiene die Zulassung einer Rechtswahl auch auf diesem Gebiet nicht in all zu großer Ferne. Wie im Schuldvertragsrecht besteht auch im internationalen Erbrecht Konsens über den Vorrang der Parteiinteressen, da es hierbei um wichtige persönliche Angelegenheiten geht.34 Darüber, welches obj. Kriterium diesen Interessen am besten gerecht wird, besteht keine Einigkeit. Verbreitet wird in den EG-Mitgliedstaaten im internationalen Erbrecht an die Staatsangehörigkeit angeknüpft.35 Dagegen ziehen die Länder des common law den eher räumlichen Anknüpfungspunkt des domicile vor.36 Zunehmend wird auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts37 abgestellt. 38 Die geltende Fassung des EGBGB ist am 1.9.1986 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Entscheidung für die Staatsangehörigkeit nicht nur von Parteiinteressen, sondern auch von Verkehrsund Ordnungsinteressen leiten lassen. So sei die Staatsangehörigkeit stabiler, schwieriger zu manipulieren und sicherer feststellbar als der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt.39 Angesichts der Tatsache, dass der Großteil der Ausländer Gastarbeiter aus Ländern sei, die ebenfalls am Staatsangehörigkeitsprinzip festhielten, würde diese Lösung dem internationalen Entscheidungseinklang besser gerecht werden. Der Schwerpunkt der Interessen der Beteiligten wurde in der Kontinuität also der „fortdauernden, persönlichen Verbundenheit“ an den eigenen Heimatstaat gesehen.40 Auch in der Literatur wird, um die „kulturelle Identität“ des Einzelnen zu wahren, die Beibehaltung des Heimatrechts gefordert.41 Ob diese Erwägungen den „modernen sozialen Verhältnissen“ gerecht werden, muss bezweifelt werden.42 In Zeiten, in denen Europa von Jahr zu Jahr stärker zusammenwächst, muss gefragt werden, ob die „kulturelle Identität“ noch so stark ausgeprägt ist wie noch vor 30 Jahren. Die Zeiten der Gastarbeiter sind vorbei, stattdessen hat die neue „dritte Generation“ in Deutschland Wurzeln geschlagen.43 Durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt kann dem Interesse dieser Generation, sich der Umgebung anzupassen, Rechnung getragen werden.44 Dieser Anknüpfungspunkt ermöglicht ferner einen leichteren Zugang zur anwendbaren Rechtsordnung. Das Argument, bei der Aufenthaltsanknüpfung entstünden „hinkende Rechtsverhältnisse“, wird bei dem Vorhaben der Vereinheitlichung der Kollisionsnormen und eines Tages evtl. auch des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten, bereits entkräftet.45 Die alleinige Anknüpfung an den Aufenthalt wird jedoch den Fällen nicht gerecht, in denen ein „Heimwärtsstreben“ des Erblassers doch vorliegt. Denn gerade das Erbrecht basiert auf langjähriger Tradition. Traditionen die im einen oder anderen Fall eben doch beibehalten werden wollen.
Es bleibt also festzustellen, dass sowohl die Staatsangehörigkeit, als auch der gewöhnliche Aufenthalt im internationalen Erbrecht eine zu starre Anknüpfung darstellen. Ähnlich wie im internationalen Schuldvertragsrecht ist es schwierig, die Parteiinteressen durch ein Kriterium zu erfassen. Hierbei kann zwar eingewendet werden, dass ein einziger Anknüpfungspunkt nicht alle Interessen in vollem Umfang erfassen kann. Vorliegend werden jedoch beim Ausschluss des einen oder anderen Anknüpfungspunktes wesentliche, nicht nur auf Ausnahmen bezogene Fälle der engsten Verbindung entzogen. Somit besteht auch hier eine „Anknüpfungsverlegenheit“.
bb) Berücksichtigung sonstiger Umstände Wenn durch einen einzigen Anknüpfungspunkt in Einzelfällen unangemessene Anknüpfungsergebnisse herbeigeführt werden, so erscheint die logische Schlussfolgerung die Zulassung der Parteiautonomie zu sein. Dadurch würde die Individualgerechtigkeit wesentlich gefördert.46 Ob aber der Umstand, durch eine professio iuris allen Parteiinteressen gerecht zu werden zwangsläufig zur Einführung einer solchen führen sollte, ist fraglich.47
Ablehnend steht Kegel48 dieser Frage zumindest bzgl. des internationalen Erbrechts gegenüber. Die Anknüpfung an den Parteiwillen sei im internationalen Schuldvertragsrecht deshalb tragbar, weil Schuldverträge „minder wichtig und schnell vergänglich“ seien. Weil dieser Umstand im Erbrecht, wo es um „einmalige Vorgänge mit großem persönlichen Gewicht“ gehe, nicht zutreffe, dürfe die Verlegenheitslösung nicht auf das internationale Erbrecht ausgedehnt werden.
Tatsächlich ist die Interessenlage im internationalen Erbrecht nicht mit der im internationalen Schuldvertragsrecht vergleichbar. Hier werden grds. nur die Vertragspartner beteiligt, während im Erbrecht auch Interessen Dritter und öffentliche Interessen tangiert sein können. 49 Um die Frage der Zulassung einer Rechtswahl beantworten zu können, müssen deshalb alle Umstände herangezogen werden. Eine Parteiautonomie ist nur dann gerechtfertigt wenn sie nicht „Nachteile mit sich bringt, welche eine objektive Anknüpfung immer noch als das ‚kleinere Übel’ erscheinen lassen würde.“50
2. Zulassung der Rechtswahl im internationalen Erbrecht a) Gründe für die Zulassung einer Rechtswahl des Erblassers Die Vorteile einer Rechtswahl des Erbstatuts durch den Erblasser werden häufig in der Rechtssicherheit51 und dem Vertrauensschutz gesehen. Dadurch, dass die Wahl des Erblassers schon zu Lebzeiten erfolgt, könne sich dieser zum einen der anwendbaren Rechtsordnung sicher sein, und zum anderen entstehen dadurch keine Zweifel bzgl. der obj. Kollisionsrechtsbestimmung.52 Das Argument der erhöhten Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes wiege im Erbrecht dabei besonders schwer, weil der Erblasser seinen Willen nach seinem Tod nicht mehr kundtun könne.53
b) Gründe gegen die Zulassung einer Rechtswahl des Erblassers Die Befürchtung, die Parteiautonomie im internationalen Erbrecht bemächtige den Erblasser sich über das bei obj. Anknüpfung zwingende Pflichtteils- und Noterbenrecht hinwegzusetzen, hat als Grund gegen die Einführung einer Rechtswahl stets dominiert.54 Darin muss wohl auch die Ursache gesehen werden, warum sich der Großteil der EG-Mitgliedstaaten gegen eine professio iuris entschieden hat.55 Auch der deutsche Gesetzgeber sah sich gezwungen eine solche grds. abzulehnen, lediglich bzgl. des unbeweglichen Vermögens wurde in Art. 25 II in sehr eingeschränkter Weise eine Rechtswahlmöglichkeit gestattet. Weil erbrechtliche Verfügungen, abgesehen von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten, im Gegensatz zum Schuldvertragsrecht, wo sich grds. mehrere Parteien an den Schuldverträgen beteiligen, meistens einseitig durch den Erblasser auferlegt werden, wird die Testierfreiheit zum Schutz der Angehörigen durch das Pflichtteilsrecht beschränkt.56 Durch eine Rechtswahlmöglichkeit werde dem Erblasser gestattet sich über die zwingenden Normen des Erbrechts hinwegzusetzen und eine Rechtsordnung zu wählen, deren materielles Erbrecht dem Erblasser größere Freiheiten einräume. Warum ein Erblasser lediglich aufgrund eines Auslandsbezugs besser gestellt sein solle als ein „inländischer“ Erblasser sei nicht nachvollziehbar.57 Ferner wird angeführt, dass für die Betroffenen das Ausmaß einer Rechtswahl oft nicht überschaubar ist.
c) Besonderer Angehörigenschutz durch verschiedene Mechanismen Der Angehörigenschutz wird bei einer Rechtswahl insofern als missbrauchsgefährdet angesehen, als die Pflichtteilsberechtigten einer Überraschungsgefahr ausgesetzt seien. Um dieser Gefahr vorzubeugen, wurden mehrere Schutzmechanismen konzipiert. Es wurde hervorgebracht, eine „Benachrichtigungspflicht“ des Erblassers gegenüber den Pflichtteilsberechtigten einzuführen.58 Auf diese Weise könne ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen beider Parteien erzielt werden. Weil die Erben schon im Voraus wüssten, auf was sie sich beim Eintritt des Erbfalls einzulassen hätten, würde die Überraschungsgefahr verhindert. Art. 46 II S. 3 des italienischen IPRG bestimmt dagegen, dass die Rechtswahl eines italienischen Staatsangehörigen die Rechte der Pflichtteilsberechtigten, die sich zum ZP des Todes des Erblassers gewöhnlich in Italien aufhalten, von der Rechtswahl unberührt lässt.59
So überzeugend und vielfältig die Vorteile der Rechtswahl im Erbrecht noch sein mögen, so scheint das alleinige Gegenargument der Umgehung der Pflichtteilsrechte mindestens genau so schwer zu wiegen. Die Aussage, dass die Möglichkeit einer Gesetzesumgehung zwar bestehe, die Parteien bei einer Rechtswahlmöglichkeit jedoch besseres zu tun haben werden, als sich über eine solche Gedanken zu machen60, erscheint zu hypothetisch. Auf eine solche Gutmütigkeit des Erblassers sollte man nicht bauen, sonst würde der nächste Schritt wohl darin bestehen, das Pflichtteilsrecht an sich zu hinterfragen.61 Anzuführen ist an dieser Stelle jedoch die Tatsache, dass alle EG-Mitgliedstaaten den Angehörigenschutz, meistens durch Pflichtteilsrechte, vorsehen.62 Insofern setzt sich der Erblasser zwar den zwingenden Normen einer Rechtsordnung hinweg, unterliegt aber denjenigen des gewählten Rechts.63 Wird die Rechtswahl nur auf Rechtsordnungen beschränkt, zu denen der Erblasser einen engen Bezug hat, so wird das Argument der „Privilegierung“ des Erblassers mit Auslandsbezug gegenüber „inländischen“ Erblassern obsolet. Denn das Bestehen der engsten Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen legitimiert eine Rechtswahl und somit auch die Anwendung von Pflichtteilsrechten unterschiedlichen Ausmaßes. Aufgrund dieser Legitimation sollte deshalb von einer Regelung, wie sie das italienische Recht vorsieht, abgesehen werden. Das Privileg der Rechtswahl durch den Erblasser würde andernfalls gegen Null steuern.64 Eine Benachrichtigungspflicht ist ferner deshalb nicht angebracht, weil ihre Effektivität nur dann gewährleistet würde, wenn man diese Pflicht bei jeder Aufhebung und erneuter Rechtswahl auferlegte. Dies erscheint aber ungerechtfertigt, angesichts der Tatsache, dass jeder Erblasser frei entscheiden kann, ob er sein gesamtes Vermögen schon vor Eintritt des Todes entäußert und seine Angehörigen auf diese Weise „enterbt“. Auch in diesen Fällen werden die Betroffenen überrascht sein, doch wird man deshalb dem Erblasser nicht die Pflicht auferlegen diesen über sein Vorhaben Bescheid zu geben. Das Argument der Unüberschaubarkeit der Rechtslage kann ebenfalls nicht überzeugen, weil der Erblasser einen Rechtsanwalt oder Notar konsultieren kann.65 Es bleibt also festzuhalten, dass die Verkehrs- und Ordnungsinteressen in den Hintergrund, die Interessen des Erblassers in den Vordergrund treten und eine Rechtswahl des Erbstatuts deshalb zugelassen werden sollte.
III. Umfang der Rechtswahl im internationalen Erbrecht Ferner ist zu fragen, in welchem Umfang die Parteiautonomie im internationalen Erbrecht gewährt werden sollte. Eine freie Wahl des anwendbaren Rechts kommt schon aufgrund der zwingenden Normen im materiellen Erbrecht nicht in Betracht (s.o.).
Außerdem kann eine Rechtswahl nur gerechtfertigt werden, wenn die beteiligten Parteien einen engen Bezug zur gewählten Rechtsordnung haben. Bei der Bestimmung der wählbaren Rechtsordnungen, muss sogleich geklärt werden, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, da sich dies auch auf den Umfang der Rechtswahl auswirken kann. Um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden, sollte aber auch bei erweiterter Rechtswahlmöglichkeit auf einen Sachverhalt nur eine dieser Rechtsordnungen gewählt werden dürfen. Weiterhin sollte durch die Rechtswahl das Sachrecht der anwendbaren Rechtsordnung und nicht deren Kollisionsrecht berufen werden,66 da ansonsten für die Parteien nicht voraussehbar ist, welches Recht zur Anwendung kommt. Voraussichtlich wird bei der Vereinheitlichung der Kollisionsnormen der EG-Mitgliedstaaten eine obj. Anknüpfungsleiter festgelegt werden, die dann zur Anwendung kommt, wenn die Betroffenen keine Rechtswahl getroffen haben. Unabhängig davon, welche obj. Anknüpfungspunkte67 diese Leiter letztendlich vorsieht, sollte sich die Rechtswahl der Parteien, auch auf diese erstrecken können, um einen renvoi ausschließen zu können. Andernfalls würde die Wahl des Sachrechts bestimmter Rechtsordnungen davon abhängig gemacht, welcher obj. Anknüpfungspunkt gesetzlich festgelegt wird.
Eine „Anknüpfungsverlegenheit“ zwischen Heimatrecht und Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes besteht auch im internationalen Erbrecht.68 Weil diese beiden Anknüpfungspunkte geeignet sind, die engste Verbindung zu einer Rechtsordnung zu bestimmen, sollte eine Rechtswahl des Erblassers, also zwischen, gewährleistet werden.69
Diese zwei Anknüpfungspunkte werden üblicherweise auch in den Mitgliedstaaten, die eine Rechtswahl vorsehen, herangezogen. Uneinigkeit dürfte darüber bestehen, auf welchen Zeitpunkt abgestellt werden soll. In Betracht gezogen werden dabei die Wahl des Heimatrechts oder des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl zum Zeitpunkt der Rechtswahl als auch zum Zeitpunkt des Todes. Das finnische Recht beinhaltet außerdem die Möglichkeit das Recht eines früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder des früheren Heimatrechts zu wählen. Das Haager Erbrechtsübereinkommen sieht in Art. 5 I vier Rechtswahlmöglichkeiten vor:70 Das Heimatrecht oder Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes sowohl zum Zeitpunkt des Todes als auch zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtswahl. Eine vom deutschen Notarinstitut erstellte Studie71 unter Mitwirkung von Lagarde und Dörner hat sich mit der Frage der Harmonisierung des Internationalen Erbrechts in Europa auseinandergesetzt und bzgl. der Rechtswahlmöglichkeiten die Regelungen des Haager Erbrechtsübereinkommens favorisiert. Der Vorteil, der sich beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtswahl ergebe, liege in der Erleichterung der Nachlassplanung durch den Erblasser. Die Wahl des Rechts des Staates, dem man im Zeitpunkt des Todes angehört, trage demgegenüber einer „fortbestehenden Verwurzelung“ des Erblassers Rechnung.72 Schließlich soll auch das Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt des Todes gewählt werden dürfen, damit der Erblasser, der bei Vornahme der Rechtswahl einen Aufenthaltswechsel beabsichtigt, bereits nach den Voraussetzungen dieses Aufenthaltsortes testieren könne.73 Sinnvoll erscheint, die Wahldes Heimat- und Aufenthaltsrechts zum Zeitpunkt der Rechtswahl zu ermöglichen, denn gerade zu diesem Zeitpunkt besteht das Bedürfnis zu wissen welches Recht Anwendung findet, um nach dem materiellen Recht dieser Rechtsordnung zu planen.74
Die zweite Alternative der Rechtswahl ruft jedoch Zweifel hervor, die sich hauptsächlich auf die praktische Relevanz dieser Möglichkeit beziehen. 75 Die Wahl des Heimatrechts soll aufgrund des Kontinuitätsinteresses gewährt werden. Diesem Bedürfnis kann der Erblasser aber auch nachkommen, indem er sein Heimatrecht zum Zeitpunkt der Wahl wählt.76 Außerdem sprechen auch praktische Erwägungen gegen eine solche Regelung. Zu denken ist an die Fälle, in denen der Erblasser vor seinem Tod die Staatsangehörigkeit verliert.77 Die Wahlmöglichkeit des letzten gewöhnlichen Aufenthalts sollte ebenfalls verwehrt bleiben. Diese setzt nämlich voraus, dass der Erblasser sich bei der Vornahme der Rechtswahl Gedanken über einen möglichen Wechsel des Aufenthalts macht. Dann aber wird das Argument dieses Recht wählen zu dürfen, um bereits nach diesem testieren zu können, obsolet, weil eine solche Möglichkeit besteht, ohne dieses Recht wählen zu müssen.78 Verwehrt man eine solche Wahl, so verringert man ferner auch das Risiko einer Missbrauchsgefahr der Noterben- und Pflichtteilsrechte. Die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsrechtes zum Zeitpunkt der Rechtswahl sollte darüber hinaus nicht im Sinne des Haager Übereinkommens zeitlich beschränkt werden. Bereits angeführt wurde, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht durch eine zeitliche Beschränkung ermittelt werden kann. Ein praktisches Bedürfnis, wieso ein früheres Aufenthalts- oder Heimatrecht gewählt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Eine solche Wahlmöglichkeit ist somit abzulehnen.
Dem Erblasser sollten also sein Heimatrecht und das Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zum Zeitpunkt der Rechtswahl zur Verfügung stehen.
IV. Art und Weise der Rechtswahl im internationalen Erbrecht Fraglich ist, welche Voraussetzungen eine Rechtswahl erfüllen muss, um Wirksamkeit zu erlangen. Geklärt werden muss, ob diese Voraussetzungen im zu erlassenden Rechtsakt selbst geregelt werden sollten oder dieser vielmehr in Form einer Verweisungsnorm.
1. Form der Rechtswahl Für das deutsche IPR ergibt sich aus Art. 25 II, dass eine Rechtswahl in „Form einer Verfügung von Todes wegen“, erfolgen muss. Darunter sind sowohl letztwillige Verfügungen, also entweder ein Einzel- oder auch ein gemeinschaftliches Testament (§1937 BGB), sowie vertragliche Verfügungen durch Erbvertrag (§1941 BGB) zu verstehen.79 Die Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen richtet sich nach Art. 26 I. Art. 26 I-III basieren dabei, bis auf wenige Abweichungen, auf dem Haager Testamentsformübereinkommen von 1961. Gem. Art. 26 IV sind die Formvorschriften der Abs. I-III entsprechend auf Verfügungen von Todes wegen, also auch auf Erbverträge anwendbar.80
Während ein deutscher Erblasser also die Möglichkeit hat, durch letztwillige und vertragliche Verfügungen die anwendbare Rechtsordnung zu wählen, sehen viele Mitgliedstaaten keine Rechtswahl im internationalen Erbrecht vor.81 Abgesehen davon kennt ein Teil der EG-Mitgliedstaaten weder gemeinschaftliche Testamente noch Erbverträge. 82 Fraglich ist also, welche Lösung eine vereinheitlichende Regelung vorsehen sollte. Eine formlose Rechtswahl muss aufgrund der Gefährdung der Rechtssicherheit abgelehnt werden.83 Weil alle Mitgliedstaaten das Einzeltestament kennen, sollte eine Rechtswahl dadurch erfolgen. Den Mitgliedstaaten, die weder eine Rechtswahl, noch die Form des gemeinschaftlichen Testaments und des Erbvertrages kennen, ist es nämlich nicht zuzumuten, neben der Einführung der Rechtswahl auch die unbekannten Formen einzurichten. In welcher Form das Testament zu erfolgen hat, sollte indessen nicht durch die EU geregelt werden. Der Großteil der EG-Mitgliedstaaten hat das Haager Testamentsformübereinkommen übernommen, sodass die Regelungen zwischen den Staaten vergleichbar sind.84
2. Ausdrückliche und konkludente Rechtswahl Aufgrund dieser einzuhaltenden Formerfordernisse sollte eine Rechtswahl grds. ausdrücklich erfolgen. Da die Rechtswahl als Rechtsgeschäft anzusehen ist85, ist fraglich, ob sie auch konkludent zugelassen werden sollte. Für das internationale Schuldvertragsrecht regelt Art. 27 I S. 2, dass die Rechtswahl ausdrücklich sein muss, oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben muss. Hieraus folgt der Grundsatz der Gleichbehandlung konkludenter und ausdrücklicher Willenserklärungen aufgrund des Vertrauensschutzes der Beteiligten.86 Diesem Grundsatz sollte auch im internationalen Erbrecht Rechnung getragen werden. Eine konkludente Wahl ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Betroffenen, ein bestimmtes Recht zu wählen, aus dem Testament hervorgeht. Der hypothetische Parteiwille ist nicht heranzuziehen, weil zum einen dadurch das Risiko einer Überraschungsgefahr der Beteiligten begründet wird87 und zum anderen eine Rechtswahl eine zuverlässige Alternative zur obj. Anknüpfung darstellen sollte.88
3. Zustandekommen, rechtsgeschäftliche Wirksamkeit, Auslegung Die materiellen Voraussetzungen der Rechtswahl im internationalen Erbrecht sind im deutschen Recht nicht gesetzlich festgeschrieben. Eine verbreitete Ansicht in der Literatur wendet auf die materiellen Voraussetzungen Art. 27 I, IV i.V.m. Art. 31 an.89 Für das Zustandekommen und die rechtsgeschäftliche Wirksamkeit ergibt sich aus Art. 27 IV i.V.m. Art. 31 I, dass das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung dem gewählten Recht unterliegen. Ob dies aber auch für das internationale Erbrecht gilt, ist fraglich. Nach verbreiteter Ansicht stellt diese Regelung einen allgemeinen Grundsatz der Parteiautonomie dar, sodass sich dessen Wirkung nicht nur auf das internationale Schuldvertragsrecht erstrecke. 90 Auch das Haager Ehegüterrechtsübereinkommen von 1978 hat diesen Rechtsgedanken für das Ehegüterrecht anerkannt und in Art. 10 festgelegt, dass die Erfordernisse der Rechtswahl dem gewählten Recht entsprechen müssen. Weil durch diese Lösung ferner den verschiedenartigen Regelungen der nationalen Rechtsordnungen Rechnung getragen wird, sollten eine europäische Regelung für die Frage des Zustandekommens und der rechtsgeschäftlichen Wirksamkeit daher auf das gewählte Recht verweisen. Das Zustandekommen umfasst nur Konsensfragen, während unter die Wirksamkeit die Frage der Willensmängel fällt.91 Um einen einheitlichen Komplex zu schaffen ist die Frage des Zustandekommens und der rechtsgeschäftlichen Wirksamkeit nach dem Sachrecht des gewählten Rechts zu beurteilen.92 Aus dem gleichen Grund sollte auch die Auslegung der Rechtswahl hiernach erfolgen.93 Von dieser rechtsgeschäftlichen Wirksamkeit ist die Frage der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Im EGBGB ist die Geschäftsfähigkeit gesondert anzuknüpfen (Art. 7). Wie auch das Haager Ehegüterrechtsabkommen vorsieht, sollte die Frage der Geschäftsfähigkeit den einzelnen Staaten überlassen werden, zumal sich die Regelungen der einzelnen Rechtsordnungen nicht erheblich unterscheiden.94
4. „Statutenspaltende Teilrechtswahl“ Fraglich ist, ob eine sog. „statutenspaltende“95 Teilrechtswahl zugelassen werden sollte. Darunter ist eine beschränkte Rechtswahl zu verstehen, die sich nur auf bestimmte Teile des Statuts bezieht. Weil eine statutenspaltende Teilrechtswahl dieselben Nachteile wie eine Unterscheidung zw. beweglichem und unbeweglichem Vermögen mit sich brächte, ist sie abzulehnen.
B. AUSBLICK Die vorgelegten Grünbücher der EU-Kommission lassen als ersten Schritt einer Regelungsinitiative – bzgl. des Scheidungsrechts ist eine solche Initiative bereits durch den Vorschlag für eine VO des Rates96 erfolgt – hoffen, dass die Kollisionsnormen der EG-Mitgliedstaaten im internationalen Erbrecht schon bald durch einen Rechtsetzungsakt der EU vereinheitlicht werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die Mitgliedstaaten einen baldigen legislatorischen Akt begrüßen würden, da der Wiener Aktionsplan von 1998 von der EU-Kommission und dem Rat gemeinsam aufgestellt wurde.97 Aufgrund der angeführten praktischen Probleme, die sich derzeit aus den unterschiedlichen erbrechtlichen Kollisionsnormen ergeben, sollte ein EU-Rechtsetzungsakt in Form einer unmittelbar verbindlich wirkenden Verordnung98 erlassen werden, um eine größtmögliche Effektivität zu gewährleisten. Aufgrund des „Dänemark Protokolls“ zum Amsterdamer Vertrag besteht für Dänemark gegenwärtig keine Möglichkeit, sich an Regelungen, die aufgrund der JZZ erfolgen, zu beteiligen.99 Deshalb sollte die Übernahme der Regelungen in das autonome dänische Recht in Betracht gezogen werden. Ob sich die Mitgliedstaaten auch bzgl. der Zulassung der Parteiautonomie einigen werden, bleibt abzuwarten, wäre aber wünschenswert.
Fußnoten: 1 Dieser Beitrag entstand in Anlehnung an eine häusliche Arbeit im Schwerpunktbreich Internationales Privatrecht an der Universität Tübingen zur Privatautonomie im internationalen Familien- und Erbrecht. Die vollständige Arbeit steht unter www.iurratio.de zum Download bereit.
2 Kühne, Die Parteiautonomie im internationalen Erbrecht, S. 23.
3 Wagner, StAZ 2007, 101 (101); Heggen, RNotZ 2007, 1 (1f.).
4 Dies ergab eine rechtsvergleichende Studie des Deutschen Notarinstituts im Jahr 2002, Heggen, RNotZ 2007, 1 (1).
5 ABl. C 19 vom 23.1.1999.
6 Grünbuch Erb- und Testamentsrecht vom 01.03.2005, KOM(2005)65. Im Folgenden: KOM(2005)65.
7 Vgl. Boele-Woelki/Martiny, ZEuP 2006, 6.
8 Vgl. Boele-Woelki/Martiny, ZEuP 2006, 6 (7); Pintens, in: Symposium zum 65. Geb. von Ulrich Spellenberg, 137 (145); ders. StAZ 2004, 353 (361).
9 EuGHE 1999, I-3475 (3493 Rdn. 18); Wagner, FamRZ 2003, 803 (804); Henrich, FamRZ 2002, 1521; a.A. Dethloff, AcP 2004, 544 (565f.).
10 Coester-Waltjen, in: FS für Peschel-Gutzeit, 35 (35); Jayme, ZfRV 1983, 162 (162).
11 Zur kulturellen Identität gehört auch das Recht, Jayme/Kohler, IPRax 2002, 461 (462). Ein Eingriff in die kulturelle Identität der Mitgliedstaaten verstößt gegen Art. 6 III EUV.
12 Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Diese sog. Brüssel-II-VO wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003, weiter ausgedehnt, sog. Brüssel-II-a-VO.
13 Leible, in: Europäische Rechtsangleichung und nationale Privatrechte, 353 (388).
14 Schack, ZEuP 1999, 805 (807).
15 Wagner, RabelsZ 68 (2004), 119 (128); Kohler, IPRax 2003, 401 (403).
16 Drappatz, Die Überführunag des internationalen Zivilverfahrensrechts, S. 91.
17 Dethloff, AcP 2004, 544 (549); Jayme/Kohler, IPRax 2002, 461 (462).
18 Mansel, in: Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 119 (126); Basedow, in: Systemwechsel im europäischen Kollisionsrecht, 19 (40ff.). Konstellationen, in denen ein Ehegatte Europäer, der andere aus einem Drittstaat kommt, sind nicht selten.
19 Jayme/Kohler, IPRax 2002, 461 (462); Basedow, in: Systemwechsel im europäischen Kollisionsrecht, 19 (40ff.); Wagner, RabelsZ 68 (2004), 119 (147).
20 Reinhart, ZVglRWiss 80 (1981), 150 (154); Henrich, IPRax 1981, 2 (4).
21 Breslauer, The Private International Law of Succession in England, America and Germany, London 1937, S. 128 ff.
22 Dölle, RabelsZ 30 (1966), 205 (205ff.).
23 Germany, S. 129; Dölle, RabelsZ 30 (1966), 205 (218).
24 Dölle, RabelsZ 30 (1966), 205 (218).
25 Dölle, RabelsZ 30 (1966), 205 (222).
26 Ferid, in: Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Erbrechts, S. 94.
27 Brandi, Das Haager Abkommen von 1989, S. 263.
28 Bezogen auf die Testierfreiheit s. Lehmann, Die Reform des internationalen Erb- und Erbprozessrechts, S. 129, ähnlich auch Kühne, JZ 1973, 403 (403ff)..
29 Kemp, Grenzen der Rechtswahl im Ehegüter- und Erbrecht, S. 40.
30 Vgl. Kropholler, IPR, S. 294.
31 Kühne, Die Parteiautonomie im internationalen Erbrecht, S. 61 ff.
32 Als „Verlegenheitslösung“ wurde der Zustand im Schuldvertragsrecht von Kegel bezeichnet in: Kegel, IPR, S. 255.
33 Kühne, JZ 1973, 403 (405).
34 BVerfGE 31, 58 (78); Kegel/Schurig, IPR, S. 135.
35 Im internationalen Erbrecht halten z.B. Deutschland, Österreich, Spanien, Italien, Portugal an das Heimatrecht des Erblassers fest, Frantzen, in: FS Jayme, 187 (188).
36 Mansel, in: Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 119 (123).
37 Nicht geklärt ist, was genau unter dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen ist. Nach der Rspr. und h.M. ist der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort, an dem der Betroffene seinen „Daseinsmittelpunkt“, also den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat, BGH, NJW 1975, 1068 (1068); BGH, IPRax 1981, 139 (139); Von Bar, IPR I, Rdn. 528. Vorausgesetzt wird, dass der Aufenthalt schon eine bestimmte Zeit besteht, oder sich aus den Umständen ergibt, dass der neue Aufenthaltsort länger bestehen soll, BGH, IPRax 1981, 139 (139); Neuhaus, Grundbegriffe, S. 227. Im Gegensatz zum schlichten Aufenthalt ist die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt also stabiler. Die folgenden Ausführungen beschränken sich deshalb nur auf das Heimatrecht und das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts im eben aufgeführten Sinne.
38 Dies ist ebenfalls im staatsvertraglichen Kollisionsrecht zu beobachten. Vgl. Henrich, in: FS Stoll, S. 437 ff; Jayme, in: Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 5 (10).
39 BT-Drucks 10/504 S. 30f.
40 BVerfGE 31, 58 (78).
41 Jayme in: Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 5 (14).
42 Diese Zweifel wurden bereits vor der Reform geäußert, Luther, in: FS Bosch, 559 (561).
43 Rohe, RabelsZ 64 (2000), 256 (288).
44 S. Mansel, der zu Recht das Argument, man könne die Staatsangehörigkeit wechseln, um die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung zu erreichen ablehnt, in: Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 119 (138).
45 Wagner, FamRZ 2003, 803 (806).
46 Kühne, Die Parteiautonomie im internationalen Erbrecht, S. 78; Aufgrund des ideellen Werts der Freiheit des Individuums will auch Dölle, RabelsZ 30 (1966), 205 (218) die Rechtswahl zulassen. Auch aus dem Grünbuch KOM(2005)65, S. 6 wird eine „gewisse Flexibilität“ zum Zwecke der Einzelfallgerechtigkeit in Betracht gezogen.
47 Zur Ansicht, dass das IPR mehr nach Rechtssicherheit als nach Einzelfallgerechtigkeit verlangt, s. Lichtenberger, in: FS Ferid, 269 (269).
48 Kegel, IPR, S. 399.
49 Bzgl. des Erbrechts s. Firsching, in: Vorschläge und Gutachten zur Reform, 202 (218).
50 Kühne, Parteiautonomie im internationalen Schuldvertragsrecht, S. 33.
51 Kühne, JZ 1978, 403 (405); a.A. Scheuermann: Eine solche Sicherheit sei nur dann anzunehmen, wenn die Rechtswahl unwiderruflich erfolge, Statutenwechsel, S. 138.
52 Lehmann, Die Reform des internationalen Erb- und Erbprozessrechts, S. 131.
53 Dölle, RabelsZ 30 (1966), 205 (229f).
54 BGH, NJW 1972, 1001 (1003); Ferid, IPR, S. 374f.; Jayme, ZfRV 162 (172); Ebenroth, Erbrecht, S. 854.
55 Dörner/Lagarde/Hertel/Riering, IPRax 2005, 1 (5). Kemp, Grenzen der Rechtswahl im internationalen Ehegüter- und Erbrecht, S. 107. Art. 46 II S. 1 des italienische IPRG gestattet die Wahl des Wohnsitzrechts. Art. 68 I des rumänischen IPRG erlaubt dem Wortlaut nach, eine unbeschränkte Wahlfreiheit, Mankowski/Osthaus, DNotZ 1997, 10 (14).
56 Frantzen, in: FS für Jayme, 187 (190).
57 Zu diesem Gedankengang s. Frantzen, in: FS für Jayme, 187 (191).
58 Frantzen, in: FS Jayme, 187 (196).
59 Eine ähnliche Regelung enthält ferner auch das belgische IPRG in Art. 79 I S. 3.
60 Siehr, in: FS für Keller, 485 (503).
61 Die Wichtigkeit des Pflichtteilsrechts im deutschen Recht verdeutlicht der Bundesverfassungsbericht vom 19.04.2005, wonach es von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 I S. 1 GG umfasst wird, AZ: 1 BvR 1644/00, NJW 2005, 1561. 62
KOM(2005)65, S. 7; Edenfeld macht jedoch deutlich, dass, obwohl alle Mitgliedsstaaten in irgendeiner Weise den Angehörigenschutz anerkennen, so unterscheidet sich der Ausmaß des Schutzes doch erheblich, ZEV 2001, 457 (459f.).
63 Dölle, RabelsZ 30 (1966), 205 (235); Lehmann, Die Reform des internationalen Erbund Erbprozessrechts, S. 133.
64 Mit dem Argument, dass bei einer solchen Interessensicherung der besonders schutzwürdig erscheinenden Personen die Rechtswahl über eine materiellrechtliche Verweisung auf fremdes Erbrecht kaum hinausgehe, hat sich der Gesetzgeber von 1986 gegen die Einführung einer solchen Regelung entschieden, BT-Drucks 10/504 S. 74.
65 Der Anwalt oder Notar sollte über die rechtlichen Folgen einer Verfügung von Todes wegen belehren, Edenfeld, ZEV 2001, 457 (463).
66 Davon geht auch die Kommission der EG aus, KOM(2005)82, 8. Eine solche Regelung entspräche auch Art. 4 II EGBGB.
67 Die primäre Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit wird schon aufgrund des Diskriminierungsverbotes in Art. 12 EGV nicht erfolgen. Hiernach ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
68 Vgl. Kühne, Die Parteiautonomie im internationalen Erbrecht, S. 64ff.
69 Darüber herrscht Einigkeit unter den Befürworter der Parteiautonomie, Kühne, Die Parteiautonomie im internationalen Erbrecht, S. 85; Dumoulin, RabelsZ 28 (1964), 425 (430).
70 Zu den verschiedenen Rechtswahlmöglichkeiten s. Brandi, Das Haager Abkommen von 1989, S. 292ff.
71 Dörner/Lagarde, DNotI-EU-Studie.
72 Dörner/Lagarde, DNotI-EU-Studie, S. 267.
73 Dörner/Lagarde, DNotI-EU-Studie, S. 268.
74v Brandi, Das Haager Abkommen von 1989, S. 295.
75 Diese Zweifel hat auch Brandi, geäußert, die Relevanz wird wohl in der Möglichkeit einer nachträglichen Wirksamkeit einer unerkannt nichtigen Wahl bestehen, Das Haager Abkommen von 1989, S. 296.
76 Lehmann, Die Reform des internationalen Erb- und Erbprozessrechts, S. 145.
77 Das Risiko eines solchen Verlustes ist zwar gering, besteht dennoch, Lehmann, Die Reform des internationalen Erb- und Erbprozessrechts, S. 145.
78 Lehmann, Die Reform des internationalen Erb- und Erbprozessrechts, S. 148.
79 Leipold, Erbrecht, S. 12.
80 Tiedemann, RabelsZ (1991), 17 (31); Kropholler, IPR, S. 440.
81 KOM(2005)65, S.6.
82 S. Übersicht in: Edenfeld, ZEV 2001, 457 (461).
83 Firsching, in: Vorschläge und Gutachten zur Reform, 202 (224).
84 Nicht übernommen haben das Übereinkommen Italien und Portugal. Die italienischen Regelungen weichen nur gering ab; Dörner/Lagarde, DNotI-EU-Studie, S. 272.
85 Tiedemann, RabelsZ 55 (1991), 17 (26).
86 MüKo/Kramer, vor § 116 BGB, Rdn. 23; vgl. auch BGH JZ 2000, 1115ff.
87 Beitzke, RabelsZ 41 (1977) 457 (465).
88 Börner, IPRax 1995, 309 (313).
89 Bzgl. des Familienrechts s. MüKo/Siehr, Art. 14 Rdn. 58.
90 Staudinger/Mankowsi, Art. 14 Rdn. 138; MüKo/Siehr, Art. 14 Rdn. 58; Dörner, DNotZ 1988, 67 (87); Tiedemann, RabelsZ 55 (1991), 17 (26).
91 Staudinger/Mankowski, Art. 14 Rdn. 139; Art. 15 Rdn. 105.
92 Staudinger/Mankowski, Art. 14 Rdn. 140f.
93 Staudinger/ Mankowski, Art. 15 Rdn. 106; Staudinger/Dörner, Art. 25 Rdn. 492.
94 Beitzke, RabelsZ 41 (1977), 457 (465).
95 So Kühne, Die Parteiautonomie im internationalen Erbrecht, S. 119ff.
96 KOM(2006)399.
97 Heggen, RNotZ 2007, 1 (9).
98 Weil sich aus Art. 65 EGV nichts Gegenteiliges ergibt, können Regelungen im Bereich der JZZ durch alle in Art. 249 EGV vorgesehenen Handlungsformen vorgenommen werden; Lenz/Borchardt/Bergmann, Art. 65 EGV Rdn. 1.
99 Wagner, StAZ 2007, 101 (107 Fn. 48).
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