Fortgeschrittene im Strafrecht: Versöhnung mit Hindernissen PDF Drucken E-Mail

Dr. Bettina Weißer (Universität zu Köln), in Iurratio 2009, Heft 2, S. 112 ff.

SACHVERHALT
Nach einem heftigen Streit mit seiner Frau F zieht T aus der gemeinsamen Wohnung in das benachbarte Hotel des H. Bei seinem Einzug verfügt er über eine Barschaft von € 1.000.-- und erklärt dem ihm persönlich bekannten H, dass er bleiben wolle, bis seine Frau zur Vernunft komme. Außer der Beherbergung nimmt T keine weiteren Hotelleistungen in Anspruch. Am ersten Abend seines Aufenthalts begibt T sich auf eine Kneipentour, um seinen Ehefrust im Alkohol zu ertränken. Der Abend endet damit, dass er beim Spiel sein gesamtes Geld verliert. Obwohl ihm klar ist, dass er seine Hotelrechnung nun nicht wird bezahlen können, bleibt er dennoch bei H wohnen. Er hofft auf H`s Solidarität mit seinem gebeutelten Nachbarn. Am folgenden Abend sucht der hungrige T das Restaurant des R in der Stadtmitte auf. Dort kennt man ihn nicht und so bestellt T bei R ein üppiges Abendessen, das er genüsslich verspeist, obwohl er weiß, dass er nicht dafür bezahlen kann. Später nutzt er einen unbeobachteten Moment, um das Restaurant heimlich zu verlassen. Zwischenzeitlich ist F das Alleinsein leid – sie erscheint reumütig bei T und das Paar versöhnt sich. T verlässt unbemerkt das Hotel und geht mit F nach Hause. Als H den heimlichen Auszug des T bemerkt, schäumt er vor Wut - von Solidarität keine Spur. Er eilt zur Wohnung des T, um seine Forderung einzutreiben – dort öffnet ihm allerdings nur F, die alleine zu Hause ist. Kurz entschlossen packt H die ihm körperlich unterlegene F am Arm und zerrt sie in sein vor der Tür geparktes Auto. Er weist F an, T über sein Handy anzurufen und ihm zu sagen, dass H die F nur gegen Begleichung der Hotelrechnung über 300.-- € freilassen werde. T spricht daraufhin in großer Sorge bei seinem Chef vor, der ihm die 300.-- € leiht. Dann eilt T zu H und bringt ihm das Geld. H lässt daraufhin anstandslos die unversehrte F frei, die er im Vorratskeller eingeschlossen hatte

. Bearbeitervermerk: Bitte erstellen Sie ein Gutachten zur Strafbarkeit von T und H. Körperverletzungsdelikte sowie §§ 289, 123, 240 StGB sind nicht zu prüfen.
A. HANDLUNGSABSCHNITT 1:

DAS GESCHEHEN IM HOTEL – STRAFBARKEIT DES T NACH § 263 ABS. 1 STGB WEGEN BETRUGS ZUM NACHTEIL DES H

T könnte sich wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, als er die Beherbergungsleistung des H entgegennahm, ohne dafür zu bezahlen.

I. OBJEKTIVER TATBESTAND
Dann müsste T den H getäuscht haben. Hierfür kommen verschiedene Verhaltensweisen des T in Betracht.
1. Zunächst könnte T bereits beim Einzug in das Hotel eine Täuschungshandlung vorgenommen haben. Zu diesem Zeitpunkt war er aber noch zahlungsfähig und –willig. Eine unwahre Erklärung hat T deswegen beim Einmieten nicht abgegeben.
2. Nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit könnte T allerdings durch sein Wohnenbleiben im Hotel über seine Leistungsfähigkeit getäuscht haben. Da eine ausdrückliche Erklärung des T über seine Zahlungsfähigkeit nicht erfolgt ist, ist zu klären, ob in dem kommentarlosen Wohnenbleiben nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eine konkludente Täuschung hierüber gesehen werden kann.1 Dem Verhalten des T müsste hierfür ein entsprechender – unwahrer - Erklärungswert zum Fortbestehen der Zahlungsfähigkeit beigemessen werden können. Das setzt voraus, dass die Beanspruchung der Beherbergungsleistung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung diesen Erklärungswert hat.2 Es erscheint aber realitätsfern, dem Verhalten des T einen sich permanent aktualisierenden Erklärungswert über seine Zahlungsfähigkeit und –bereitschaft beizumessen. Dieser Erklärungswert kann allenfalls seinem Verhalten beim Vertragsabschluss über die Beherbergung entnommen werden,3 nicht aber der bloßen kommentarlosen Wahrnehmung der Beherbergungsleistung.4 Eine Täuschungshandlung durch schlüssiges Verhalten liegt demnach nicht vor. 3. In Betracht kommt schließlich eine Täuschung durch Unterlassen. Dann müsste das Unterlassen der Aufklärung über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer Täuschungshandlung durch aktives Tun gleichzusetzen sein, arg. § 13 StGB.5 Das setzt voraus, dass dem T eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber dem H oblag.6 Eine solche Aufklärungspflicht kann zunächst aus den allgemeinen Grundsätzen zur Annahme von Garantenpflichten gefolgert werden.7 In Betracht kommt hier eventuell eine Garantenstellung des T aus einer vertraglichen Übernahme im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beherbergungsvertrags. Inhalt des Beherbergungsvertrags sind aber nicht Aufklärungspflichten über die eigene Leistungsfähigkeit, sondern allein der Austausch der wechselseitig geschuldeten Leistungen. Man könnte noch erwägen, ob sich eine Aufklärungspflicht über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit im Laufe des Vertragsverhältnisses möglicherweise aus Treu und Glauben ergab.8 Das setzte allerdings voraus, dass aktive Aufklärungspflichten bezüglich der eigenen Leistungsfähigkeit den Gepflogenheiten des allgemeinen Rechtsverkehrs für solche Vertragsverhältnisse entsprechen. Damit wäre eine besondere Fürsorgepflicht für die Vermögensinteressen des Vertragspartners statuiert. Das kommt aber allenfalls in besonderen Fällen in Betracht – etwa bei Beraterverträgen, die sich gerade auf die Beratung in Vermögensangelegenheiten beziehen. 9 Im Regelfall eines klassischen Austauschvertrags sind solche gesteigerten Pflichten nicht angemessen.10 Deswegen kommt eine Aufklärungspflicht über die eingetretene Zahlungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines besonderen vertraglichen Vertrauensverhältnisses für den hier vorliegenden Fall nicht in Betracht. Infolgedessen scheidet auch eine Täuschung durch Unterlassen aus.11 4. Die kommentarlose weitere Inanspruchnahme der Beherbergung kann nicht als Täuschungshandlung gesehen werden.12
II. ERGEBNIS
T hat sich nicht wegen Betrugs strafbar gemacht, als er die Beherbergungsleistung in Anspruch nahm. Weitere Straftaten kommen nicht in Betracht,13 so dass T sich im ersten Handlungsabschnitt insgesamt nicht strafbar gemacht hat.

B. HANDLUNGSABSCHNITT 2: DAS GESCHEHEN IM RESTAURANT I. STRAFBARKEIT DES T WEGEN BETRUGS ZUM NACHTEIL DES R
T könnte sich wegen Betrugs strafbar gemacht haben, als er im Restaurant ein Menü bestellte und verzehrte, obwohl er wusste, dass er dies nicht bezahlen würde.
1. OBJEKTIVER TATBESTAND

a) Täuschungshandlung
T müsste eine Täuschungshandlung vorgenommen haben, d. h. er müsste bei R eine Fehlvorstellung hervorgerufen haben, als er seine Bestellung aufgab. Hierfür muss zunächst im Wege der Auslegung der Inhalt seiner Erklärung ermittelt werden.14 Im Rahmen des allgemeinen Geschäftsverkehrs gilt es als Selbstverständlichkeit, dass in einem Restaurant konsumierte Speisen und Getränke auch sofort zu bezahlen sind. Deswegen ist der Abgabe einer Bestellung im Restaurant prinzipiell der Erklärungswert beizumessen, die zu entrichtende Bezahlung auch erbringen zu wollen und zu können.15 T hat demnach bei Abgabe der Erklärung konkludent seine Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht – auch wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt hat. Da er aber in Wirklichkeit zur Zahlung nicht in der Lage war, liegt in der Bestellung eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit.

b) Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden
Durch sein Verhalten hat T bei R den Irrtum erweckt, er werde das Menü ordnungsgemäß bezahlen, im Vertrauen hierauf hat R auch seine Leistung erbracht. Durch das Servieren des Menüs hat R eine geldwerte Leistung erbracht, also über sein Vermögen verfügt – damit liegt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vor. Durch diese Verfügung wurde sein Vermögen unmittelbar um den Wert der verzehrten Speisen und Getränke gemindert. Fraglich ist, ob damit auch ein Vermögensschaden eingetreten ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Vermögensabfluss durch den Zufluss eines Äquivalents kompensiert wurde. 16 Da R einen wirksamen Zahlungsanspruch gegen T erlangt hat, kommt eine solche Kompensation in Betracht. Allerdings ist der Zahlungsanspruch infolge der Mittellosigkeit des T wirtschaftlich wertlos und nach dem unauffälligen Verschwinden des T auch in Zukunft nicht realisierbar. Da R damit keine Chance auf Befriedigung seiner Forderung hat, liegt ein Vermögensschaden vor.

c) Ergebnis
Der objektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt.

2. SUBJEKTIVER TATBESTAND
T war klar, dass R ihm nichts serviert hätte, hätte er von seiner Zahlungsunfähigkeit gewusst. Ihm war auch klar, dass er keinen Anspruch auf das Menü hatte ohne die Gegenleistung zu erbringen und dass das Vermögen des R endgültig um den Wert des Menüs gemindert würde, wenn er es durch den Konsum unmittelbar seinem eigenen Vermögen einverleiben würde. Der Tatbestandsvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale liegt damit vor. Zudem kam es dem T gerade darauf an, sich den ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil durch die Leistung des H zu verschaffen, er handelte also in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern sowie vorsätzlich bezüglich der Rechtswidrigkeit und der Stoffgleichheit des erlangten Vermögensvorteils mit dem bei R eingetretenen Nachteil.

3. RECHTSWIDRIGKEIT, SCHULD UND ERGEBNIS
Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat T sich im Ergebnis wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht, als er das Menü bestellte und verzehrte ohne bezahlen zu können.

II. STRAFBARKEIT DES T WEGEN DIEBSTAHLS ZUM NACHTEIL DES R
T könnte sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht haben, als er die servierten Speisen und Getränke verzehrte.

1. OBJEKTIVER TATBESTAND
Dann müsste T durch den Konsum des Menüs fremde bewegliche Sachen weggenommen haben. Eine Wegnahme setzt voraus, dass der Täter gegen oder ohne den Willen des Berechtigten dessen Gewahrsam an einer Sache gebrochen hat.17 Dem steht hier entgegen, dass R mit dem Konsum des Menüs einverstanden war. Liegt ein Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel vor, so schließt das das Vorliegen eines Gewahrsamsbruchs aus.18 Es fragt sich aber, ob die Wirksamkeit des Einverständnisses möglicherweise durch den Irrtum des R über die Leistungsbereitschaft des T bezüglich der erwarteten Gegenleistung beeinträchtigt wird. Das Vorliegen eines Einverständnisses ist aber rein faktisch allein auf die Frage des Gewahrsamswechsels bezogen 19 – es geht hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern um den natürlichen Willen des R, sein Einverstandensein mit dem Gewahrsamswechsel. Etwaige Motivirrtümer ändern am Vorliegen des Einverständnisses nichts.20 Infolgedessen ist im vorliegenden eine Wegnahme durch das Einverständnis des R mit dem Gewahrsamswechsel ausgeschlossen.

2. ERGEBNIS
T hat keinen Diebstahl verwirklicht.

III. ERGEBNIS HANDLUNGSABSCHNITT 2
T hat sich im zweiten Handlungsabschnitt wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

C. HANDLUNGSABSCHNITT 3:

GESCHEHEN UM DIE F - STRAFBARKEIT DES H I. STRAFBARKEIT DES H WEGEN (RÄUBERISCHER) ERPRESSUNG GEMÄß §§ 253 (255) STGB ZUM NACHTEIL DES T
H könnte sich wegen (räuberischer) Erpressung gemäß §§ 253 (255) StGB zum Nachteil des T strafbar gemacht haben, als er die F in seine Gewalt brachte und drohte, sie bis zur Zahlung festzuhalten.

1. OBJEKTIVER TATBESTAND
H müsste den T durch Einsatz eines (qualifizierten) Nötigungsmittels zur Vornahme einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst haben.

a) Nötigungshandlung

aa) Gewaltanwendung gegen eine Person, § 255 StGB
Zumindest in dem gewaltsamen Verbringen der F in das Hotel kann eine klare Gewaltanwendung gegen eine Person und damit die Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels im Sinne des § 255 StGB gesehen werden. Diese anfängliche Gewaltanwendung war allerdings im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu T bereits abgeschlossen. Ob in dem zu diesem Zeitpunkt erfolgenden Einsperren bzw. Eingesperrt-Lassen eine Gewaltanwendung gesehen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt.21 Diese Frage kann aber dahinstehen, denn Nötigungsadressat sollte nicht die F, sondern T sein, der zur Zahlung veranlasst werden sollte. Entscheidend ist demnach, inwieweit H den T genötigt hat. Ihm gegenüber tritt jedenfalls keine körperliche Zwangswirkung ein. Die Anwendung von Gewalt scheidet insoweit aus.

bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel, § 253 StGB
In Betracht kommt allerdings die Variante der Drohung mit einem empfindlichen Übel. H droht dem T an, F so lange festzuhalten, bis T seine Schuld begleiche. Der Nötigungsadressat T empfindet dieses der F zugedachte Übel der Gefangenschaft auch für sich selbst als empfindliches Übel.22 Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB liegt damit vor. Mit einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der F hat H nicht gedroht, so dass § 255 StGB nicht vorliegt.

b) Nötigungserfolg
Unter dem Eindruck der auch für ihn erheblichen Nötigungswirkung hat T eine Vermögensverfügung getroffen, indem er H die 300 € übergeben hat.23

c) Vermögensschaden
Durch die Vermögensverfügung müsste dem T ein Schaden entstanden sein. Das ist fraglich, weil T durch die Zahlung von einer gegenüber H bestehenden Verbindlichkeit befreit wurde und weil er mit Geld bezahlt hat, das er erst zum Zwecke der Zahlung von seinem Chef erhalten hatte.24 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung das „Haben“ einer Geldsumme als höherer Wert einzuschätzen ist als die bloße Befreiung von einer Verbindlichkeit. 25 Hält T das Geld in der Hand, so kann er sich damit zusätzliche Güter verschaffen, verwendet er es zur Befriedigung einer bestehenden Verbindlichkeit, so erhält er hierfür aktuell keinen (neuen) Gegenwert. Dass T das Geld von seinem Arbeitgeber erlangt hat, ändert überdies nichts an der Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Zahlung an H dieses Geld selbst zur Verfügung hatte, sein Vermögen also im Zeitpunkt der Hingabe an H aktuell gemindert wurde. Dem T ist damit durch seine Vermögensverfügung ein Vermögensschaden entstanden, der die Kehrseite des Vermögenszuwachses für H darstellte.

2. SUBJEKTIVER TATBESTAND
H müsste mit Tatbestandsvorsatz bezüglich der objektiv verwirklichten Tatbestandsmerkmale sowie in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, gehandelt haben.

a) Tatbestandsvorsatz
H wollte T durch die Androhung eines empfindlichen Übels – nämlich die F gefangen zu halten - zur Zahlung der € 300.-- nötigen und handelte somit mit Tatbestandsvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

b) Bereicherungsabsicht
Zudem müsste H die Absicht gehabt haben, sich zum Nachteil des T rechtswidrig zu bereichern. Ihm kam es zwar darauf an, einen Vermögensvorteildurch Zahlung der € 300.-- zu erhalten, sodass insoweit Absicht bezüglich der erstrebten Bereicherung vorliegt. Zudem müsste er aber vorsätzlich bezüglich der Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteils gehandelt haben.26 Er wollte jedoch seinen fälligen und einredefreien Zahlungsanspruch gegenüber T durchzusetzen. Der durch die Zahlung erlangte Vermögensvorteil steht dem H wegen der unbezahlten Hotelrechnung in Wirklichkeit zu und H weiß dies auch. Damit ist der erstrebte Vorteil nicht rechtswidrig27 und H hat auch keinen entsprechenden Tatbestandsvorsatz.

c) Zwischenergebnis
Der subjektive Tatbestand der Erpressung ist nicht erfüllt.

3. ERGEBNIS
H hat sich mangels Rechtwidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils nicht wegen Erpressung strafbar gemacht.

II. STRAFBARKEIT WEGEN ERPRESSERISCHEN MENSCHENRAUBS GEMÄß § 239A STGB ZUM NACHTEIL DES T
H könnte sich wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB zum Nachteil von F und T strafbar gemacht haben, als er die F in seine Gewalt brachte, um den T zur Begleichung der Hotelrechnung zu bringen.

1. OBJEKTIVER TATBESTAND
Dann müsste H einen Menschen entführt haben. Eine Entführung liegt vor, wenn der Täter das Opfer mit Gewalt zu einer Ortsveränderung zwingt und dadurch für dieses eine hilflose Lage begründet.28 Eine hilflose Lage liegt vor, wenn das Entführungsopfer der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.29 Durch das gewaltsame Verbringen und Einsperren in seinem Hotel hat H einen Ortswechsel der F herbeigeführt und sie in eine Lage gebracht, in der sie seinem ungehemmten Einfluss schutzlos ausgeliefert ist. Eine Entführung liegt vor.

2. SUBJEKTIVER TATBESTAND
H hatte Tatbestandsvorsatz bezüglich der Entführung. Außerdem müsste er die Absicht gehabt haben, durch die Entführung einen anderen zu erpressen. Zwar wollte H durchaus die Sorge des T um das Wohl der F ausnutzen, allerdings wurde bereits im Zusammenhang mit §§ 253, 255 StGB (vgl. soeben unter I.2b.) dargelegt, dass H wegen der Rechtmäßigkeit des erstrebten Vermögensvorteils nicht die Absicht hatte, sich rechtswidrig zu bereichern und infolgedessen eine Erpressungsabsicht nicht vorlag.

3. ERGEBNIS
Damit hat H sich mangels Erpressungsabsicht nicht wegen erpresserischen Menschenraubs strafbar gemacht.

III. STRAFBARKEIT WEGEN GEISELNAHME ZUM NACHTEIL VON T UND F

H könnte sich aber wegen Geiselnahme gemäß § 239b StGB zum Nachteil von T und F strafbar gemacht haben, als er die F in seine Gewalt gebracht hat.
1. OBJEKTIVER TATBESTAND
Dass eine Entführung und die Herbeiführung einer hilflosen Lage für F vorliegt, wurde bereits festgestellt (vgl. soeben II).

2. SUBJEKTIVER TATBESTAND
H handelte auch vorsätzlich bezüglich der Entführung. Abgesehen davon hatte er die Absicht, einen Dritten, nämlich den T, zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung der Hotelrechnung, zu nötigen. Dies müsste er aber mittels einer Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche zulasten des Entführungsopfers getan haben.30
In Betracht kommt hier allenfalls die Drohung mit einer Freiheitsentziehung von über einer Woche. Ausdrücklich hat H eine so lange Entführungsdauer nicht angedroht. Da die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung aber „unbefristet“ war, könnte man möglicherweise argumentieren, dies impliziere die Androhung einer Freiheitsentziehung von über einer Woche. Dagegen spricht aber, dass es dem H gerade auf eine schnellstmögliche Begleichung der Hotelrechnung ankam; ihm war also daran gelegen, dass die Entführung durch die sofortige Zahlung des T so schnell wie möglich zum „Erfolg“ führte. Deswegen enthält seine Erklärung nicht die Androhung einer Freiheitsentziehung von über einer Woche.31 Der Tatbestand der Geiselnahme ist damit im Ergebnis nicht erfüllt.

3. ERGEBNIS
H hat sich nicht wegen Geiselnahme strafbar gemacht.

IV. STRAFBARKEIT WEGEN FREIHEITSBERAUBUNG GEMÄß § 239 ABS. 1 STGB ZUM NACHTEIL DER F

H könnte sich wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F strafbar gemacht haben, als er diese entführt hat. H hat die F vorsätzlich eingesperrt und für die Dauer bis zum Erscheinen des T dadurch ihrer Freiheit beraubt. Dies geschah vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, so dass H sich im Ergebnis wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der F strafbar gemacht hat.

V. ERGEBNIS HANDLUNGSABSCHNITT 3
H hat sich im dritten Handlungsabschnitt wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der F strafbar gemacht.32

D. GESAMTERGEBNIS
Im Ergebnis hat sich T wegen Betrugs zum Nachteil des R nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. H hat sich wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der F nach § 239 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Fußnoten:
1 Vgl. zur Täuschung durch schlüssiges Verhalten allgemein BGHSt 47, 1 ff. (3); Kindhäuser, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar (LPKStGB), 3. Aufl. 2006, § 263 Rn. 68 ff.; Mitsch, Strafrecht, Besonderer Teil 2, Teilband 1, § 6 Rn. 26; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 11. Aufl. 2009, § 13 Rn. 5b. 2 Wessels/Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil 2, 31. Aufl. 2008, Rn. 498. 3 BGHSt 27, 293 (294 f.); Kindhäuser, LPK-StGB, § 263 Rn. 73. 4 Ebenso Rengier, BT I (Fußn. 2), § 13 Rn. 9; Wessels/Hillenkamp (Fußn. 3), Rn. 499. 5 Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder (2006), § 263 Rn. 19; Kindhäuser, LPK-StGB, § 263 Rn. 83 f.; Rengier, BT I (Fußn. 2), § 13 Rn. 10; Wessels/ Hillenkamp, BT II (Fußn. 3), Rn. 503. 6 BGHSt 46, 196 ff. (202); Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder (2006), § 263 Rn. 19; Mitsch (Fußn. 2), § 6 Rn. 28. 7 Rengier, BT I (Fußn. 2), § 13 Rn. 11. 8 Rengier, BT I (Fußn. 2), § 13 Rn. 12; Wessels/Hillenkamp, BT II (Fußn. 3), Rn. 505. 9 Vgl. hierzu Rengier, BT I (Fußn. 2), § 13 Rn. 12. 10 Nur eng begrenzte Ausnahmefälle: Wessels/Hillenkamp, BT II (Fußn. 3), Rn. 505 f. 11 Die Gegenansicht ist unter Umständen vertretbar, wenn man sich auf das Argument stützt, dass T durch den Abschluss des Vertrages den H zur Vorleistung veranlasst hat und ihm deswegen zum Hinweis bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet sei. Geht man von einer Täuschung aus, müsste man überlegen, ob die weitere Erbringung der Beherbergungsleistung als schadensursächliche Vermögensverfügung anzusehen ist. Das könnte man annehmen, weil H die Gegenleistung (zunächst) nicht erhält. Andererseits erwirbt er einen vertraglichen Zahlungsanspruch, den H gegen den ihm bekannten und in der Nachbarschaft wohnenden T durchaus noch geltend machen kann. Die Forderung dürfte angesichts der Erwerbstätigkeit des T auch realisierbar sein. Man könnte aber sagen, die Aussicht auf eine spätere Erfüllung der Verbindlichkeit bleibe in ihrem faktischen wirtschaftlichen Wert hinter der bereits durch H erbrachten Leistung zurück. Wenn man damit einen Schaden bejaht, ist auch der subjektive Betrugstatbestand inkl. Absicht rechtswidriger Bereicherung erfüllt. 12 Der heimliche Auszug aus dem Hotel kommt als Täuschungshandlung nicht in Betracht - zum einen, weil T durch sein heimliches Vorgehen eine Fehlvorstellung bei H gar nicht hervorrufen kann, zum anderen, weil dieses Verhalten ohnehin nicht die Zahlungsfähigkeit und –willigkeit des T vortäuscht. 13 Beachte den Bearbeitervermerk zu ausgeklammerten Delikten. 14 Rengier, BT I (Fußn. 2), § 13 Rn. 5b. 15 So auch Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder (2006), § 263 Rn. 16a; Krack, JZ 2002, S. 613 ff. (614); Mitsch, (Fußn. 2), § 6 Rn. 26. 16 Kindhäuser, LPK-StGB, § 263 Rn. 158. 17 Kindhäuser, LPK-StGB, § 242 Rn. 20; Küper, Strafrecht Besonderer Teil, 7. Aufl. 2008, S. 445; Rengier, BT I (o. Fußn. 2), § 2 Rn. 10 ff. 18 Mitsch (Fußn. 2), § 1 Rn. 69. 19 Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996, § 34 I 1b, S. 372 f.; Rengier, BT I (Fußn. 2) § 2 Rn. 31. 20 Mitsch (Fußn. 2), § 1 Rn. 74; Rengier, BT I (Fußn. 2), § 2 Rn. 31. 21 Kindhäuser, LPK-StGB, Vor §§ 232-241a Rn. 16; Küper, BT (Fußn. 18), S. 180; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 10. Aufl. 2009, § 23 Rn. 26: Einsperren als Gewalt, wenn kein Ausweg offen steht. 22 Eser, in: Schönke/Schröder (2006), § 253 Rn. 6; Kindhäuser, LPK-StGB, § 255 Rn. 4; Rengier, BT I (Fußn. 2), § 7 Rn. 20. 23 Auf die Streitfrage, ob das abgenötigte Verhalten eine Vermögensverfügung darstellen muss, braucht man hier nicht einzugehen, weil eine solche klar gegeben ist. Sowohl Befürworter als auch Gegner des Verfügungskriteriums würden für diesen Sachverhalt einen Nötigungserfolg im Sinne des § 253 StGB bejahen. Die Streitfrage sollte nicht erwähnt werden. 24 Sehr gut vertretbar ist es, schon hier einen Vermögensschaden abzulehnen. 25 Vgl. hierzu Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, § 263 Rn. 116. 26 Kindhäuser, LPK-StGB, § 253 Rn. 38. 27 BGH NStZ-RR 2004, S. 45 f. (45); Eser, in: Schönke/Schröder (2006), § 253 Rn. 19. 28 Eser, in: Schönke/Schröder, § 239a Rn. 6 f.; Kindhäuser, LPK-StGB, § 239a Rn. 4; Rengier, BT II (Fußn. 22), § 24 Rn. 6. 29 Kindhäuser, LPK-StGB, § 239a Rn. 4; Küper, BT (Fußn. 18), S. 130. 30 Kindhäuser, LPK-StGB, § 239b Rn. 2. 31 Die Gegenansicht ist hier vertretbar – dann kommt man im Ergebnis zu einer Strafbarkeit des H nach § 239b StGB. Dadurch wird der ebenfalls verwirklichte § 239 StGB verdrängt (Spezialität, vgl. Eser, in: Schönke/Schröder (2006), § 239b Rn. 45). 32 Die Prüfung der ebenfalls einschlägigen Nötigung nach § 240 StGB war laut Bearbeitervermerk ausgeklammert.