Fallbesprechung Strafrecht (Vertiefungskurs) PDF Drucken E-Mail

Prof. Dr. Regina Harzer (Universität Bielefeld), in Iurratio 2/2008, Heft 2, S. 50 ff.

Sachverhalt:
Während Frau F im Theater weilt, macht sich ihr Mann M mit seinem Pkw auf den Weg, um bei einem Freund Skat zu spielen. Als er wendet, rammt er versehentlich den auf der Straße geparkten VW-Golf seiner Frau und beschädigt die Seitentür. M steigt aus, betrachtet den Schaden und ist sogleich entschlossen, die Reparatur auf Kosten seines Haftpflichtversicherers morgen ausführen zu lassen. Seiner Frau will er die Beschädigung erklären, sobaldbeide sich am späteren Abend zu Hause treffen. So nimmt M hinter dem Steuer seines Fahrzeugs Platz und fährt los.
A hat aus seinem Auto heraus im Vorbeifahren den äußeren Vorgang zufällig beobachtet.
Er notiert sich das Kennzeichen des beschädigten Autos und fährt unauffällig hinter M her, um ihn zur Rede zu stellen und, wenn nötig, der Polizei zu übergeben.
Als M nach etwa vier Kilometern vor dem Haus des Freundes hält und aussteigt, verlangt A unter Hinweis auf den beobachteten Vorgang von M, dass er sich ausweise. M hat dazu keine Lust. Er will sofort Karten spielen und geht wortlos auf die Haustür zu. Daraufhin packt ihn A mit hartem Griff am Handgelenk und bittet einen Passanten, die Polizei zu benachrichtigen. M, körperlich überlegen, versucht eine Zeitlang vergebens, sich dem Griff zu entwinden.
Schließlich tritt er dem A kräftig gegen das Schienbein. Der arge Schmerz bewirkt, dass A den M loslässt.
Kurz darauf kommen zwei Polizeibeamte im Streifenwagen. Sie vernehmen die beiden und betrachten die Sache als erledigt, nachdem sie von ihrer Dienststelle übers Telefon erfahren haben, dass die Ehefrau des M Halterin des beschädigten Golfs ist.
M trinkt an den Skatabenden normalerweise nur so viel, dass seine BAK unter 1 ‰ bleibt.
Ohne es zu registrieren, trinkt er diesmal aus Ärger mehr und hat, als er heimfährt, 1,2 ‰ im Blut. Er ist sich dessen aber nicht bewusst und hält seine Fahrtüchtigkeit für nicht beeinträchtigt.

Haben sich M und A strafbar gemacht?
Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Lösungshinweis:
Schwerpunkte/Problemstellung:
Systematik des § 142 StGB
Mutmaßiche Einwilligung und Disposition über Rechtsgüter
Irrtumsproblematik: Fehlvorstellung über das tatsähliche Vorliegen einer Rechtfertigungssituation
(sog. Erlaubnistatbestandsirrtum)

Erster Handlungsabschnitt: Der Unfall

Strafbarkeit des M

A. Sachbeschädigung gem. § 303 (-),mangels Vorsatzes. Eine fahrlässige Begehungsform der Sachbeschädigung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 Abs.1 Ziff.1 StGB
M kann sich dadurch, dass er nach dem Zusammenstoß weiterfuhr, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Ziff.1 StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Unfall im Straßenverkehr (+)
2. Unfallbeteiligter (+)
3. Entfernung vom Unfallort (+)
4. feststellungsbereite Person (-): Die F befindet sich im Theater; und A ist zwar anwesend, aber nicht bereit, Feststellungen zum Unfallhergang aufzunehmen.

II. Ergebnis: §142 Abs. Ziff. 1 (-)

C. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 Abs.1 Ziff.2 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Unfall/Unfallbeteiligter/Entfernung (+)
2. Keine feststellungsbereiten Personen (+)
3. Verletzung der Wartepflicht (+)

II. Rechtswidrigkeit
1. Mutmaßliche Einwilligung: Inhaber des verletzten Rechtsguts;
Problem: Dispositionsbefugnis? (+); systematische Stellung des § 142: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, insoweit Dispositionsbefugnis zweifelhaft; Rechtsgut des § 142 ? Nicht öffentliches Interesse an Strafverfolgung, sondern Interesse aller Unfallbeteiligten an Unfallursachenaufklärung zwecks Klarstellung privatrechtlicher Verantwortlichkeit; Vergleichsargument: Hausfriedensbruch;
§ 142 als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt; Folge: Dispositionsbefugnis (+);
somit insgesamt: mutmaßliche Einwilligung (+)

II. Ergebnis: §142 Abs. 1 Ziff. 2 (-)

D. Ergebnis des ersten Handlungsanschnitts
M hat sich nicht strafbar gemacht.

Zweiter Handlungsabschnitt: Der Streit zwischen A und M

Strafbarkeit des A

A. Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
Durch das Festhalten am Arm: „auf andere Weise“ der Freiheit beraubt (+).

II. Rechtswidrigkeit
Spezielle RFG:
Festnahmerecht gem. § 127 Abs.1 StPO (-); Festnahmevoraussetzungen: Problem: „frische Tat“ ? Straftat, zumindest aber rechtswidrige Tat; hier: (-), mangels rechtswidriger Tat (§ 11 Abs.1 Ziff. 5 StGB).
Allg. RFG: Notwehrhilfe gem. § 32 StGB (-): Nothilfesituation (-): Rechtswidrigkeit des Angriffs (-). Folglich: Keine Rechtfertigung für A.

III. Schuld
1. Schuldfähigkeit (+)
2. Schuldform: Vorsatz (+)
3. Unrechtsbewusstsein
Problem: A ist unzutreffender Weise davon ausgegangen, es lägen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (objektive Festnahmevoraussetzungen sowie objektive Nothilfelage) vor. Die rechtliche Behandlung eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen eines RFG (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) ist sehr umstritten. Es handelt sich zwar inzwischen um eine Art „Standard-Problem“, das aber überzeugend nur mit höherem Begründungsaufwand gelöst werden kann. Entscheidend ist – und damit kann man punkten - , dass man die Voraussetzungen der Entwicklung des § 17 StGB kennt und dass man weiterhin durchaus kritisch mit den gegenwärtig vertretenen Positionen umgeht. Vertretbar sind freilich alle Positionen. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der finale Handlungsbegriff mit dem entsprechenden straftatsystematischen Aufbau (objektiver und subjektiver Tb) besondere zusätzliche systematische Probleme aufwirft, weil man die Diskussion über die rechtliche Behandlung eines Erlaubnistatbestandsirrtums eigentlich bereits auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes diskutieren könnte bzw. sogar müsste.

Hier nunmehr folgender Lösungsvorschlag: Bei der systematischen Einordnung des Unrechtsbewusstseins muss man zunächst wissen, ob das Unrechtsbewusstsein als Bestandteil der Schuldform (also des Vorsatzes) gilt oder ob das Unrechtsbewusstsein als selbständiges Schuldelement angesehen und damit Vorsatz und Unrechtsbewusstsein getrennt behandelt werden (so ja auch der typische straftatsystematische Aufbau unter Zugrundelegen des kausalen Handlungsbegriffs). Ist das Unrechtsbewusstsein Bestandteil des Vorsatzes, wird die Vorsatztheorie zugrunde gelegt. Als selbstständiges Element der Schuld begründet das Unrechtsbewusstsein die moderne Schuldtheorie. Fehlt nach der Vorsatztheorie das Unrechtsbewusstsein, fehlt folglich gleichzeitig auch der Vorsatz, so dass eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Delikts ausgeschlossen ist. Fehlt nach der Schuldtheorie das Unrechtsbewusstsein, dann entfällt zwangsläufig ein schuldhaftes Verhalten. Bei beiden Theorien wird somit die Schuld verneint, einmal wegen fehlenden Vorsatzes, einmal wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins. Da aber die Vorsatztheorie dann zur Straflosigkeit kommt, wenn das Gesetz die fahrlässige Begehungsweise nicht unter Strafe stellt, wollte die Schuldtheorie deshalb eine wirkliche Alternative zur alten Vorsatztheorie sein, indem sie an die Straflosigkeit höhere Anforderungen gestellt hat. Deshalb entscheidet sich die Strafgesetzgebung 1975 für die Schuldtheorie und für eine Einordnung des Unrechtsbewusstseins als selbständiges Schuldmerkmal, das gekoppelt wird an eine normative (wertende) Schuldlehre. D.h.: Schuld wird als „Vorwerfbarkeit“ aufgefasst. Damit wurde der Weg bereitet und die Frage möglich, ob das Fehlen des Unrechtbewusstseins vorwerfbar ist oder nicht. Vorwerfbar ist, was hätte vermieden werden können. Entscheidend ist folglich nach der Schuldtheorie, ob der Verbotsirrtum vermeidbar oder unvermeidbar ist. Und so gelangt die Formulierung des § 17 StGB in den Allgemeinen Teil des StGB und so kommt die Unterscheidung zwischen § 16 und § 17 StGB in den gesetzlichen Regelungen des AT zustande. Für den sog. Erlaubnistatbestandsirrtum hatte dies erhebliche Folgen. Der Erlaubnistatbestandsirrtum muss zunächst als ein Sonderproblem des Verbotsirrtums angesehen werden. Noch einmal: Nach der Vorsatztheorie ist der Erlaubnistatbestandsirrtum ein Tatbestandsirrtum mit der Folge der direkten Anwendung des § 16 StGB. Da aber die Vorsatztheorie seit der Strafrechtsreform 1975 nicht mehr mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbar ist, kann diese alte Vorsatztheorie- Lehre nicht mehr überzeugend vertreten werden. Die Anwendung der Vorsatztheorie wäre lediglich contra legem möglich. Insofern wäre also prinzipiell die Schuldtheorie anwendbar. Das Sonderproblem des Erlaubnistatbestandsirrtums und seine rechtliche Handhabung hat aber unterschiedliche Formen der Schuldtheorie hervorgebracht. Zum einen wird die strenge Schuldtheorie vertreten; nach ihr ist der Erlaubnistatbestandsirrtum grundsätzlich ein Verbotsirrtum mit der unverrückbaren konsequenten Anwendung des § 17 StGB. Zum anderen wird von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre demgegenüber eine eingeschränkte Schuldtheorie vertreten mit der Folge, dass § 16 StGB angewendet wird. Es handele sich – so die Argumentation - beim Erlaubnistatbestandsirrtum um einen Fall, der dem Irrtum über objektive Merkmale des Straftatbestandes vergleichbar sei; auch beim Erlaubnistatbestandsirrtum habe der Täter Fehlvorstellungen über objektive Merkmale, nämlich über objektive Merkmale des Tatbestandes des Erlaubnissatzes (also des Rechtfertigungsgrundes). Vertreter und Vertreterinnen der eingeschränkten Schuldtheorie differenzieren weiterhin über die methodische Frage der Anwendung, was aber grundsätzlich am Ergebnis nichts ändert (direkte, analoge oder Rechtsfolgen verweisende Anwendung des §16 StGB). Wichtig ist, an dieser Stelle des Begründungszusammenhangs zu erkennen, dass die eingeschränkte Schuldtheorie der alten – aber inzwischen ungesetzlichen – Vorsatztheorie sehr nahe kommt. Das wird in diesem Zusammenhang meist übersehen. Die gesetzliche Differenzierung der § 16, 17 StGB gebietet folglich geradezu eine Anwendung des § 17 StGB in den Fällen, in denen der Täter Fehlvorstellungen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns gebildet hat. Insofern ist insgesamt der strengen Schuldtheorie der Vorzug zu geben. Hinzu kommt noch folgende Überlegung: Die Vertreter der eingeschränkten Schuldtheorie vernachlässigen die Bedeutung der Vermeidbarkeitsprüfung in § 17 StGB viel zu deutlich. Im Grunde gehen sie davon aus, dass eine Fehlvorstellung über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes prinzipiell vermeidbar sei. Das hängt wesentlich damit zusammen, dass Fragen der Vermeidbarkeit von Fehlvorstellungen durch normative und zufällige Konstruktionen beantwortet werden. Auch von einem psychologischen Standpunkt wird die Vermeidbarkeitsproblematik marginalisiert. Berücksichtigt man diesen Marginalisierungseffekt, lässt sich freilich eine eingeschränkte Schuldtheorie „gut verkaufen“. Wendet man im vorliegenden Fall die strenge Schuldtheorie an, dann hat sich A in einem Verbotsirrtum befunden. Die Schuld des A entfällt folglich nur dann, wenn es sich um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat.

Für die Vermeidbarkeitsprüfung müssen drei Kriterien berücksichtigt werden: Die Gewissensanspannung, (der Täter soll all seine Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen einsetzen); die Informations- und Erkundigungspflicht (der Täter soll sich bei verbleibenden Zweifeln an fachlich kompetente Personen wenden und erkundigen, was richtig und was falsch ist); und schließlich drittens: Es muss einen Anlass für eigenes Nachdenken oder für das überdenken der Gesamtsituation bestehen). Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich Folgendes:
1. A hat alle seine Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen eingesetzt. Gegenteiliges geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.
2. A hatte deshalb auch keine Zweifel an seinem Handeln, so dass er sich aus seiner Sicht auch nicht erkundigen musste. Etwaige Zweifel hat M auch nicht hervorgerufen, eine kommunikative Verbindung, die zur Aufklärung hätte beitragen können, hat nicht stattgefunden.
3. A hatte somit auch keinen Anlass, die Gesamtsituation zu überprüfen, zu überdenken und sich insoweit selbst zu korrigieren, d.h. seine Fehlvorstellung der wahren Sachlage anzupassen und deshalb von seinem Verhalten Abstand zu nehmen. Folglich handelt es sich vorliegend um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, mit der Folge, dass das Unrechtsbewusstsein des A entfällt.

IV. Ergebnis: A hat mangels Vorliegens des Unrechtsbewusstseins schuldlos gehandelt und hat sich somit nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht. § 239 also (-).

B. Nötigung gem. § 240 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit (+)
II. Rechtswidrigkeit: § 240 II (Verwerflichkeit) bei vis absoluta (+)
III. Schuld: konsequente Argumentation (wie bei § 239 StGB)
III. Ergebnis: § 240 (-).

C. Körperverletzung gem. § 223 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit
Durch den harten Griff am Handgelenk: „Körperliche Misshandlung“ (-) mangels Erheblichkeit des körperlichen Eingriffs.
II. Ergebnis: § 223 (-)

D. Ergebnis: A hat sich im zweiten Handlungsabschnitt nicht strafbar gemacht.

Strafbarkeit des M

A. Körperverletzung gem. § 223 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit
Durch den Tritt gegen das Schienbein: Körperliche Misshandlung (+)
II. Rechtswidrigkeit
§ 32 (Notwehr): Notwehrlage: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff liegt vor.
Problem: Könnte man dennoch den Angriff als „rechtswidrig“ i.S. des Notwehrrechts des M betrachten?
Argument: Der Angriff des A ist insgesamt gesehen nicht pflichtwidrig. Und ein nicht pflichtwidriger Angriff kann nur schwer in einen rechtswidrigen Angriff uminterpretiert werden. Vorliegend aber ein wesentliches Gegenargument: Es mag zwar ungerecht erscheinen, dem unschuldigen M das Notwehrrecht in dieser Situation abzusprechen. Aber M hätte den Irrtum selbst leicht aufklären können, so dass er diese vordergründige „Ungerechtigkeit“ hätte korrigieren können. Dieses Argument kann man freilich auch erst auf der Ebene der Verteidigungshandlung (milderes Mittel) einbringen. Insgesamt also Notwehr (-) und damit RW (+).
III. Schuld
Schuldfähigkeit (+); Schuldform: Vorsatz (+) Keine Fehlvorstellung, kein Irrtum. § 35 (-), da Freiheitsbeeinträchtigung anders abwendbar.
IV. Ergebnis: § 223 (+).

B. Nötigung gem. § 240 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
Gewalt (+): Tritt gegen das Schienbein; Nötigungserfolg (+): Loslassen.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemein rechtswidrig (+); Verwerflichkeit (+) – vis absoluta.
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: § 240 (+)

C. Ergebnis: M hat sich im zweiten Handlungsabschnitt wegen Körperverletzung und Nötigung zu verantworten.

Dritter Handlungsabschnitt: Die Heimfahrt

Strafbarkeit des M

Fahrlässige Trunkenheitsfahrt gem. 316 Abs.2
I. Tatbestandsmäßigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰ (+); einfache und eindeutige Konstellation am Ende des Sachverhalts.
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)

Gesamtergebnis und Konkurrenzen
A hat sich nicht strafbar gemacht.
M hat sich wegen § 223, 240, 316 Abs.2 zu verantworten. Die Nötigung konkurriert zur Körperverletzung ideal (§ 52). Gegenüber der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt liegt Tatmehrheit gem. § 53 vor. Somit: §§ 223, 240; 52, 316 Abs.2; 53 StGB.

Rechtsprechungs- und Literaturhinweise
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB:
Engelstädter: Der Begriff des Unfallbeteiligten, 1997. Thirolf: Kollision von Täterinteressen und Opferschutz bei § 142 StGB, 1992.
Mutmaßliche Einwilligung:
OLG Köln NZV 1989, 197 ff.Bernsmann, Urteilsanmerkung, in: NZV 1989, S.199 f.; Sch-Schr-Cramer/Sternberg-Lieben, 27.Aufl. (2006), § 142 Rn. 53.
§ 127 StPO:
SK-StPO-Paeffgen § 127 Rn. 82.; Sch-Schr-Lenckner Vor. § 32 ff. Rn. 81/82.; BGHZ NJW 1981, S.745.; Roxin, AT, 4.Aufl. (2006), § 17 Rn. 23 ff.
Erlaubnistatbestandsirrtum:
Jescheck/Weigend, AT, 5.Aufl. (1996) § 41 IV 1 d.; Wessels/Beulke, AT, 37. Aufl. (2007), Rn. 467 ff.; Christine Löw, Die Erkundigungspflicht beim Verbotsirrtum nach § 17 StGB, 2002.