Anfänger im Strafrecht: „Die Verhinderung des Weltuntergangs“ PDF Drucken E-Mail

von Dr. Georgios Sotiriadis (Universität Bremen), in Iurratio 2009, Heft 3, S. 160 ff.

SACHVERHALT
B ist Anführer einer „Weltuntergangssekte“. In der Nacht zum 21. Juni er­scheint ihm Gott im Traum und befiehlt, dass die jüngste Mutter der Ge­meinde getötet werden muss, um den Weltuntergang in der kommenden Nacht abzuwenden. Er weist deswegen das Gemeindemitglied M, den Ehe­mann der jüngsten Mutter der Gemeinde, an, seine Frau gleich nach dem Ein­schlafen mit dem Kissen zu ersticken und weiht den M ein, dass ansonsten der Weltuntergang drohe.
Nach den Aussagen eines psychiatrischen Sachverständigen ist davon auszu­gehen, dass B tief davon überzeugt ist, dass Gott zu ihm gesprochen hat, und dass der M ein treu ergebenes Gemeindemitglied ist, das keinerlei Zweifel an der Wahrheit der Weissagungen des B hat. Um den Weltuntergang abzuwenden, tötet M am 21. Juni kurz nach 22 Uhr seine schlafende, nichts ahnende Frau, indem er ihr ein Kissen auf das Gesicht drückt.

STRAFBARKEIT VON B UND M?

Ausführungen zur Schuldfähigkeit i.S. des § 20 StGB sind nicht zu machen!Schwerpunkte/Problemstellung: Mordmerkmal der Heimtücke, Irrtümer, mittelbare Täterschaft

A. STRAFBARKEIT DES M NACH §§ 211, 212 I
M könnte sich des Mordes nach §§ 211, 212 I strafbar gemacht haben, indem er seine schlafende Frau mit einem Kissen erstickte. Dazu müsste er den Tatbestand vorsätzlich verwirklicht sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

I. TATBESTAND

1. OBJEKTIVER TATBESTAND

A. GRUNDTATBESTAND DES § 212 I
Zunächst müsste der M einen anderen Menschen getötet haben. M hat seine Frau mit einem Kissen erstickt. Diese Handlung bewirkt den Tod als irrever­sibles Erlöschen der Hirntätigkeit. Somit ist die Handlung des M auch kausal für den Tod seiner Frau und dieser ihm objektiv zurechenbar.

B. QUALIFIKATION DES § 211
Zudem könnte der M ein Mordmerkmal verwirklicht haben. In Betracht kommt an dieser Stelle das Merkmal „heimtückisch“ aus der 2. Gruppe der Mordmerkmale, die sich durch die besondere Verwerflichkeit ihrer Bege­hungsweise auszeichnen.
Dieses Mordmerkmal ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter dem Opfer in besonders niederträchtiger Weise seinen Schutz und seine Chance raubt, den Angriff auf sein Leben erfolgreich abzuwehren. Da die Bejahung eines Mordmerkmals eine besonders schwere Folge hat (lebenslange Freiheits­strafe), ist dabei besondere Vorsicht, das heißt eine restriktive Auslegung, ge­boten. Aus diesem Grund sind die Anforderungen im Einzelnen umstritten. Ausgangspunkt für die Prüfung ist jedoch das Verständnis von Heimtücke als das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers1. Arglos ist dabei, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine kör­perliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht2. Die Ehefrau schläft, als der M sie erstickt. Bei Schlafenden stellt sich jedoch die Frage, ob diese überhaupt arglos bzw. zum Argwohn fähig sein können. Der BGH stellt hier darauf ab, ob das Opfer seine Arglosigkeit „mit in den Schlaf genommen“ hat. Die Fä­higkeit zum Argwohn sei somit zu verneinen bei Personen, die vom Schlaf übermannt wurden3. Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise dafür, dass die Ehefrau von dem Vorhaben ihres Mannes wusste, so dass davon ausgegan­gen werden kann, dass sie sich ahnungslos schlafen gelegt hat. Demnach ist sie als arglos zu beurteilen.
Weiterhin müsste sie auch wehrlos, also aufgrund ihrer Arglosigkeit in ihrer Verteidigungsbereitschaft und –fähigkeit eingeschränkt sein4. Infolgedessen dass die Ehefrau schläft, besitzt sie keinerlei Möglichkeit, sich zu verteidigen. Ihre Abwehrbereitschaft während des Schlafs ist nicht nur erheblich, sondern gänzlich verhindert. Folglich ist sie auch wehrlos. Das Mordmerkmal der Heimtücke erfordert weiter ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehr­losigkeit des Opfers in tückisch-verschlagener Weise. Ein solches liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit nicht nur äußerlich wahrgenom­men, sondern sich die zugrunde liegenden Umstände für seine Tatbegehung gerade zu Nutze gemacht hat5. M ist sich im Klaren darüber, dass seine schla­fende Frau sich nicht wehren kann, und hat diese Situation, auf Anweisung des B, bewusst gewählt, um seinen „Auftrag“ durchzuführen. Ein bewusstes Ausnutzen ist also gegeben. (Anm.: Die subjektive Seite von diesem Merkmal kann alternativ auch erst im subjektiven Tatbestand geprüft werden)
Zur Einschränkung des weiten Anwendungsbereichs dieses Mordmerkmals und zur besseren Erfassung des Elements der „Tücke“, die durch eine derar­tige Mordhandlung besonders zum Ausdruck kommt, verlangt eine Meinung in der Literatur, neben der oben erläuterten Formel ein Handeln in feindlicher Willensrichtung, um darüber Mitleidstötungen zum vermeintlich Besten des Opfers auszuschließen6. Dieser Fall ist hier jedoch nicht einschlägig.
Schließlich verlangt die h.L. einschränkend einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch, womit jedoch zum Beispiel der klassische Meuchelmord aus dem Anwendungsbereich fallen würde7. In Anbetracht dessen, dass vor­liegend das Opfer die Ehefrau des Täters ist und daher ein Vertrauensverhält­nis besteht, welches der M ausnutzt, kann der Streit jedoch offen bleiben. Das Drücken des Kissens während des Schlafs vom eigenen Ehemann und zwar ohne jeglichen, für die Frau erkennbaren Grund, stellt auf jeden Fall einen be­sonders verwerflichen Vertrauensbruch dar. Das Merkmal der Heimtücke kann daher bejaht werden. Weitere objektive Mordmerkmale sind nicht er­sichtlich.

2. SUBJEKTIVER TATBESTAND
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, also das Wissen und Wollen der Tatbe­standsverwirklichung, in Bezug auf die Tötung ebenso wie in Bezug auf das objektive Mordmerkmal der Heimtücke erforderlich.

A. GRUNDTATBESTAND DES § 212 I
M will seine Frau töten, um den Weltuntergang abzuwenden. Er handelte diesbezüglich also mit zielgerichtetem Erfolgswillen, dolus directus I. Grades.

B. QUALIFIKATION DES § 211
Dass er seine Frau im Schlaf mit dem Kissen erstickte, entsprach dem Tatplan, so dass die heimtückische Begehungsweise ebenfalls vom Vorsatz in Form des dolus directus I. Grades umfasst ist.
Für subjektive Mordmerkmale liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Insbe­sondere kann in Anbetracht der Motivation des M, den Weltuntergang zu verhindern, nicht von niedrigen Beweggründen, die sittlich auf tiefster Stufe stehen, gesprochen werden.

II. RECHTSWIDRIGKEIT
Weiterhin müsste die Tat des M rechtswidrig sein. Fraglich ist, ob der M, vor dem Hintergrund, dass er die Welt retten wollte, gerechtfertigt ist. Für eine Rechtfertigung nach § 32 fehlt es jedoch bereits an einem Angriff sei­tens der Ehefrau, so dass das Verhalten des M hier weder als Notwehr noch als Nothilfe ausgelegt werden kann.
Mangels eines tatsächlich bevorstehenden Weltuntergangs liegt auch keine notstandsbegründende Gefahr nach § 34 vor. Vielmehr irrt der M gerade über die sachlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes. Folglich wäre dieser als (Erlaubnis)Tatbestandsirrtum nach § 16 I (analog) zu behandeln, wenn die Umstände, über die der M irrt, im Fall ihres Vorliegens, zu seiner Rechtfertigung führen würden8. Stünde aber in der Tat ein Weltuntergang be­vor, käme es im Rahmen von § 34 bei der Verhältnismäßigkeit zu der Abwä­gung „Leben gegen Leben“. Diese ist jedoch unzulässig, so dass § 34 an dieser Stelle scheitern würde. Aber auch in dieser Hinsicht unterliegt der M einem Mordhandlung besonders zum Ausdruck kommt, verlangt eine Meinung in der Literatur, neben der oben erläuterten Formel ein Handeln in feindlicher Willensrichtung, um darüber Mitleidstötungen zum vermeintlich Besten des Opfers auszuschließen6. Dieser Fall ist hier jedoch nicht einschlägig.
Schließlich verlangt die h.L. einschränkend einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch, womit jedoch zum Beispiel der klassische Meuchelmord aus dem Anwendungsbereich fallen würde7. In Anbetracht dessen, dass vor­liegend das Opfer die Ehefrau des Täters ist und daher ein Vertrauensverhält­nis besteht, welches der M ausnutzt, kann der Streit jedoch offen bleiben. Das Drücken des Kissens während des Schlafs vom eigenen Ehemann und zwar ohne jeglichen, für die Frau erkennbaren Grund, stellt auf jeden Fall einen be­sonders verwerflichen Vertrauensbruch dar. Das Merkmal der Heimtücke kann daher bejaht werden. Weitere objektive Mordmerkmale sind nicht er­sichtlich.

2. SUBJEKTIVER TATBESTAND
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, also das Wissen und Wollen der Tatbe­standsverwirklichung, in Bezug auf die Tötung ebenso wie in Bezug auf das objektive Mordmerkmal der Heimtücke erforderlich.

A. GRUNDTATBESTAND DES § 212 I
M will seine Frau töten, um den Weltuntergang abzuwenden. Er handelte diesbezüglich also mit zielgerichtetem Erfolgswillen, dolus directus I. Grades. B. QUALIFIKATION DES § 211

Dass er seine Frau im Schlaf mit dem Kissen erstickte, entsprach dem Tatplan, so dass die heimtückische Begehungsweise ebenfalls vom Vorsatz in Form des dolus directus I. Grades umfasst ist.
Für subjektive Mordmerkmale liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Insbe­sondere kann in Anbetracht der Motivation des M, den Weltuntergang zu verhindern, nicht von niedrigen Beweggründen, die sittlich auf tiefster Stufe stehen, gesprochen werden.

II. RECHTSWIDRIGKEIT
Weiterhin müsste die Tat des M rechtswidrig sein. Fraglich ist, ob der M, vor dem Hintergrund, dass er die Welt retten wollte, gerechtfertigt ist. Für eine Rechtfertigung nach § 32 fehlt es jedoch bereits an einem Angriff sei­tens der Ehefrau, so dass das Verhalten des M hier weder als Notwehr noch als Nothilfe ausgelegt werden kann.
Mangels eines tatsächlich bevorstehenden Weltuntergangs liegt auch keine notstandsbegründende Gefahr nach § 34 vor. Vielmehr irrt der M gerade über die sachlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes. Folglich wäre dieser als (Erlaubnis)Tatbestandsirrtum nach § 16 I (analog) zu behandeln, wenn die Umstände, über die der M irrt, im Fall ihres Vorliegens, zu seiner Rechtfertigung führen würden8. Stünde aber in der Tat ein Weltuntergang be­vor, käme es im Rahmen von § 34 bei der Verhältnismäßigkeit zu der Abwä­gung „Leben gegen Leben“. Diese ist jedoch unzulässig, so dass § 34 an dieser Stelle scheitern würde. Aber auch in dieser Hinsicht unterliegt der M einem Auf der anderen Seite stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Unvermeidbarkeit. Dies gilt umso mehr, wenn es um die Tötung eines ande ren Menschen geht. Dabei kann der Irrtum schwerlich vermeidbar sein, da es sich um das grundlegendste rechtliche sowie auch ethische Handlungsverbot handelt. Es kann daher angeführt werden, dass der M zwar in seiner Sekte stark integriert war, aber dennoch davon auszugehen ist, dass er die in Deutschland allgemein geltenden Gesetze kannte und somit auch um das Verbotensein der Tötung wusste. Im Ergebnis ist daher die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums anzunehmen, mit der Folge, dass der M auch schuldig gehandelt hat. Möglich ist jedoch eine Milderung der Strafe nach § 17 S. 2 i.V.m. § 49 I StGB.

IV. ERGEBNIS
M hat sich des Mordes nach §§ 211, 212 I strafb ar gemacht.

B. STRAFBARKEIT DES B NACH §§ 211, 212 I, 25 I 2. ALT.
B könnte sich des Mordes in mittelbarer Täterschaft nach §§ 211, 212 I, 25 I 2. Alt. strafb ar gemacht haben, indem er dem M dazu anwies, seine schlafende Frau mit einem Kissen zu ersticken.

I. TATBESTAND

1. OBJEKTIVER TATBESTAND
Zunächst müsste der Tatbestand „durch einen anderen“ verwirklicht sein. Kennzeichen des Tatmittlers ist dabei seine unterlegene Stellung, die sich darin widerspiegelt, dass er nicht volldeliktisch handelt13. Im vorliegenden Fall begeht B die Tötung der Ehefrau nicht selbst, sondern lässt sie durch den M vornehmen. Wie unter A. III. festgestellt handelt jedoch dieser (der ver meintliche Tatmittler) aufgrund eines vermeidbaren Verbotsirrtums schuld haft , so dass er den für den Tatmittler erforderlichen Strafbarkeitsmangel nicht aufweist. Von der Regel des Strafbarkeitsmangels des Tatmittlers werden jedoch Aus nahmen vor allem im Rahmen von Organisationsstrukturen statuiert (Stichwort „Täter hinter dem Täter“). Maßgebend in solchen Fällen ist, dass der als Hintermann fungierende Befehlsgeber das Gesamtgeschehen kraft seiner „Organisationsherrschaft “ bedingungslos in die von ihm gewünschte Rich tung lenken kann und der Vordermann quasi beliebig austauschbar ist14. Für die Begründung einer mittelbaren Täterschaft bedarf es beim Hintermann eine überlegene Stellung aufgrund seiner Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens15. Handelt der Tatmittler in vermeidbarem Verbotsirrtum, stellt diese Vermeidbarkeit nach Ansicht des BGH und weiter Teile der Literatur kein Hindernis für die Annahme einer mittelbaren Täterschaft (Th eorie der eingeschränkten Verantwortlichkeit). Denn das Merkmal der Vermeidbarkeit verkörpert kein sicheres Abgrenzungskriterium für den Beitrag eines Tatbeteiligten. Denn dem in vermeidbarem Irrtum handelnden Täter fehlt es zum Tatzeitpunkt in jedem Fall an Unrechtseinsicht, mit der Folge dass auch in diesem Fall mittelbare Täterschaft grundsätzlich möglich ist. Entscheidend ist dann bei norma tiver Betrachtung die Art und Tragweite des Irrtums sowie die Intensität der Einwirkung durch den Hintermann16. Innerhalb einer religiösen Sekte wie die unseres Sachverhalts entstehen eben falls solche Hierarchien, die eine mittelbare Täterschaft rechtfertigen, wenn der Tatmittler aufgrund abergläubischer Ängste in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt. In Betracht könnte ebenso eine Anstiftung gem. § 26 kommen, so dass das Verhalten des B gegenüber einem bloßen Bestimmen abgegrenzt werden muss. Bedenken hinsichtlich der Überlegenheit des B bestehen hier insoweit, als dass dieser laut Sachverständigengutachten tief davon überzeugt ist, dass Gott ihm befohlen hat, die jüngste Mutter der Gemeinde töten zu lassen, so dass er dem gleichen Irrtum unterliegt wie der M. Im Rahmen der Abgrenzung zu § 26 wird gefordert, dass der Hintermann die Schuldunfähigkeit des Tatmittlers oder die Umstände kennt, die den Schuldvorwurf entfallen lassen, und dass er die von ihm richtig erfasste Situation zur Begehung der von ihm gewollten Straft at ausnutzt17. Dem steht nach Ansicht des BGH ein ebenfalls beim Hintermann vorliegender Verbotsirrtum nicht entgegen, solange dieser mit Täterwillen und Tatherrschaft handelt18. Im vorliegenden Fall weist der B den M an, seine Frau im Schlaf mit einem Kissen zu ersticken. Dabei kommt ihm bereits aufgrund seiner Position als Anführer der Sekte eine gewisse Macht zu, die er auch gegenüber M nutzt und die sich darin bestätigt, dass dieser die Tat, ohne sie in Frage zu stellen, aus führt. Zudem handelt es sich bei dem M laut Sachverhalt auch um ein treu er gebenes Gemeindemitglied. Für die Tatherrschaft des B spricht weiter, dass dieser dem M auch genau vorgibt, wie er seine Frau töten soll und dieser sich daran hält. Hätte z.B. der B vor der Tatbestandsverwirklichung dem M befohlen, die Tötung der Frau doch nicht durchzuführen, hätte der M von seiner Tat abgesehen. Im Ergebnis fungiert der M daher wie ein Werkzeug in der Hand des B, so dass dieser als mittelbarer Täter im Sinne des § 25 I 2. Alt. zu qualifi zieren ist. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

2. SUBJEKTIVER TATBESTAND
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Zunächst müsste dieser die durch den Tatmittler begangene Tat umfassen. B wollte, dass der M seine Frau mit einem Kissen im Schlaf erstickt. Diesbezüglich hatte er also dolus directus I. Grades. Aufgrund dessen, dass er die Tatausführung auch genau vorgegeben hatte, erstreckt sich sein zielgerichteter Erfolgswille gerade auch auf das objektive Mordmerkmal der Heimtücke. Weiter müsste sich sein Vorsatz auch auf die eigene Tatherrschaft sowie die unterlegene Stellung des Tatmittlers beziehen. B ging davon aus, dass der M, als treu ergebenes Gemeindemitglied, seiner Aufforderung Folge leisten würde. Zudem teilte er selbst ihm mit, dass andernfalls der Weltuntergang drohe, so dass ihm auch die Umstände, die den Strafbarkeitsmangel des M be gründen, bekannt waren. Folglich handelte er diesbezüglich mit dolus direc tus II. Grades. Subjektive Mordmerkmale in der Person des B sind darüber hinaus nicht ersichtlich. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls zu bejahen.

II. RECHTSWIDRIGKEIT
In Bezug auf eine Rechtfertigung nach § 32 bzw. § 34 gelten die unter A. II. ge machten Ausführungen zu M entsprechend, mit der Folge, dass kein Recht fertigungsgrund greift und die Tat des B daher rechtswidrig ist.

III. SCHULD
Schließlich ist die Schuld des B festzustellen. Wie bereits erwähnt unterliegt er dem gleichen Irrtum wie der M, der als Verbotsirrtum nach § 17 zu behandeln ist. Fraglich ist also dessen Unvermeidbarkeit. Im Vergleich zu M ergibt sich kein Unterschied daraus, dass der B Anführer der Sekte ist. Obwohl der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass B die Mitglieder seiner Sekte bewusst in einen Irrglauben führen würde, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass er das Tötungsverbot der Rechtsordnung nicht kannte. Im Ergebnis ist daher auch im Fall des B von einer Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums auszugehen, so dass er schuldhaft handelte, § 17 S. 1 (a.A. vertretbar).

IV. ERGEBNIS
B hat sich nach §§ 211, 212 I, 25 I 2. Alt. strafb ar gemacht. Fußnoten:
1 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 107; weitere Nachweise und ak­tuelle Rechtssprechung bei Geppert, Jura 07, 270.

2 Vgl. BGHSt 28, 210; BGH NJW 06, 1008, 1010.

3 Vgl. BGHSt 23, 119, 121; BGH NStZ 07, 523, 524; Fischer, StGB, § 211 Rn. 20.

4 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 112.

5 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 115

6 So etwa Hassemer JuS 71, 626, 630; s. auch Fischer, StGB, § 211 Rn. 21; Otto Grundkurs Strafrecht Rn. 18.

7 Schönke/Schröder/Eser § 211 Rn. 26 mwN.

8 Heinrich, Strafrecht-AT II, Rn. 1123

9 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 485; Heinrich, Strafrecht-AT II, Rn. 1148.

10 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 461.

11 Fischer, StGB § 17 Rn. 7; vgl. auch BGHSt 21, 18 ff.

12 Vgl. BGHSt 35, 347 ff.

13 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 535

. 14 Wessels/Beulke, Strafrecht At Rn 541; vgl. auch BGHSt 48, 77, 89.

15 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 535.

16 BGHSt 35, 347, 351 f.; Otto Grundkurs Strafrecht, § 21, Rn. 84; Heinrich, Strafrecht-AT II, Rn. 1260.

17 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 538.

18 BGHSt 40, 257, 267.