Anfänger im Zivilrecht: „Mit High-Speed durch das Zivilrecht“ PDF Drucken E-Mail

Wiss. Mit. Daniel Reiner (Universität Osnabrück), in Iurratio 2010, Heft 1, S. 38 ff.

FALL 1
Der 17-jährige S möchte sich ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (sog. „Quad“) kaufen. Deshalb sucht er am 02.02.2010 das Geschäft der Auto- und Motorradfirma Zu-Schnell-GmbH (Z) auf. Er verhandelt dort mit V, der vom Geschäftsführer der Firma Z ausschließlich mit Buchhaltungsaufgaben betraut wurde und darüber hinaus zu nichts ermächtigt ist. Allerdings hat V in der Vergangenheit gelegentlich mit Wissen der Geschäftsführung Verkaufsverhandlungen mit Kunden geführt und Erklärungen für die Firma abgegeben, ohne dass die Geschäftsführung dagegen eingeschritten wäre. S hatte zuvor gehört, dass sich mit V gut verhandeln lasse und es bei den Verträgen noch nie Schwierigkeiten gegeben habe. V erklärt gegenüber S, der ausdrücklich auf seine Minderjährigkeit hinweist, dass er ein Quad der Firma Z zum Preis von 1.000 € haben könne. Er müsse sich auch nicht sofort entscheiden, sondern könne sich bis 18 Uhr am 04.02.2010 telefonisch melden. V gibt S das Quad zum Probefahren mit.
Als der Geschäftsführer der Firma Z kurz darauf vom Handeln des V erfährt, ruft er bei den Eltern des S an und erklärt wegen des von ihm als zu gering erachteten Kaufpreises, dass er das Angebot widerrufe. Im Übrigen sei V nicht zu Verkaufsverhandlungen bevollmächtigt gewesen. S möge das Quad zurückbringen. Am 03.02.2010 vollendet S das 18. Lebensjahr. Er hat sich entschlossen, das Quad zu kaufen. Als er am 04.02.2010 um kurz vor 18 Uhr bei der Z anrufen will, nimmt dort weisungsgemäß niemand den Telefonhörer ab. Als es S gegen 18.15 Uhr gelingt, jemanden zu erreichen, wird ihm erklärt, dass die Annahme verspätet erfolgt sei. Die Firma Z verlangt nun von S Herausgabe des Quads.

Zu Recht?

FALL 2:
Kurze Zeit später möchte S von der Autohändlerin Dorotha (D) für 300.000 €, die er von seiner Tante T geerbt hat, einen Porsche 911 kaufen. Da D aus Erfahrung weiß, dass S sich unter der Woche regelmäßig zu Hause aufhält, und da sie persönliche Kontakte sehr schätzt, schickt sie ihren Auszubildenden (A) zu S, um diesem ihr Angebot zu unterbreiten. A trifft jedoch den S nicht an, da dieser gerade zum Golfplatz gefahren ist, sondern nur die ältere und schwerhörige Großmutter Martha (M) des S, die S zur Entgegennahme von Erklärungen während seiner Abwesenheit ermächtigt hat. A richtet der M das Angebot der D aus; da er jedoch den genauen Preis vergessen hat, erklärt er versehentlich, der Wagen solle 200.000 € kosten. M, die den A akustisch schlecht verstanden hat, meldet abends dem S, D wolle ihm das Auto für 100.000 € verkaufen. Gleich am nächsten Morgen ruft S die D an und nimmt das Angebot an.
D hat zwischenzeitlich eine noch bessere Absatzmöglichkeit entdeckt und will von ihrem Angebot nichts mehr wissen. Immerhin läge hier ja „eindeutig ein Irrtum vor“. S hingegen, der zunächst nur 100.000 € zu zahlen bereit war, würde den Porsche auch für 300.000 € nehmen.
Kann S von D den Porsche verlangen? Wie viel muss er zahlen?

FALL 1
A. ANSPRUCH Z GEGEN S AUF HERAUSGABE DES QUADS GEM. § 985 BGB
Z könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Quads gem. § 985 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass Z Eigentümerin des Quads ist, S Besitzer ist und dieser kein Recht zum Besitz hat.

I. EIGENTUM DER Z
Die Firma Z müsste Eigentümerin des Quads sein. Ursprünglich war diese Eigentümerin, könnte dies jedoch durch eine Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB an S verloren haben. Voraussetzungen dafür sind Einigung und Übergabe.

1. Übergabe
Es müsste zunächst eine Übergabe stattgefunden haben. Übergabe bedeutet vollständigen Besitzverlust auf Veräußererseite und Besitzerlangung auf Erwerberseite. Vorliegend wurde das Quad dem S mitgegeben. Eine Übergabe liegt also vor.

2. Einigung
Es müsste jedoch auch eine Einigung dahingehend vorliegen, dass das Eigentum übergehen soll. Hier wurde dem S das Quad jedoch nur zum Probefahren mitgegeben. Eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien, dass die dingliche Rechtslage schon verändert und Eigentum übergehen soll, kann noch nicht angenommen werden. Eine Einigung liegt somit nicht vor.

3. Zwischenergebnis
Folglich hat die Firma Z ihr Eigentum am Quad nicht durch Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB an S verloren. Sie ist weiterhin Eigentümerin des Quads.

II. BESITZ DES S
S müsste auch Besitzer des Quads sein. Besitz ist gem. § 854 I BGB die tatsächliche Sachherrschaft. Hier ist S Besitzer des Quads. III. KEIN RECHT ZUM BESITZ
S dürfte auch kein Recht zum Besitz gem. § 986 I S.1 BGB haben. S könnte jedoch ein Besitzrecht aus einem Kaufvertrag mit Z gem. § 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Z und S ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. 1. KAUFVERTRAG Fraglich ist, ob ein wirksamer Kaufvertrag zwischen S und Z zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

a) Angebot der Z an S
Es könnte ein Angebot der Firma Z an V vorliegen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die jemand einem anderen einen Vertragsschluss in der Weise andient, dass nur durch dessen Einverständnis der Vertrag zustande kommt. Ausdrücklich hat die Geschäftsführung der Firma Z kein Angebot an V abgegeben. Dies könnte aber in der Erklärung des V an S, dass er ein Quad der Firma Z für 1.000 € haben könne, zu sehen sein.
Die Erklärung beinhaltet die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii). Sie würde ferner für und gegen die Z wirken, wenn V Stellvertreter der Firma Z gem. § 164 I S.1 BGB gewesen ist. Dazu müsste er eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht abgegeben haben.

aa) eigene Willenserklärung
V müsste zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Im Gegensatz zur Rechtsfigur des Boten darf er nicht bloß eine fremde Willenserklärung übermittelt haben. Eine fremde Willenserklärung, etwa der Firma Z, ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr ist V hier die einzige Person, die rechtsgeschäftlich tätig wird. V verhandelt allein mit S und gibt das Angebot ab. Eine eigene Willenserklärung liegt somit vor.

bb) in fremdem Namen
Er müsste die Erklärung auch in fremdem Namen abgegeben haben. Ausdrücklich erklärt der V hier nicht, im Namen der Z zu handeln. Jedoch reicht es gem. § 164 I S.2 BGB auch aus, wenn die Umstände ergeben, dass in fremdem Namen gehandelt werden soll. Hier ist der V im Geschäft der Firma Z tätig geworden. Dass er eigentlich nur zu Buchhaltungszwecken dort beschäftigt ist, war für S nicht erkennbar. Er durfte also davon ausgehen, dass V auch in fremdem Namen handelt.

cc) mit Vertretungsmacht
V müsste weiterhin auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Hier war V jedoch nicht ausdrücklich von Z bevollmächtigt, für ihn Erklärungen abzugeben. Z könnte V allerdings konkludent durch Schweigen bzw. dulden seiner Handlungen den V bevollmächtigt haben. Allerdings ist Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich ohne Bedeutung, sodass hier auch nicht von einer konkludenten Vollmachtserteilung ausgegangen werden kann. Hier könnte jedoch der Fall einer sog. Duldungsvollmacht gegeben sein. Dazu müsste ein objektiver Rechtsscheinstatbestand gegeben sein, vom Vertretenen veranlasst, auf den der Geschäftsgegner vertraut hat.

(1) objektiver Rechtsschein
Dann müsste zunächst ein objektiver Rechtsschein gesetzt worden sein. Dieser kann darin zu sehen sein, dass V schon des Öfteren Verkaufsverhandlungen mit Kunden geführt und Erklärungen für die Firma Z abgegeben hatte, obwohl er dazu nicht bevollmächtigt war. V hat sich somit wiederholt wie ein bevollmächtigter Vertreter geriert. Ein objektiver Rechtsschein ist somit gesetzt worden.

(2) vom Vertretenen veranlasst
Dies müsste auch auf Veranlassung des Vertretenen, hier Z, geschehen sein. Vorliegend hat die Geschäftsführung der Firma Z das vertretergleiche Handeln des V gekannt und dieses auch geduldet. Daher konnten Dritte nur davon ausgehen, dass V tatsächlich bevollmächtigter Vertreter ist. Der gesetzte Rechtsschein war damit auch vom Vertretenen veranlasst.

(3) Vertrauen des Geschäftsgegners
Der Geschäftsgegner, hier S, müsste auch auf den Rechtsschein vertraut haben (analog § 173 BGB). S hat die ganze Zeit darauf vertraut, mit einem bevollmächtigten Vertreter der Firma Z zu verhandeln, da er ein Quad der Firma Z kaufen wollte.

(4) Zwischenergebnis
Somit liegt hier ein Fall der Duldungsvollmacht vor und das von V gemachte Angebot wirkt auch für und gegen Z.

b) Wirksamkeit des Angebots
Das Angebot der Z müsste ferner auch wirksam, d.h. zugegangen sein. Fraglich ist, wem das Angebot der Z zugegangen sein müsste. Dies könnten gem. § 131 II S.1 BGB die Eltern des S sein. Dann müsste der S in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen, die Eltern seine gesetzlichen Vertreter sein und das Angebot dürfte für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein.

aa) beschränkte Geschäftsfähigkeit des S
S ist hier 17 Jahre alt und damit gem. §§ 106, 2 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.

bb) gesetzliche Vertreter
Gesetzliche Vertreter des S sind gem. §§ 1626, 1629 I S.1 BGB seine Eltern.

cc) lediglich rechtlicher Vorteil
Fraglich ist, ob das Angebot für S lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Lediglich rechtlich vorteilhaft wäre es dann, wenn dadurch für S keine Verpflichtungen begründet werden oder Rechte verloren gehen. Vorliegend eröffnet das Angebot S lediglich die Möglichkeit, durch Annahme einen Vertragsschluss zustande zu bringen. Einen unmittelbaren Rechtsverlust oder eine Verpflichtung ergibt sich für ihn nicht. Das Angebot ist für ihn damit lediglich rechtlich vorteilhaft.

dd) Zwischenergebnis
Folglich ist das Angebot der Z in dem Zeitpunkt wirksam geworden, als es dem S selbst zuging. Unter Anwesenden kann vom sofortigen Zugang ausgegangen werden.

c) Widerruf des Angebots durch Z?
Das Angebot könnte durch Z jedoch widerrufen worden sein. In dem Telefonat mit den Eltern des S erklärt der Geschäftsführer der Z auch ausdrücklich den Widerruf. Nach § 164 III BGB gilt der Widerruf auch dem S gegenüber in dem Moment als zugegangen, in dem er seinen gesetzlichen Vertretern zugeht. Fraglich ist allein, ob der Widerruf hier auch rechtzeitig erfolgt ist. Nach dem Grundgedanken des § 130 I S.2 BGB müsste der Widerruf entweder vor Zugang des Angebots beim Empfänger oder gleichzeitig mit dem Zugang erfolgen. Hier war das Angebot aber schon wirksam, als es dem S gegenüber abgegeben wurde. Ein späterer Widerruf bei den Eltern war damit nicht mehr rechtzeitig. Mithin wurde das Angebot durch Z auch nicht wirksam widerrufen.

d) Annahme durch S
S müsste das Angebot der Z auch angenommen haben. Eine Annahme ist eine Willenserklärung, durch die der Annehmende sein Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. Die Annahme könnte hier in dem Anruf bei Z zu sehen sein. Gegen 18.15 Uhr am 04.02.2010 gelingt es ihm, dort jemanden zu erreichen. Diesem gegenüber erklärt er auch die Annahme. Fraglich ist, ob die Annahme auch rechtzeitig erfolgt ist.

aa) Rechtzeitigkeit der Annahme
Die Annahme durch S müsste rechtzeitig erfolgt sein. Grundsätzlich kann ein unter Anwesenden abgegebenes Angebot (was bei telefonischen Erklärungen vorliegt, vgl. § 147 I S.2 BGB) gem. § 147 I S.1 BGB nur sofort angenommen werden. Ausnahmsweise erlaubt § 148 BGB jedoch die Bestimmung einer Annahmefrist. Das Angebot kann dann nur innerhalb dieser Frist angenommen werden. Hier hat V gegenüber S erwähnt, er könne sich bis zum 04.02.2010 um 18 Uhr melden. Darin ist das Festlegen einer Annahmefrist bis zu diesem Zeitpunkt zu sehen. Die Annahme gegen 18.15 Uhr war damit eigentlich verspätet. Das Angebot war bereits nach § 146 BGB erloschen.

bb) Zugangsvereitelung durch Z
Jedoch könnte die Annahme doch rechtzeitig erklärt worden sein, wenn Z sich gem. § 242 BGB so behandeln lassen muss, als sei ihm die Annahmeerklärung bereits vorher, noch innerhalb der Annahmefrist, zugegangen. Dies könnte hier der Fall sein, wenn sie unberechtigt den Zugang der Annahmeerklärung vereitelt hätte. Dazu müsste sie aufgrund vorheriger Ankündigung, ihrer allgemeinen Stellung oder bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen haben.
Hier wusste Z genau, dass eine Erklärung des S zu dem Vertragsangebot noch aussteht. Die Annahmefrist lief genau bis zum 04.02.2010, 18 Uhr. Dass evtl. nur der V von der konkreten Annahmefrist wusste, ist ohne Belang, da der Z das Wissen des Vertreters gem. § 166 I BGB zugerechnet wird. Es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund des als zu niedrig erachteten Kaufpreises einen Vertragsabschluss verhindern möchte. Es wurde auch die Weisung erteilt, nicht ans Telefon zu gehen. Sie hat sich damit bewusst treuwidrig verhalten und muss sich daher so behandeln lassen, als sei der erste telefonische Versuch des S, die Annahme zu erklären, gelungen und ihr die Erklärung in diesem Moment zugegangen.

cc) Wirksamkeit der Annahme
Fraglich ist nunmehr nur noch, ob S die Annahme wirksam erklären konnte. Er ist jedoch einen Tag zuvor, am 03.02.2010, volljährig und damit unbeschränkt geschäftsfähig geworden. Gründe, die gegen die Wirksamkeit seiner Erklärung sprechen, sind hier nicht ersichtlich.

dd) Zwischenergebnis
Eine wirksame Annahmeerklärung des S liegt damit vor. Es ist ein Kaufvertrag zwischen S und Z über das Quad zum Preis von 1.000 € zustande gekommen.

2. ERGEBNIS
Folglich hat S aus dem Kaufvertrag auch ein Recht zum Besitz gem. § 986 I S.1 BGB.

IV. GESAMTERGEBNIS ZU A
Z hat gegen S keinen Anspruch auf Herausgabe des Quads gem. § 985 BGB.

B. ANSPRUCH AUF HERAUSGABE AUS § 812 I 1 FALL S.1 BGB
Z könnte gegen B noch einen Anspruch auf Herausgabe des Quads aus § 812 I S.1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) haben. Hier liegt allerdings ein Rechtsgrund in Form eines wirksamen Kaufvertrags zwischen den Parteien vor, so dass ein Anspruch aus § 812 I 1 Fall S.1 BGB ebenfalls ausscheidet.
Beachte: Das Ergebnis des Falles ist, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und S das Quad behalten darf. Er ist jedoch noch nicht Eigentümer des Quads geworden, da noch keine dingliche Einigung stattgefunden hat.
Eigentum und Besitz fallen hier also dauerhaft auseinander. Was kann S dagegen tun? Er hat einen Anspruch gegen Z auf Übertragung des Eigentums aus § 433 I S. 1 BGB. Unterstellt, die Z würde sich beharrlich weigern, dem S das Eigentum zu übertragen, so liefe der S natürlich Gefahr, in dem Moment, indem der Vertrag einmal wegfallen sollte (etwa durch Anfechtung), unmittelbar einem Herausgabeanspruch der Z aus § 985 ausgesetzt zu sein. S kann daher auf Übertragung des Eigentums klagen. Die dingliche Einigungserklärung wird dann, sobald ein der Klage stattgebendes Urteil rechtskräftig wird, fingiert gem. § 894 I 1 ZPO. Das rechtskräftige Urteil ersetzt also die Einigungserklärung der Z. Ihre Weigerung wird gegenstandslos und S in dem Moment Eigentümer.

FALL 2

ANSPRUCH DER S GEGEN D AUF LIEFERUNG DES PORSCHE AUS § 433 I S.1 BGB
D hat einen Anspruch gegen S auf Übergabe und Übereignung des Porsche aus § 433 I S.1 BGB, wenn zwischen D und S ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

I. KAUFVERTRAG
Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

1. ANGEBOT DES D
Das Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird und alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält. D selbst hat hier keine eigene Erklärung gegenüber S abgegeben.

a) Stellvertretung oder Botenschaft?
Ein Angebot könnte aber in einer für D wirksamen Erklärung des A liegen. Die Erklärung des A wird der D dann zugerechnet, wenn A Bote oder Stellvertreter war. Für die Abgrenzung zwischen diesen kommt es nach h.M. nicht auf den Willen der Hilfsperson, sondern auf das äußere Verhalten des Handelnden an.
Hier hat A aus Sicht eines Dritten deutlich gemacht, dass er lediglich die Erklärung der D überbringen wollte. Er ist demnach als Erklärungsbote anzusehen.

b) Abgabe
Für die Abgabe ist erforderlich, dass die Willenserklärung willentlich so in Richtung auf ihren Empfänger geäußert worden ist, dass mit der Kenntnisnahme durch den Adressaten gerechnet werden kann. Dies ist mit der Äußerung von D gegenüber ihrem Erklärungsboten A geschehen.

c) Zugang
Für die Frage, wann und mit welchem Inhalt die Erklärung zuging, ist danach zu differenzieren, ob M Empfangsvertreterin, Empfangsbotin, oder Erklärungsbotin ist.
Merke: Sind Dritte am Übermittlungsvorgang einer Willenserklärung beteiligt, ist zu differenzieren:
• Sind sie Vertreter des Erklärungsempfängers (sog. Empfangsvertreter), so ist die Erklärung beim Vertretenen bereits mit dem Zugang beim (Empfangs-) Vertreter zugegangen, § 164 III, I 1 BGB.
• Sind sie nicht Vertreter des Empfängers, so können sie Empfangsbote sein. Dazu ist Voraussetzung, dass sie bereit, geeignet und ermächtigt sind, Erklärungen für den Empfänger entgegenzunehmen. Eine Erklärung geht dann beim Empfänger zu, wenn der Erklärungsbote die Möglichkeit zur Weiterleitung hatte.
• Ist die Mittelsperson nicht Empfangsbote (z.B. weil sie nicht ermächtigt oder geeignet ist), dann ist sie Erklärungsbote und steht damit auf Seiten des Erklärenden; eine Willenserklärung ist daher erst dann zugegangen, wenn sie tatsächlich an den Empfänger weitergeleitet worden ist.

aa) Zeitpunkt des Zugangs
Auch für diese Differenzierung ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu fragen. Im vorliegenden Fall war M nicht Vertreterin des S. Sie nahm vielmehr nur die Funktion wahr, die Erklärung weiterzuleiten, sodass bei ihr von einer (Empfangs-)Botenschaft ausgegangen werden könnte.
Zwar könnte man angesichts der Schwerhörigkeit der M eventuell an ihrer generellen Eignung als Empfangsbotin zweifeln. Angesichts der Tatsache, dass sie von S zur Entgegennahme derartiger Erklärungen beauftragt war, kann jedoch von einer entsprechenden Eignung ausgegangen werden. Die Erklärung ist also zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem regelmäßig die Weitergabe an den Erklärungsempfänger (also S) zu erwarten ist. Da sich S laut Sachverhalt üblicherweise zu Hause aufhielt, ist hier von einem Zugang ab Entgegennahme bei M zuzüglich der normalen Übermittlungszeit, also im Laufe des Tages, auszugehen.

bb) Inhalt des zugegangenen Angebots
Fraglich ist, mit welchem Inhalt das Angebot zugegangen ist. D wollte dem S an sich ein Angebot über 300.000 € machen.

(1) Weitergabe durch A
Ausgerichtet wurden von A aber 200.000 €. Fraglich ist, ob sich D diese Falschübermittlung durch A zurechnen lassen muss.
Insoweit lässt sich im Wege des Umkehrschlusses aus § 120 BGB folgern, dass der Erklärende das Übermittlungsrisiko trägt. Überbringt der Bote versehentlich eine andere Erklärung als ihm aufgetragen wurde, so wirkt die Erklärung mit dem zugegangenen Inhalt für und gegen den Erklärenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bote versehentlich eine andere Erklärung überbringt. D ist daher an das von A falsch übermittelte Angebot über 200.000 € gebunden.

(2) Weitergabe durch M
Problematisch ist außerdem, wie es sich auswirkt, dass M 100.000 € verstanden hatte und die Erklärung mit diesem Inhalt an S weitergegeben hatte. Für den Zugang kommt es unter anderem darauf an, dass der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Es kann mangels entgegenstehender Hinweise im Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass A die Erklärung, der Wagen solle 200.000 € kosten, deutlich geäußert hat, sodass eine entsprechende Möglichkeit bestand. Im Ergebnis trägt also die jeweilige Seite das Risiko von Übermittlungsfehlern „ihres“ Boten.
Es bleibt daher bei einem Angebot über 200.000 €.

d) Zwischenergebnis
Also hat D dem S ein Angebot über 200.000 € gemacht.

2. ANNAHME DURCH S
Durch sein telefonisches „Ja“ könnte S dieses Angebot angenommen haben. Fraglich ist, wie diese Erklärung auszulegen ist. Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB).
Beabsichtigt von S war die Annahme eines Angebots über 100.000 € (innerer Wille, vgl. § 133 BGB). Angesichts dessen, dass ein wirksames Angebot der D über 200.000 € vorlag, konnte ein „Ja“ objektiv nur so verstanden werden (objektiver Empfängerhorizont, vgl. § 157 BGB), dass es als Annahme zum vorliegenden Angebot, also zum Preis von 200.000 €, erfolgen sollte.

3. ZWISCHENERGEBNIS
Der Vertrag über den Porsche ist somit in Höhe von 200.000 € wirksam zustande gekommen.

II. UNTERGANG DURCH ANFECHTUNG
Der Vertrag könnte aber wegen Anfechtung durch D ex tunc nichtig sein, vgl. § 142 I BGB.

1. ERKLÄRUNG UND GEGNER
Eine Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 I, II BGB) liegt vor.

2. GRUND
Als Anfechtungsgrund kommt hier nur ein Übermittlungsirrtum nach § 120 in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Übermittelnde Erklärungsbote ist. Auf Übermittlungsfehler des Empfangsboten ist § 120 BGB nämlich nicht anwendbar. A ist Erklärungsbote des D.
Ferner erfasst § 120 BGB nach h.M. nur den Fall der unbewusst unrichtigen Übermittlung. Hier ist A davon ausgegangen, das Angebot richtig zu übermitteln, hat es allerdings objektiv falsch übermittelt. Wille (des Boten) und objektiver Erklärungsinhalt fallen also auseinander; ein Anfechtungsgrund ist mithin gegeben.

3. FRIST
Die Anfechtung erfolgte ohne schuldhaftes Zögern und somit fristgemäß i.S.v. § 121 I 1 BGB.

4. ZWISCHENERGEBNIS
Danach wäre der Vertrag eigentlich durch Anfechtung gem. § 142 I BGB ex tunc nichtig. Ein Anspruch auf den Porsche hätte S nicht, egal wie viel er zu zahlen bereit ist.

5. KORREKTUR DURCH § 242 BGB?
Grundsätzlich vernichtet die Anfechtung das gesamte Rechtsgeschäft; die Anfechtung bewirkt nicht, dass an die Stelle des mangelhaften Rechtsgeschäfts das Rechtsgeschäft tritt, welches ohne den Irrtum zustande gekommen wäre. Fraglich ist, ob dies auch dann gelten kann, wenn der Anfechtungsgegner bereit ist, die Erklärung so gelten zu lassen, wie der Anfechtende sie gemeint hat. Letztlich würde dann der Erklärende so gestellt werden, wie er bei irrtumsfreier Erklärung stehen würde.
Obgleich dieser Fall gesetzlich nicht geregelt ist, will die h. M. dem Anfechtungsgegner das Recht zuerkennen, die Nichtigkeitsfolgen abzuwenden, wenn er sich sofort bereit erklärt, die angefochtene Erklärung so gelten zu lassen, wie der Erklärende sie gemeint hat. Könnte sich der Erklärende dann dennoch von seiner Erklärung lösen, so würde dies gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) verstoßen. Letztlich würde der Erklärenden dann nämlich entgegen seinem vorangegangenem Tun handeln, sog. venire contra factum proprium.
Hier hat S erklärt, dass er den Porsche auch für den von D ursprünglich gemeinten Preis (nämlich für 300.000 €) kaufen würde. Dass D selbst nicht (mehr) bereit ist, für diesen Preis zu verkaufen, verstößt gegen Treu und Glauben und ist daher unbeachtlich.
Folglich vernichtet die Anfechtung hier nicht den Vertrag, sondern dieser wird aufrechterhalten und inhaltlich modifiziert.

III. ERGEBNIS
D ist danach verpflichtet, den Porsche an S zu übereignen und zu übergeben. S muss für den Porsche 300.000 € zahlen.