Fortgeschrittene im Zivilrecht: „Tollende Kinder und nachbarlicher Friede!“ PDF Drucken E-Mail

Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer, in Iurratio 2009, Heft 3, S. 167 ff.

Die Aufgabe war ein Besprechungsfall meiner im Sommersemester 2009 abgehaltenen Übung im BGB. Der Fall hat seinen Schwerpunkt im Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse.

SACHVERHALT
Die Eheleute A und B leben mit ihren Kindern in einem Zweifamilienhaus. Sie nutzen jeweils eine Wohnung und den gemeinsamen Garten. Im Sommer spielen dort ihre Kinder, die alle zwischen drei und sechs Jahre alt sind. Ob wohl schon häufiger beim Ballspiel das Grundstück der Nachbarn geschädigt - namentlich Blumen geknickt und Sträucher beschossen - wurden, boten die Eltern den Kindern keinen Einhalt. Eines Tages trat Bs 5jähriger Sohn Basti in einem unbeobachteten Augenblick seinen Ball auf Nachbars (N) Terrasse. Dieser traf dort die Kaffeekanne aus Meißener Porzellan, die vom Ball getroffen zu Boden stürzte und in viele Stücke zerschellte. Der Sammlerwert der Kanne liegt bei 800 €. Die Eltern A - wohl wissend, dass nicht ihr, sondern Bs Sohn Basti den Ball auf Ns Terrasse schoss - boten N, um den Frieden zu wahren und den Kindern ihr Spielparadies im Garten zu erhalten, 500 € als Entschädigung an, was N sofort dankend annahm, indes erwiderte, darin freilich nur eine Teilentschädigung zu sehen.
Frage: Wie ist die Rechtslage?

LÖSUNG

A. ANSPRUCH N GEGEN B (§ 832)
N könnte von B Schadensersatz in Höhe von 300 € nach §§ 832,249,251 verlangen, falls B dem geschädigten N wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftpflichtig geworden (1), die danach geschuldete Ersatzpflicht auf Gelder satz in Höhe von 800 € gerichtet (2) und der Anspruch durch die von A an N geleistete Zahlung von 500 € nur zum Teil erfüllt worden wäre (3). 1.§ 832 begründet eine deliktsrechtliche Haft ung gegenüber dem Geschädigten für diejenigen, welche kraft Gesetzes zur Aufsicht über eine Person verpflichtet sind. Die Eltern trifft nach § 1626 die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (Personensorge). Diese umfasst die Befugnis zur Beaufsichtigung von Kleinkindern1 und umschließt vornehmlich die Aufgabe, Kleinkinder von der Schädigung Dritter beim Ballspiel abzuhalten2. Da Basti in einem unbeobachteten Augenblick den Schaden bei N anrichtete, haben die Eltern B ihre dem Kind gegenüber bestehende Aufsichtspflicht verletzt. § 832 begründet wie § 831 eine Haft ung für vermutetes eigenes Verschulden. Die deliktsrechtliche Haftpflicht wird danach widerlegbar vermutet, so ein Verrichtungsgehilfe oder Minderjähriger eine rechtswidrige schädigende Handlung begehen; die Einstandspflicht entfällt indessen, falls sich Geschäftherr oder Personensorgenberechtigter durch den Nachweis eigener Sorgsamkeit entlasten können. § 832 I 2 eröffnet den Eltern also eine Entlastungsmöglichkeit, falls sie die erforderliche Aufsicht ausgeübt hätten. Im Hin blick darauf ist die Erwägung wichtig: “Kinder erlernen den Umgang mit Gefahrenquellen und die Sorgfalt um Verkehr nicht durch permanente oder bloß punktuelle „Aufsicht“, sondern durch wiederholte Belehrung über Risiken und über den sachgerechten Umgang mit ihm, durch psychisches Unmöglichmachen gefährlicher Verhaltensweisen“3 Da Bs Kinder aber bereits in der Vergangenheit des Öfteren Schäden auf dem Grundstück der Nachbarn verursachten, ohne dass die Eltern ihnen Einhalt geboten hätten, können sie sich daher nicht entlasten. Weil ein Mitverschulden (§ 254) Ns ist nicht zu erkennen, sind B dem N also nach § 832 ersatzpflichtig. 2. Der demgemäß nach § 249 geschuldete Schadensersatz ist auf Naturalrestitution gerichtet. Der schädigende Deliktsschuldner muss danach den vor Schädigung bestehenden ursprünglichen Zustand wiederherstellen4. Der auf Ns Terrasse geschossene Ball zerstörte eine Kaffeekanne aus Meißener Porzellan; sie fiel zu Boden und zerschellte dort .Eine Wiederherstellung kommt nicht in Betracht. Nach §§249, 251 ist bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution der geschuldete Schadensersatz im Wege der Kompensation - also durch Wertersatz – zu leisten. Bei gebrauchten Sachen und Sachen mit Sammlerwert führt deren Zerstörung regelmäßig zur Unmöglichkeit der Naturalrestitution und damit bei einer durch Delikt begründeten gesetzlichen Haftung zur Pflicht zum Werter satz5 . Die Eltern B hätten danach 800 € an N zu zahlen 3. Dieser Anspruch könnte aber in Folge der von den Eltern A an N erbrachten Zahlung insgesamt (a) oder zumindest in Höhe von 500 € getilgt worden sein(§362) (b).
a) Die A wussten, dass Basti den Ball auf Ns Grundstück schoss und dadurch die Kaffeekanne zu Bruch ging .A bezweckten mit der Zahlung also nicht, ei ner eigenen Haft pflicht nachzukommen, sondern wollten vielmehr stattdessen, einen Beitrag zur Schadensregulierung leisten. Die A zahlten mithin auf eine Schuld der B. Weil aber Geldschulden – anders als Dienst- (§ 613), Gesellschafts-(§ 713) oder Verwahrungsverträge(§ 691) – grundsätzlich nicht höchstpersönlicher füllt werden müssen, können sie gemäß § 267 auch von Dritten getilgt werden. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger mit der Schuldentilgung durch Dritte einverstanden ist. Allerdings ist der Gläubiger nicht zur Entgegennahme des zwecks Erfüllung angebotenen Geldes verpflichtet, falls der Schuldner einer Tilgung der Verbindlichkeit durch einen Dritten widerspricht (§ 267 II). Da die B keinen Widerspruch gegen die Zahlung der A an N erhoben, konnte N der Schuldentilgung durch die A nicht widersprechen ,so dass die Zahlung der A an N die bei diesem bestehende Schuld der B erfüllte und damit verminderte.
b) Durch den von N nach Empfang erklärten Vorbehalt, in der Zahlung nur eine Teilentschädigung zu sehen, ist deutlich geworden, dass N die Zahlung nicht als vollen Schadensausgleich versteht. N hat also die Zahlung von 500€ nicht an Erfüllung statt (§364 II) angenommen; vielmehr ist diese als Teilleistung anzusehen. Teilleistungen sind zwar grundsätzlich unstatthaft ; die von A erbrachte hat aber die ausdrückliche Billigung durch N gefunden .Trotz des grundsätzlichen Verbots der Teilleistung(§266) ist sie bei der Schadensersatzleistung auch wegen der bei deliktsrechtlichen Haftung regelmäßig bestehen den Unsicherheit über die Verantwortung für Schadensentstehung und Ersatzaufteilung als grundsätzlich statthaft anzusehen6. Deswegen ist die Schuld der B durch die Zahlung der A jedenfalls in Höhe von 500 € erfüllt. N kann von B also noch 300 € verlangen.

B. ANSPRUCH A GEGEN N AUF RÜCKZAHLUNG (§ 812 I 1, 1. ALT.)
A könnte von N Rückgewähr von 500 € nach § 812 I 1, 1. Alt. verlangen, falls A an N ohne Rechtsgrund geleistet hätten. Zwar hatten A an N gezahlt. Sie bezweckten mit der Zahlung jedoch, die Schuld der B zu tilgen. Die Zahlung der A sollte der Wahrung des Friedens zwischen A und B mit N und der Erhaltung des Spielparadieses für die Kinder der A und B dienen. Deshalb bezweckten A mit ihrer Zahlung in erster Linie die Befriedung des N durch eine Befriedigung der Verbindlichkeit der B gegenüber N. Des Weiteren stellte sich As Zahlung aus der für das Vorliegen eines Leistungsverhältnisses allgemein maßgeblichen Sicht des Empfängers der Leistung7 nicht als diejenige der A, sondern als die Erfüllung der N gegenüber B zustehenden Forderung auf Schadensersatz dar.
Ob diese Deutung auch gilt, wenn die Verbindlichkeit nicht besteht, ist zwar umstritten und wird in Judikatiur und Literatur überwiegend verneint8; etwas anderes soll indessen auch nach h.M. gelten, wenn die Verbindlichkeit – wie hier - besteht9. A können daher mangels eigener Leistung an N nicht von diesem die Rückzahlung nach § 812 I 1, 1.Alt verlangen, weil die getilgte Verbindlichkeit bestand und damit ein Rechtsgrund für die Leistung im Verhältnis B zu N gegeben war.

C. ANSPRÜCHE A GEGEN B I. AUS GESCHÄFTSFÜHRUNG OHNE AUFTRAG, GERICHTET AUF AUFWENDUNGSERSATZ (§§ 683, 677, 670)
A könnten von B nach §§ 683, 677, 670 Zahlung von 500 € verlangen, wenn A mit der Zahlung ein Geschäft für B besorgten (a), das deren Willen oder Interessen entsprach (b) und die zum Zweck des Schadensersatzes geleistete Zahlung eine Aufwendung darstellte (c).
a) Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn die Handlung des Geschäftsführers den Geschäftskreis des Geschäftsherrn berührt10. Die Bezahlung einer Schuld ist eine den Schuldner treffende Last, welche ihm eine Handlungspflicht gegenüber dem Gläubiger auferlegt (§ 241). Deshalb stellt die Tilgung der Schuld der B bei N durch A ein objektiv fremdes Geschäft (§ 677) dar ganz ebenso wie eine Rettungshandlung, die A für ein in Gefahr geratenes Haus des B unternommen hätten. Beide Handlungen der A berührten den Geschäftskreis der B. Da A das Geschäft auch für B und nicht für sich selbst führen wollten, liegt darin weder eine Eigengeschäftsführung (§ 687 I), noch Geschäftsanmaßung (§ 687 II), sondern ein zugleich objektiv wie subjektiv fremdes Geschäft vor.
b) Durch die Zahlung der Schulden der B durch A werden die für B bestehen den Verbindlichkeiten gegenüber N aus § 832 zum Teil erfüllt und gleichzeitig die Haftung der B gegenüber N vermindert. Dies erfüllte den Tatbestand der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, falls die Handlung dem Willen und Interesse des Schuldners entsprechen würde. Weil durch jegliche Schuldentilgung die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger vermindert werden und der Schuldner damit einen Zuwachs an Rechten in Gestalt der Verminderung von eigenen Verpflichtungen gegenüber an deren erfährt ,ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Schuldentilgung im Wille und Interesse des Schuldners liegt11. Folglich haben A als berechtigte Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, weshalb A wie Beauftragte nach §§683,670 Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen können.
c) Die Begleichung einer Schadensersatzpflicht erfordert ein eigenes Vermögensopfer von dem Geschäftsführer. Die A opfern in Höhe von 500 € eigene Vermögenswerte zum Vorteil der B auf. Da Aufwendungen im Unterschied zum Schaden freiwillige, statt unfreiwilliger Vermögensopfer darstellen12, liegt in der Zahlung des von B dem N geschuldeten Schadensersatzes eine Aufwendung (§ 670). Die A können also von B nach §§ 683, 677, 670 Aufwendungsersatz in Höhe von 500 € verlangen.

II. ANSPRUCH AUF RÜCKZAHLUNG NACH § 812 I 1, 1. ALT.
A könnten von B Zahlung von 500 € nach § 812 I 1, 1. Alt. verlangen, wenn sie an B geleistet hätten(a) und für die Leistung im Verhältnis zu B kein Rechtsgrund bestünde(b)
a) A bezweckten mit der Zahlung, die B von ihrer gegenüber N bestehenden Verbindlichkeit aus § 832 zu befreien. Indem die A an N zahlten, haben sie folglich an B geleistet, weil die A den B gegenüber den Zweck verfolgten, einen letzterem nützliches Geschäft zu besorgen13. A handelten also N gegenüber mit Fremdtilgungswillen und trafen mit ihrer Zahlung auch eine entsprechende Tilgungsbestimmung zugunsten des N14 Mit der Tilgung ist jedoch ein Rechtsverhältnis nach § 677 zwischen A und B zustande kommen. Dieses bildet das Kausalverhältnis für die Leistungsgewährung15 der B an N und in ihm liegt auch der Rechtsgrund für die von A und B erbrachte Leistung. Eine Leistungskondiktion zwischen A und B ist folglich nicht begründet.

III. ANSPRUCH AUF RÜCKZAHLUNG NACH § 812 I 1, 2. ALT (RÜCKGRIFFSKONDIKTION)
Da die Geschäftsführung der A den B einen Vermögensvorteil über 500 € verschafften, könnten die B aber auf Kosten der A bereichert sein. B schuldeten daher den A einen Ausgleich in Höhe einer erlangten Bereicherung, falls durch die Zahlung an N eine Bereicherung der B in sonstiger Weise eingetreten wäre. Diese wäre zu verneinen, wenn wegen der Leistung der A an B ein Rückgriff im Wege der Nichtleistungskondiktion ausgeschlossen wäre (a), in dessen zu bejahen, falls As Zahlung zwar N zufrieden stellte, aber im Ergebnis nicht B entlasten sollte (b) und die in § 684 enthaltene Regelung dem Anspruch nicht entgegensteht (c)..
a) Ausweislich des Sachverhalts verfolgten die A mit Ihrer Zahlung an N den Zweck, die Folgen der Schädigung zu beseitigen, namentlich für Frieden zwischen N und den Eltern B und A zu sorgen. Die Zahlung sollte aber nicht zu gleich bezwecken, dass A die B aus ihrer haftpflichtrechtlichen Verantwortung gegenüber N endgültig und auf deren eigene Kosten befreien sollte. Der mit der Schuldentilgung im Verhältnis B und N verfolgte Zweck war folglich mit der Absicht verbunden, B gegenüber A durch ein eigenes Rechtsverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag zu verbinden. Die von A an N ge richtete Zahlung ist also nicht nur als eine mit Rechtsgrund erfolgende Leistung der B an N, sondern zugleich als eine mit Rechtsgrund erfolgende Leistung der A an B zu verstehen. Da für beide Vermögensübertragungen je weils ein eigener Rechtsgrund vorliegt, bleibt für einen Ausgleich der Bereicherungen mangels Bestehens einer Leistungskondiktion kein Raum. Die Gefahr einer möglichen Verdrängung einer begründeten Leistungskondiktion durch eine Nichtleistungskondiktion besteht daher nicht. Weil im Verhältnis A zu B zwar eine Leistung vorliegt, diese aber mit Rechtsgrund erging, besteht vorliegend keine Konkurrenzlage zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion ,die nach der Vorrangregel: Leistungs- vor Nicht leistungskondiktion! aufzulösen wäre.
b) Der Tatbestand der Nichtleistungskondiktion wird nicht nur durch Akte des Eingriff s in die Rechtssphäre des Bereicherungsgläubigers erfüllt, sondern auch durch anderweitige Rechtshandlungen, welche den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts zwar berühren, in dieses aber nicht eingreifen16. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand für einen anderen Verwendungen oder Aufwendungen trifft , deren Ergebnis dem Rechtsinhaber zugute kommt. Unter dieser Voraussetzung besteht die Pflicht zum Bereicherungsausgleich aufgrund einer Verwendungs- oder Rückgriffskondiktion – die ihrerseits als Unterfälle einer Bereicherung in sonstiger Weise anzusehen sind.17. Eine Rückgriffskondiktion ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein Schuldner auf Kosten eines Dritten von einer eigenen Verbindlichkeit befreit wird. Da die A die B von der in § 832 begründeten deliktsrechtlichen Haftung gegenüber N befreiten, ohne selbst die Zahlung endgültig zu tragen, sind im Verhältnis A zu B die Voraussetzungen einer Rückgriffskondiktion gegeben.
c) § 684 steht diesem Anspruch nicht unmittelbar entgegen, weil die Bestimmung für die unberechtigte, jedoch gerade nicht der § 683 genügende Geschäftsführungsmaßnahme gilt und deshalb für die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlägig ist. Die darin enthaltene Rechtsfolgenverweisung18 stellt aber im Gegenzug klar, dass selbst eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag den Geschäftsherrn zum Bereicherungsausgleich verpflichtet. Hier liegt dagegen eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Verpflichtet aber schon jene zur Abschöpfung ungerechtfertigter Vermögensvorteile des Geschäftsherrn zum Bereicherungsausgleich, so muss dieses umso mehr – argumentum a fortiori - für die berechtigte Geschäftsführung gelten. B schulden A folglich auch nach § 812 I 1, 2. Alt. Zahlung von 500 €.

ERGEBNIS:
N kann von B nach § 832 300 €, A können von N nichts, aber von B weitere 500 € nach §§ 677,683,670 sowie § 812 I1,2. Alt. verlangen.

Fußnoten:
1 BGHZ 111,282; Gerd Wagner in Münchener Kommentar zu BGB, SchR BT II, 2009(5.Aufl.) § 832 Rn 26f; Palandt - Sprau, BGB, 2009 (68.Aufl.) § 832 Rn 10,12.

2 BGH NJW 1993,1003.

3 Gerd Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, SchR BT II, 2009 (5.Aufl.), § 832 Rn 26.

4 Hartmut Oetker, in Münchener Kommentar zum BGB ,SchR AT, 2007 (5.Aufl.) § 249 Rn. 308ff.

5 ebd., § 251 Rn 10.

5 ebd., § 251 Rn 10.

6 Wolfgang Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, SchR AT,2007 (5.Aufl), § 266 Rn 16.

7 BGHZ 122,46, BGH NJW 2005,60;1999,1393.

8 BGHZ 113, 62, 68, Martin Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, SchRBT II, 2009 (5.Aufl), § 812 Rn 155.

9 ebd, Rn . 157.

10 Palandt-Sprau, BGB , 2009 (68.Aul.), § 677 Rn 4, BGH ZIP 2003,1399,1403; OLG Koblenz NJW –RR 1998,1516.

11 BGHZ 47,370, , WM 1999,2032;1998,494.

12 BGHZ 8, 222,229; BGH NJW 2000,3712,3715.

13 BGH ZIP 2008,1703.

14 Palandt-Sprau, BGB , 2009 ( 68.Aufl), § 812 Rn 63.

15 Harm Peter Westermann/ P Buck-Hueb, in Erman, BGB , 2008 (12. Aufl), § 812 Rn 26 ; Esser/Weyers, SchR BT, 1976 (4.Aufl.), § 48 III4.

16 Martin Schwab, In Münchener Kommentar zum BGB, SchR BT II2009 (5.Aufl), § 812 Rn 235ff.

17 Ebd., Rn 317ff.

18 BGH WM 1976, 1056, 1060.