Das Verhältnis von Grundrechten unter- und nebeneinander PDF Drucken E-Mail

- Ein Beitrag zur Lehre von Konkurrenzen und Kollisionen -
von Saniye Utangac & Michael Möller, in Iurratio 2009, Heft 2, S. 91 ff.

A. EINFÜHRUNG
In der verfassungsrechtlichen Falllösung besteht oftmals nicht die Schwierigkeit darin, die Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte zu überprüfen. Vielmehr muss zunächst erkannt werden, welche Grundrechte für die Fallprüfung überhaupt von Bedeutung sind. Den Studierenden begegnet dieser – zu Unrecht vielleicht nur am Rande des Interesses liegender – Bereich unter den Stichworten Konkurrenz und Kollision von Grundrechten.1 Diese, die Grundrechtsprüfung begleitenden Fragen werden in unterschiedlichen Situationen bedeutsam. Wird ein Grundrechtsträger durch eine staatliche Maßnahme zugleich in mehreren Grundrechten thematisch betroffen, ist dies ein Problem der Konkurrenz von Grundrechten. Führt eine staatliche Maßnahme dagegen zu einem Aufeinandertreffen von Grundrechten mehrerer Grundrechtsträger und muss entschieden werden, in welcher Weise die unterschiedlichen Positionen beschränkt werden können, wird dies als Kollision von Grundrechten bezeichnet.
Der Beitrag soll einen Überblick über die dogmatischen Grundlagen der Konkurrenzen und Kollisionen von Grundrechten verschaffen und anhand von Fallbeispielen zeigen, wie diese aufzulösen sind.

B. DIE KONKURRENZ VON GRUNDRECHTEN
Fall: Auf der Straße vor der Bielefelder Universität haben sich einige hundert Studenten zusammengefunden, um in der Öffentlichkeit auf den Krieg in Afghanistan aufmerksam zu machen. Dies fällt als Versammlung unter den Schutz von Art. 8 GG. Das Verhalten der Studenten ist damit von der Versammlungsfreiheit grundrechtlich geschützt und staatliche Eingriffe müssen sich am Maßstab des Art. 8 II GG messen lassen.
Gleichzeitig fällt das Verhalten der Versammlungsteilnehmer, jedenfalls thematisch, auch in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG. Würde man nun die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit prüfen, fiele auf, dass das Rechtfertigungsniveau staatlicher Eingriffe gegenüber Art. 8 II GG niedriger wäre. Daher muss entschieden werden, ob Art. 2 I GG überhaupt geprüft werden kann. Zur Anwendung kommt die allgemeine lex-specialis-Regel: das speziellere Grundrecht verdrängt das allgemeinere Grundrecht. Eine Norm ist im logischen Sinne spezieller, wenn sie alle Tatbestandsmerkmale einer anderen Norm und zusätzlich ein weiteres Tatbestandsmerkmal aufweist. Von normativer Spezialität dagegen ist die Rede, wenn sich die Anwendungsbereiche verschiedener Normen nur teilweise überschneiden, eine der Normen aber einen stärkeren Sachbezug hat und somit spezieller ist.2 Aus logischen Gründen kann damit die allgemeine Spezialität von Grundrechten nur im Verhältnis spezieller Freiheitsgrundrechte zu Art. 2 I GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit vorliegen.3 Insofern tritt die allgemeine Handlungsfreiheit gegenüber der spezielleren Versammlungsfreiheit zurück. Wird dieser Grundfall allerdings abgewandelt, werden die Konsequenzen hinsichtlich der Grundrechtskonkurrenzen deutlich. Zunächst soll davon ausgegangen werden, dass sich unter den Versammlungsteilnehmern Ausländer befinden. Diese sind zwar vom sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst, nicht aber vom persönlichen Schutzbereich, da Art. 8 I GG nur Deutsche schützt.
Problematisch wird es, wenn die Konkurrenzregeln zwar abstrakt die Anwendbarkeit des spezieller auf den Sachverhalt passenden Grundrechts, hier der Versammlungsfreiheit, erklären, dieses im konkreten Fall aber nicht verletzt ist, weil der Schutzbereich nicht eröffnet ist. Die Fälle, in denen der Schutzbereich eines speziellen Grundrechts nicht betroffen ist, sind nicht einheitlich zu lösen: Ist der sachliche Schutzbereich des speziellen Grundrechts nicht einschlägig, kann Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht geprüft werden. Genau genommen liegt in Wirklichkeit kein Spezialitätsverhältnis vor, da kein spezielleres Grundrecht thematisch einschlägig ist, so dass Art. 2 I GG nicht als Auffanggrundrecht in Betracht kommt, sondern als einziges einschlägiges Grundrecht überhaupt. Ist dagegen der sachliche Schutzbereich eines speziellen Grundrechts eröffnet, so wie hier die Versammlungsfreiheit, kann nur unter der Voraussetzung, dass der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet ist, gleichwohl auf Art. 2 I GG zurückgegriffen werden. Die sog. Deutschenrechte4 stehen ausweislich des Verfassungstextes nur Deutschen zu, Ausländer sind dagegen nicht vom persönlichen Schutzbereich erfasst.5 Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt in diesem Fall als Auffanggrundrecht aber die Freiheit allgemein und nur dann, wenn der Schutzbereich spezieller Freiheitsrechte nicht betroffen ist. Dann muss aber auch gelten, wenn der nur persönliche Schutzbereich eines speziellen Grundrechts nicht einschlägig ist, dass Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht gegenüber Jedermann selbstverständlich auch Ausländern zu Gute kommt.6 Das bedeutet, dass Ausländer nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen, ein Rückgriff auf Art. 2 I GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit, aber möglich ist. Versammlungen von ausländischen Einwohnern sind also über Art. 2 I GG geschützt, Eingriffe müssen sich daher an den Schranken des Art. 2 I GG messen lassen.7

Weiter kann der Grundfall dahin gehend abgewandelt werden, dass einige der Versammlungsteilnehmer auf der Straße parkende Autos mit Steinen bewerfen. Insofern stellt sich die Frage, ob die Personen als Teilnehmer der Versammlung noch grundrechtlichen Schutz genießen. Nach ganz h.M. grenzt das Merkmal „friedlich und ohne Waffen“ den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein,8 so dass unfriedliche Versammlungsteilnehmer nicht in den Schutzbereich des Art. 8 I GG fallen.9 Kann jetzt auf die allgemeine Handlungsfreiheit abgestellt werden?
Ist der Schutzbereich eines speziellen Grundrechts betroffen, der Eingriff aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, darf nicht mehr auf das allgemeine, subsidiäre Grundrecht zurück gegriffen werden.10 Daher sind in der Falllösung zunächst zwingend die speziellen Grundrechte zu prüfen. Die allgemeine Handlungsfreiheit tritt als Auffanggrundrecht hinter spezielle Grundrechte auch dann insoweit zurück, wie der thematische Schutzbereich dieser speziellen Grundrechte reicht.11 Dies bedeutet für den grundrechtlichen Schutz unfriedlicher Versammlungsteilnehmer, dass sie nicht vom sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst sind, der Rückgriff auf Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht aber auch nicht möglich ist, da die allgemeine Handlungsfreiheit keine (unfriedlichen) Versammlungen schützt, die schon nicht von Art. 8 GG erfasst sind. Auch wenn sie daher keinen grundrechtlichen Schutz hinsichtlich ihres Verhaltens auf der Versammlung in Anspruch nehmen können und gegen sie vorgegangen werden kann, schützt Art. 2 I GG sie hinsichtlich der Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze.12 Der Staat hat bei gegen sie gerichtete Maßnahmen also beispielsweise die Verhältnismäßigkeit oder den Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten.
Von besonderer Bedeutung ist das Verhältnis der Versammlungsfreiheit zur Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 I 1 GG, da regelmäßig Versammlungen mit Meinungsäußerungen verknüpft sind.13 Im Ausgangsfall ist nur daran zu denken, dass die Versammlungsteilnehmer Plakate mit Meinungsäußerungen bemalt haben.
Besteht zwischen mehreren in Betracht kommenden (notwendigerweise speziellen) Freiheitsgrundrechten kein logisches Spezialitätsverhältnis, kann es auch keinen allgemeinen Vorrang geben. In diesem Fall ist durch Auslegung der Grundrechte zu überprüfen, ob ein zum Sachverhalt sachlich besonders nahestehendes Grundrecht ausschließlich zur Anwendung kommt.14 Lässt sich auch durch das Kriterium der normativen Spezialität kein Anwendungsverhältnis zwischen den Grundrechten bestimmen, sind also zwei spezielle Freiheitsrechte gleichermaßen einschlägig, ist die Eingriffsmöglichkeit nach dem stärker geschützten Grundrecht zu bemessen.15 Für die Falllösung sollte aber nun nicht daraus der Schluss gezogen werden, hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts nur ein einziges Grundrecht zu prüfen: Das BVerfG wendet auf einen Sachverhalt mehrere Grundrechte nebeneinander an.16
Unterstellt, auch der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit sei eröffnet, kommen beide Grundrechte in Anwendungskonkurrenz parallel zur Anwendung. Art. 5 I 1 GG schützt den Inhalt, Art. 8 GG die kollektive Art und Weise der Meinungsäußerung.17 Dies hat zur Folge, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aufgrund geäußerter Meinungen an den Schranken der Art. 8 II und 5 II GG zu messen sind. Soll in die Versammlungsfreiheit allein aufgrund versammlungsspezifischer Verhaltensweisen, unabhängig von bestimmten Meinungsinhalten eingegriffen werden, gilt ausschließlich Art. 8 II GG für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Für gemeinsame Meinungsäußerungen außerhalb von Versammlungen gilt nur Art. 5 I und II GG.18

C. DIE KOLLISION VON GRUNDRECHTEN
Fall: Auf der Straße vor der Bielefelder Universität haben sich einige hundert Studenten zusammengefunden, um in der Öffentlichkeit auf den Krieg in Afghanistan aufmerksam zu machen. Ihnen kommt es gerade darauf an, die Aufmerksamkeit der Studierenden an der Universität Bielefeld auf dieses Thema zu lenken. Deshalb haben sie sich die Straße vor der Universität als Versammlungsort ausgesucht. Zugleich wollen Autofahrer die Straße passieren, was ihnen aber aufgrund der Blockierung der Straße unmöglich ist. Das Verhalten der Demonstranten fällt als Versammlung unter den Schutz von Art. 8 GG, dessen Voraussetzungen auch hier gegeben sind, weshalb der Schutzbereich eröffnet ist. Die Autofahrer beanspruchen durch ihr Verhalten und die Nutzung der Straße das aus der Bewegungsfreiheit des Art. 2 II GG abzuleitende Recht auf ungestörte Teilnahme am Straßenverkehr, weshalb auch hier der Schutzbereich eröffnet ist.19
Beanspruchen damit mehrere Grundrechtsträger Grundrechte auf ihrer Seite, liegt ein klassischer Fall der Grundrechtskollision vor, denn mehrere Grundrechtsträger nehmen zeitgleich Grundrechte wahr und der Staat muss dann die Grundrechtsausübung eines Grundrechtsträgers zwangsläufig beschränken, um die Grundrechtsausübung eines Dritten zu gewährleisten. 20 Der Begriff der „Grundrechtskollision“ ist insofern missverständlich, als man annehmen könnte, dass – wie bei Normenkollisionen im Allgemeinen – zwei widersprüchliche normative Anordnungen verschiedener Grundrechtsträger sich gegenüberstehen.21 Es geht nach Konrad Hesse allein darum, dass „verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter in der Problemlösung einander so zugeordnet werden müssen, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt. […] beiden Gütern müssen Grenzen gesetzt werden, damit beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können.“22 Für diese Abschichtung der gegenläufigen grundrechtlichen Interessenssphären eignen sich möglicherweise Wendungen wie „Freiheitsbereichskollisionen“ oder der Ausdruck der „Koordinierungsbedürftigkeit“ besser, um vor Augen zu haben, was man denn nun gerade prüft; nämlich die grundgesetzlich gewährleisteten Freiheitsbetätigungen, die sowohl zwischen den Grundrechtsträgern als auch im Verhältnis zu legitimen Gemeinwohlbelangen zum Ausgleich gebracht werden müssen (auch praktische Konkordanz genannt).23 Die Optimierung mehrerer Rechtspositionen verbietet es daher, im Sinne einer vorschnellen Güterabwägung das Grundrecht eines Grundrechtsträgers auf Kosten des anderen zu realisieren.24 Dabei sorgen explizite (im Verfassungstext ausdrücklich benannte Beschränkungsmöglichkeiten) oder implizite, verfassungsimmanente Schrankenregelungen (normtextlich vorbehaltlos garantierte Grundrechte, die auch gewissen Einschränkungen unterliegen) dafür, dass der jeweils spezifische Freiheitsgebrauch mit den legitimen Interessen der anderen und des Gemeinwesens verträglich bleibt.25
Zurück zu unserem Fall bedeutet dies, dass Eingriffe, mithin staatliche Maßnahmen, am Maßstab der praktischen Konkordanz zu lösen sind. Im Wege einer Güterabwägung sind deshalb - mit Rücksicht auf beide (alle) tangierten Grundrechte – Überlegungen anzustellen, wie beiden (allen) Grundrechten in dem jeweils notwendigen Umfang Grenzen gezogen werden, dass beiden (allen) Freiheiten eine möglichst optimale Wirksamkeit verbleibt. Da öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel in der Regel auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden, ergibt sich aus dem Zusammentreffen von Versammlungsfreiheit einerseits und der Bewegungsfreiheit andererseits das Hauptkonfliktfeld. Da der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs umfassend normiert ist, ist er Bestandteil der Rechtsordnung und damit Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Ausübung der Versammlungsfreiheit nicht zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit führen darf, da diese sich regelmäßig mit Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen verbinden. 26 Bei staatlichen Maßnahmen muss nun in Ansehung aller Umstände des Einzelfalles konkret abgewogen werden, welche Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zu Gunsten der Versammlungsfreiheit und welche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zu Gunsten des Straßenverkehrs als angemessen hingenommen werden müssen. Bei der Abwägung sollte dabei immer im Blickfeld sein, ob die durch eine Versammlung verursachten Verkehrsbeeinträchtigungen Folge oder Zweck der Veranstaltung sind. Denn solche Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich „zwangsläufig" aus der nicht verkehrsüblichen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, also Verkehrsbeeinträchtigungen, die gerade dem Zweck der Versammlung dienen, sind von anderen Verkehrsteilnehmern hinzunehmen (z.B. eine Versammlung an einer historischen Stätte).27
Bei der Abwägung gegenübergestellt werden darf auch die Zahl der durch eine Versammlung beeinträchtigten Verkehrsteilnehmer und die Zahl der Demonstranten, die durch eine zum Schutz der Verkehrsleichtigkeit ergangene behördliche Maßnahme betroffen werden. Schließlich kann der Abwägung auch die durch Widmung festgelegte Zweckbestimmung der für die Versammlung vorgesehenen Verkehrsflächen zu Grunde gelegt werden. So dürfen bei Straßen, die ausschließlich dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten sind (Bundesautobahnen, Kraftfahrzeugstraßen etc), die Interessen der Versammlungsteilnehmer zurückgestellt werden und bei Verkehrsflächen, die überwiegend dem Fußgängerverkehr dienen, die der Verkehrsteilnehmer. 28 In unserem Fall ergibt eine Abwägung, dass die Autofahrer zugunsten der Demonstranten die Ausübung ihrer Bewegungsfreiheit aus Art. 2 II GG zurückzustellen haben. Dafür spricht die Zahl der Demonstranten sowie der Zweck der Veranstaltung, weil es den Demonstranten gerade darauf ankommt, sich auf der Universitätsstraße zu versammeln, um ihrer politisch motivierten Ansicht vor möglichst vielen Studierenden Ausdruck zu verleihen.
Während es sich bei dem soeben dargestellten Fall um einen klassischen Kollisionsfall handelt, ist die Einordnung in diese Konstruktion bei dem nun zu schildernden Fall nicht eindeutig.

Abwandlungsfall: Es bleibt bei dem soeben dargestellten Sachverhalt mit dem Unterschied, dass jetzt nicht Autofahrer mit Demonstranten zusammentreffen, sondern mit einem Grundrechtsträger, der aus dem Fenster seiner Wohnung eine Fahne schwenkt, um damit seiner politisch motivierten Gegenmeinung Ausdruck zu verleihen. Auch hier sind beide Schutzbereiche, auf der einen Seite Art. 8 I GG und auf der anderen Seite Art. 5 I 1 GG eröffnet.
Bei der Lösung dieses Falles können die Grundsätze der praktischen Konkordanz hier insofern nicht greifen, weil keine Kollision von Grundrechten vorliegt. Der Staat muss in diesem Fall gerade nicht die Grundrechtsausübung der Meinungsfreiheit zum Schutz der Versammlung beschränken, weil zwischen der Grundrechtsausübung der Grundrechtsträger keine wechselseitige Verbindung besteht. Hier genießen beide (alle) Grundrechtsträger ihre Grundrechte parallel und uneingeschränkt, da der Staat nicht zwangsläufig ein Grundrecht einschränken muss, um das andere zu gewährleisten. Die Durchführung der Versammlung sowie das Zeigen der Fahne sind gleichzeitig möglich. Sollte es allerdings zu gewalttätigen Konflikten zwischen den Grundrechtsträgern kommen, so ist der Staat berechtigt und verpflichtet, aufgrund einfachgesetzlicher Vorschriften Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu ergreifen, um diesen Konflikt zu lösen.29 Auf dieser Ebene ist die Wirkung der Grundrechte zu berücksichtigen. Der staatliche Eingriff erfolgt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Er erfolgt nicht, um die Meinungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit auf Kosten des jeweils anderen Rechts zu schützen. Eine Güter- und Interessenabwägung nach den oben dargestellten Abwägungsmaßstäben zu Gunsten eines Grundrechtsträgers kann nicht erfolgen. Insofern dürfte es sich bei dem Abwandlungsfall um eine scheinbare Grundrechtskollision handeln.

D. FAZIT
Im Vergleich zum Straf- und Zivilrecht kommt der Konkurrenzenlehre im Öffentlichen Recht, speziell im Verfassungsrecht zwar nicht eine überragende Bedeutung zu, aber das Verhalten eines Grundrechtsträgers kann – wie geschildert – in den Schutzbereich mehrerer (Freiheits-) Grundrechte fallen und vor allem wegen der unterschiedlichen Schrankenziehung Fragen von Konkurrenzen aufwerfen. Hier ist der Sachverhalt genau zu untersuchen, um zunächst die für die Falllösung relevanten Grundrechte zu bestimmen. Bei Grundrechtskollisionen ist zunächst zu überlegen, ob überhaupt ein Kollisionsfall vorliegt. Wenn ja, ist darauf zu achten, dass nicht per se ein Grundrecht auf Kosten des anderen Grundrechts realisiert wird. Es ist im Wege der praktischen Konkordanz eine Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Fußnoten:
1 Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 314 ff..

2 Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 339..

3 Dreier, Grundgesetz, Vorb., Rn. 155..

4 Art. 8, 9 I, 11, 12 I, 16, 20 IV, 33 I und 38 I 1 GG. Zu der Anwendbarkeit der Deutschenrechte auf Ausländer, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommen siehe: Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 117..

5 Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 108..

6 Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 114..

7 Fisahn/Kutscha, Verfassungsrecht konkret – Die Grundrechte, S. 107..

8 Vgl. dazu: Fisahn/Kutscha, Verfassungsrecht konkret – Die Grundrechte, S. 107. Nach h.M. begrenzt das Merkmal den Schutzbereich. Dazu: BVerfGE 69, 315 ff. (360); Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, § 1, Rn. 140; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 8, Rn. 40; Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG – Kommentar zum Grundgesetz, Art. 8, Rn. 4; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 696..

9 Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 8, Rn. 123..

10 Fisahn/Kutscha, Verfassungsrecht konkret – Die Grundrechte, S. 23.;.

Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 369..

11 Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 369..

12 Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 8, Rn. 123..

13 Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 8, Rn. 125..

14 Insbesondere betrifft dies das Verhältnis der (allgemeineren) Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 I 1 GG) zur Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) und zu der in Art. 5 III GG genannten Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre..

15 Vgl. die Beispiele hierfür bei Dreier, Grundgesetz, Vorb., Rn. 155: kirchliche Versammlung unter freiem Himmel (Art. 4 und 8 GG), elterliches Erziehungsrecht in religiösen Angelegenheiten (Art. 6 II und 4 GG), Berufsfreiheit von Presseredakteuren (Art. 12 I und 5 I 2 GG), Versammlung einer Gewerkschaft (Art. 8 und 9 III GG)..

16 Dreier, Grundgesetz, Vorb., Rn. 155..

17 Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, § 1, Rn. 130..

18 Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 8, Rn. 125..

19 Fisahn/Kutscha, Verfassungsrecht konkret – Die Grundrechte, S. 37 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 2 II, Rn. 20 (98 ff.)..

20 Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 314 ff..

21 Dreier, Grundgesetz, Vorb., Rn. 157..

22 Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, Rn. 72..

23 Dreier, Grundgesetz, Vorb., Rn. 157 m.w.N..

24 Auch das BVerfG hat verschiedentlich die Herstellung von Konkordanz bei Grundrechtskollisionen gefordert. Vgl. z.B. BVerfGE 41, 29 ff. (51); 77, 240 ff. (255); 81, 298 ff. (308)..

25 Das Instrumentarium der praktischen Konkordanz wird nicht nur für die Fälle der Kollision mit vorbehaltlos garantierten Grundrechten angeführt, sondern ist bei jeder Art der Grundrechtskollision anwendbar. Ein besonderes Problemfeld bilden in diesem Zusammenhang die vorbehaltlosen Grundrechte. Hier erhebt sich die Frage, ob die Anwendung des Prinzips der praktischen Konkordanz schon im Sinne einer systematischen Interpretation zu einer Begrenzung bereits des Schutzbereichs eines vorbehaltlosen Grundrechts führen kann, oder ob das kollidierende Verfassungsrecht eine immanente Schranke darstellt und so Eingriffe rechtfertigt, wenn die Kollision im Sinne praktischer Konkordanz ausgeglichen wird. Die Verfassungsrechtsprechung ist in dieser dogmatischen Frage nicht immer einheitlich. Gegen die erstgenannte Meinung spricht, dass damit die wichtige Funktion der Abarbeitung von Begründungslasten für staatliche Eingriffe übersprungen und im Übrigen der Schutzbereich des Grundrechts zu einer von Fall zu Fall variablen Größe würde. Daher ist der zweitgenannten Ansicht der Vorzug zu gewähren. Weiterführend: BVerfGE 30, 173 (192); 32, 98 (107); 73, 206 (250); 104, 92 (108); VGH Mannheim, VBlBW 2002, 383 ff. (386); Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, § 15, Rn. 156 f.; Hofmann, Demonstrationsfreiheit und Grundgesetz, BayVBl. 1987, S. 129 ff. (134); Dreier, Grundgesetz, Vorb., Rn. 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Vorb. vor Art. 1, Rn. 47; Sachs, in: Stern/Sachs, Staatsrecht III/1, Vor. Art. 1, Rn. 98, 100, 125; Bumke, Der Grundrechtsvorbehalt, S. 171; Winkler, Kollisionen verfassungsrechtlicher Schutznormen, S. 174 ff., 206..

26 Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, § 15, Rn. 186..

27 BVerfGE 73, 206 (250); 104, 92 (108); VGH Mannheim, VBlBW 2002, 383 ff. (386); Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, § 15, Rn. 188. 28 Hofmann, Demonstrationsfreiheit und Grundgesetz, BayVBl. 1987, S. 129 ff. (134)..

29 Vgl. hierzu den umstrittenen Duisburger Fahnenfall vom 10. Januar 2009, z.B.: http://www.spiegel.de/politik/ deutschland/0,1518,601058,00.html.