Anfänger im Strafrecht: Brechmittel gegen Einbrecher PDF Drucken E-Mail

Wiss. Mitarbeiter Georgios Sotiriadis (Universität Bremen), in Iurratio 2009, Heft 1, S. 48 ff.

SACHVERHALT
A besitzt eine abgelegene Jagdhütte, die immer wieder in seiner Abwesenheit von Einbrechern heimgesucht wird, die seine Weinvorrate bei Kerzenlicht austrinken. Dies will der A den Einbrechern gründlich verderben und mischt in den Wein ein geschmacksneutrales Brechmittel. Wenige Wochen später bricht E in Abwesenheit des A in die Hütte ein und macht es sich gemütlich mit den Weinvorraten. Nach einer halben Stunde setzt die Wirkung des Brechmittels ein. Da E schon erheblich betrunken ist, gerät ihm Erbrochenes in die Luftrohre, so dass er fast erstickt und nur durch Glück überlebt.
A. STRAFBARKEIT DES A?

Schwerpunkte/Problemstellung: Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB; Verhältnis zwischen den Tatvarianten des § 224 I Nr. 1 StGB; Rechtfertigungsgründe

STRAFBARKEIT DES A NACH §§ 223 I, 224 I NR. 1 UND 5 STGB1
A konnte sich der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 1 und 5 strafbar gemacht haben, indem er Brechmittel in den Wein mischte und diesen für die Einbrecher bereitstellte. Dazu musste er den Tatbestand vorsätzlich verwirklicht sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
I. TATBESTAND
1. OBJEKTIVER TATBESTAND
A. GRUNDTATBESTAND DES § 223 I
Erforderlich ist zunächst, dass der A den E körperlich misshandelt und/oder ihn an der Gesundheit schädigt. Eine körperliche Misshandlung umfasst alle Substanz verletzenden Einwirkungen sowie jede uble, unangemessene Behandlung, welche die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeintrachtigt2. A fügt dem Wein Brechmittel zu, mit der Folge, dass E, der den Wein trinkt, sich erbricht und an dem Erbrochenen fast erstickt. Bereits das Erbrechen beeinträchtigt den E negativ in seinem körperlichen Wohlbefinden, auch wenn es nur vorübergehend ist. Die Erheblichkeitsschwelle ist in jedem Fall dadurch überschritten, dass E, der durch den Weinkonsum betrunken ist, an dem Erbrochenen fast erstickt. Das Mischen des Brechmittels in den Wein ist als Behandeln im Sinne dieses Begriffs zu verstehen. Eine körperliche Misshandlung liegt daher vor.
Eine Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes3. Hierunter fallt insbesondere auch das Inverkehrbringen vergifteter oder gesundheitsschädliche Stoffe enthaltender Lebensmittel4. Diesem Fall vergleichbar ist das Bereitstellen eines mit Brechmittel versetzten Weines. Das Erbrechen stellt dabei ein vom Normalzustand nachteilig abweichendes Verhalten dar, so dass auch eine Gesundheitsschädigung zu bejahen ist. Dass dieser vorübergehender Natur ist, steht dem nicht entgegen.
Der Umstand, dass der E das Brechmittel durch den Weinkonsum selbst zu sich genommen hat, ist für beide Varianten der Körperverletzung unerheblich5.
Weiter musste die Körperverletzung kausal und dem A objektiv zurechenbar sein. Kausal ist eine Handlung nach der sine-qua-non- Formel dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Äquivalenztheorie). Hatte der A dem Wein kein Brechmittel beigemischt, hatte der E sich nach dessen Konsum auch nicht erbrochen und wäre an seinem Erbrochenem auch nicht fast erstickt.
Folglich war die Handlung des A kausal. Auch hat der A mit seiner Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, nämlich die einer körperlichen Misshandlung, die sich dann in dem konkreten Erfolg, also dem Erbrechen und beinahe Ersticken, realisiert hat. Demnach ist ihm der Erfolg auch objektiv zurechenbar.

B. QUALIFIKATIONSTATBESTAND DES § 224 I
Darüber hinaus konnte A ein Qualifikationsmerkmal des § 224 I verwirklicht haben.
AA. § 224 I NR. 1
In Betracht kommt eine gefährliche Körperverletzung im Sinne der Nr. 1 „durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“. Gift wird hier als spezielles Beispiel fur gesundheitsschädliche Stoffe aufgeführt. Als solches gilt jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu schadigen6. Unter anderen gesundheitsschädlichen Stoffen versteht man im Unterschied dazu solche, die mechanisch oder thermisch wirken7. Das Brechmittel lost als korperliche Reaktion ein Erbrechen aus, welches bereits oben als Gesundheitsschadigung qualifiziert wurde. Es fallt jedoch schwer, Brechmittel, welches in der Regel eingesetzt wird, um Gift wieder aus dem Körper zu entfernen, selbst als solches einzuordnen. Aufgrund der festgestellten gesundheitsschädigenden Wirkung konnte das Brechmittel aber unter den weiter zu verstehenden Begriff der „anderen gesundheitsschädlichen Stoffe“ fallen.
Ließe man aber diese gesundheitsschädigende Wirkung entsprechend der grammatikalischen Auslegung fur die Bejahung dieses Qualifikationsmerkmals schon ausreichen, bestünde der Unterschied zur einfachen Körperverletzung lediglich in dem „Beibringen“ des Stoffes. Die systematische Auslegung ergibt jedoch zweierlei: Zum einen zeigt das Verhältnis von § 224 zu § 223, dass die Voraussetzungen im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung strenger sein müssen, um die Strafschärfung der Qualifikation zu rechtfertigen. Zum anderen muss innerhalb des § 224 I für die verschiedenen Alternativen ein einheitlicher Maßstab hinsichtlich der an die Gefährlichkeit der Körperverletzung gestellten Anforderungen gelten.
Eine sich im Vordringen befindliche Meinung in der Literatur fordert daher vergleichbar zu den für § 224 Nr. 2 entwickelten Grundsätzen, dass der Stoff unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet sein muss, eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen8. Dem ist zuzustimmen. Ob das Erbrechen für sich bereits die Erheblichkeitsschwelle erreicht, erscheint zweifelhaft. Zu berücksichtigen ist bei dem vorliegenden Sachverhalt jedoch, dass das Brechmittel nicht „pur“ verabreicht wird, sondern dass der E dieses zusammen mit dem Wein zu sich nimmt. Denn infolge des angetrunkenen Zustands des E fuhrt das Erbrechen bei ihm beinahe zum Erstickungstod. Somit ist das Brechmittel im konkreten Fall generell geeignet eine erhebliche Gesundheitsschädigung zu bewirken und erfüllt damit die Anforderungen eines „anderen gesundheitsschädlichen Stoffes“ nach § 224 I Nr. 1 2. Alt. Die Tathandlung des Beibringens liegt vor, wenn der Stoff derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann9. Durch das Mischen des Brechmittels in den Wein wird die Entfaltung dieser Wirkung auf den Körper unmittelbar ermöglicht. Denn A stellt den das Brechmittel enthaltenden Wein lediglich für den von ihm erwarteten Einbrecher bereit, trinken tut ihn der E dann aber selbst, ohne den Einfluss des A. Für den Taterfolg macht es jedoch keinen Unterschied, ob der Täter dem Opfer den Stoff unmittelbar beibringt oder das Opfer durch Täuschung dazu bringt, es sich selbst beizubringen. Anerkanntermaßen ist daher auch letzterer Fall als Tathandlung des § 224 I Nr. 1 erfasst 10. Folglich hat der A dem E einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne des § 224 I Nr. 1 beigebracht.

BB. § 224 I NR. 3
Zudem konnte das Beimischen des Brechmittels in den Wein ein hinterlistiger Überfall gewesen sein, so dass auch Nr. 3 relevant wäre. Als Überfall versteht man jeden plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen11. Zur Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 224 I Nr. 3 musste dieser Überfall auch hinterlistig sein. Nach ständiger Rechtssprechung ist ein Überfall hinterlistig, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren12. Das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments genügt für sich allein nicht13. Im vorliegenden Fall kann allerdings nicht von einem hinterlistigen Überfall die Rede sein; denn dem A kam es nicht auf die Verdeckung der wahren Absichten an. Der A hat das Beimischen des Brechmittels in den Wein als Mittel einer Körperverletzung ausgesucht, um sie vielleicht zu überraschen, nicht jedoch um die Abwehrmöglichkeiten der Einbrecher zu erschweren. Das zu erwartende Erbrechen war eher als eine Art „Rache“ gedacht. Somit ist der Fall eines hinterlistigen Überfalls zu verneinen.

CC. § 224 I NR. 5
Daneben konnte ebenfalls eine das Leben gefährdende Behandlung nach Nr. 5 gegeben sein. Während eine Mindermeinung den Eintritt einer konkreten Lebensgefahr verlangt14, lasst die h.M. eine Behandlungsweise ausreichen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls objektiv geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Die tatsächlich zugefügte Verletzung braucht somit nicht lebensgefährlich zu sein15. Mit den oben ausgeführten Argumenten im Rahmen der systematischen Auslegung ist der h.M. zu folgen. Laut Sachverhalt kam es durch das Erbrechen des E aufgrund seines angetrunkenen Zustandes beinahe zum Erstickungstod, er überlebte nur durch Glück. Im vorliegenden Fall war die Handlung zur Lebensgefährdung des Opfers geeignet; sogar eine konkrete Lebensgefahr ist eingetreten, mit der Folge, dass auch § 224 I Nr. 5 bejaht werden kann.

2. SUBJEKTIVER TATBESTAND
In subjektiver Hinsicht musste der A sowohl hinsichtlich der Körperverletzung als auch hinsichtlich der qualifizierenden Merkmale vorsätzlich, das heißt mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben16. A will es den Einbrechern „gründlich verderben“ und mischt deshalb dem Wein ein geschmacksneutrales Brechmittel bei. Infolge der vorangegangenen Einbrüche, bei denen seine Weinvorrate geplündert wurden, weiß der A auch, dass die Einbrecher den Wein trinken werden, ohne das Brechmittel zu bemerken. Genau dies ist seine Absicht. Er handelte also hinsichtlich der Körperverletzung mit dolus directus I. Grades.
Die gesundheitsschädliche Wirkung von Brechmittel ist evident und A auch bekannt, so dass hinsichtlich § 224 I Nr. 1 2. Alt. dolus directus II. Grades gegeben ist. Fraglich ist der Vorsatz des M in Bezug auf die das Leben gefährdende Behandlung, § 224 I Nr. 5. Hierfür finden sich im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Dosierung oder die Starke des Brechmittels sind nicht bekannt und können daher keine Hinweise liefern. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der M eine Lebensgefährdung auch nur billigend in Kauf nahm (dolus eventualis). Somit fehlte es ihm diesbezüglich an Vorsatz.
Im Ergebnis ist der objektive und subjektive Tatbestand des §§ 223, 224 I Nr. 1 2. Alt. erfüllt.
II. RECHTSWIDRIGKEIT
Weiterhin musste die Tat des A rechtswidrig sein. Dies ist beim Fehlen von Rechtfertigungsgründen der Fall.
1. NOTWEHR, § 32
In Anbetracht der wiederholten Einbrüche in seine Jagdhütte konnte der A allerdings aus Notwehr, § 32 gehandelt haben. Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen einer Notwehrlage, die bei § 32 I in einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut besteht.
Betroffenes Rechtsgut ist im vorliegenden Fall das Eigentum des A, das auch notwehrfähig ist17.
Unter einem Angriff wird jede durch menschliches Verhalten drohende Rechtsgutsverletzung verstanden18. Ein solcher ware hier in einem erneuten Einbruch zu sehen, der eine Verletzung der Eigentumsrechte des A bedeuten wurde.
Dieser Angriff musste rechtswidrig sein. Der Einbruch in die Jagdhütte lauft objektiv den Bewertungsnormen des Rechts zuwider und wird nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt. Somit ist er als rechtswidrig anzusehen.
Dieser Angriff musste aber auch gegenwärtig sein, also unmittelbar bevorstehen, gerade begonnen haben oder noch andauern19. Im vorliegenden Fall haben zwar bereits mehrere Einbrüche stattgefunden, so dass der A in naher Zukunft mit einem erneuten Einbruch rechnet, von einem unmittelbaren Bevorstehen des nächsten kann jedoch noch nicht gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich um einen Fall rein „präventiver Notwehr“, die jedoch nicht durch § 32 gedeckt ist. Dies gilt umso mehr, als dass eine vorbereitete Falle wie die des mit Brechmittel gemischten Weines, anders als z.B. Selbstschussanlagen, unabhängig von einer konkreten Rechtsgutsverletzung ihre Wirksamkeit entfaltet, und insbesondere ohne dass es eines erneuten Willensentschlusses des Angegriffenen dazu bedurfte20.
Irrelevant in diesem Zusammenhang ist es auch, ob der A sich durch die wiederholten Einbrüche ständig bedroht fühlt. Die Gegenwärtigkeit des Angriffs wird nach der objektiven Sachlage zur Zeit der Tat beurteilt und nicht etwa nach der Vorstellung dessen, der sich bedroht fühlt oder andere für bedroht halt21. Somit ist der Angriff nicht gegenwärtig.
Aber auch wenn man die Gegenwärtigkeit des Angriffs bejahen wurde, wurde es darüber hinaus an der für die Notwehrhandlung verlangten Erforderlichkeit fehlen, denn es kann nicht behauptet werden, dass das Mischen des Brechmittels in den Wein das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellen wurde (zu dieser Problematik Näheres unter 2.)
Die Notwehr als möglicher Rechtfertigungsgrund ist folglich abzulehnen.
Fraglich ist jedoch, ob A irrig vom Vorliegen einer Notwehrlage ausgegangen ist. Konkreter ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt. Ein solcher Irrtum ist gegeben, wenn sich der Täter über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d.h. irrig Umstande (Fakten) für gegeben halt, die im Fall ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen wurden. Der Sachverhalt enthält jedoch keine Hinweise auf eine solche irrige Annahme, so dass dieser Punkt nicht weiter besprochen werden sollte.
2. NOTSTAND, § 34
Daneben kommt eine Rechtfertigung des A aufgrund eines Notstandes gemäß § 34 in Betracht.
Die Notstandslage setzt eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut voraus.
Bei dem Eigentum des A handelt es sich um ein notstandsfähiges Rechtsgut, das im Gesetz als solches ausdrücklich erwähnt wird22. Der Begriff der Gefahr meint eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts23. Auch für die Beurteilung der Gefahr ist der Standpunkt des objektiven Betrachters masgeblich24. Aufgrund der mehrfachen vorangegangenen Einbrüche kann nach vernünftiger Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass weitere folgen, so dass die erneute Gefahr einer Eigentumsverletzung gegeben ist. Diese Gefahr musste ebenfalls gegenwärtig sein. Anders als im Rahmen des § 32 wird das Merkmal der Gegenwärtigkeit hier aber weiter ausgelegt. Eine Gefahr ist danach gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, der den Eintritt oder die Intensivierung des Schadens ernstlich befürchten lasst, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden25. An dieser Stelle genügt bereits eine Wiederholungsgefahr, bei der der Zeitpunkt der nächsten Wiederholung noch nicht sicher ist26. Aus der maßgeblichen ex ante- Sicht lasst sich die hier gegebene Gefahr eines sich wiederholenden Einbruchs folglich als gegenwärtig einstufen. Der vorliegende Fall konnte auch unter den Begriff der Dauergefahr subsumiert werden. Darunter wird ein drohender Zustand von längerer Dauer verstanden, der jederzeit in eine Rechtsgütsbeeinträchtigung umschlagen kann, ohne dass ausgeschlossen werden kann, dass der Eintritt des Schadens noch eine Weile auf sich warten lasst27. Nach Entscheidung des BGH handelt es sich um eine solche Dauergefahr zum Beispiel bei einem immer wiederkehrenden Spanner28. Dem vergleichbar ist der hier vorliegende Fall des wiederholten Einbrechens. Für die Gegenwärtigkeit einer Dauergefahr bedarf es jedoch, dass diese so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann. Da der nächste Einbruch jederzeit stattfinden kann, besteht eine Dringlichkeit der Lage, die ein sofortiges Handeln erfordert, so dass auch eine solche Dauergefahr bejaht werden kann. Folglich ist eine Notstandslage im Sinne des § 34 zu bejahen.
Voraussetzung im Hinblick auf die Notstandshandlung ist deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Erforderlichkeit bedeutet, dass die Handlung zum einen überhaupt geeignet sein muss, die Gefahr abzuwehren und zum anderen das relativ mildeste Mittel darstellen muss29. Den Einbruch verhindert der Einsatz des Brechmittels nicht mehr, wohl aber zumindest den Konsum weiterer Flaschen Wein sowie im Zweifel folgende Einbrüche. Als geeignet kann die Handlung des A daher noch bezeichnet werden. Fraglich ist allerdings deren Erforderlichkeit bzw. ob sie das relativ mildeste Mittel darstellt. Vorrangig ist im Rahmen des § 34 immer staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies wäre im vorliegenden Fall jedoch insofern schwierig, als dass die wochenlange Observation einer Jagdhütte realistisch gesehen nicht durchführbar ist. Auch das Benachrichtigen der Polizei über eine Alarmanlage wäre bei einer abgelegenen Jagdhütte nicht effektiv, da die Polizei wahrscheinlich zu spat kommen wurde. Denkbar wäre auch die Verwendung von Beruhigungsmitteln statt Brechmittel als milderes Mittel, wobei die gleiche Wirksamkeit zweifelhaft ist, da der Einbrecher seinen Weinkonsum bei Nachlassen der beruhigenden Wirkung ungehindert fortsetzen konnte. Schließlich käme die Installation hochwertigerer Schlosser in Frage.
Lasst man die Erforderlichkeit an dieser Stelle dahin stehen, scheitert § 34 aber jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit. Diese meint, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss30. Da E durch eine eigene Handlung (das Einbrechen in die Jagdhütte) die Gefahr für die eigenen Rechtsgüter geschaffen hat, sind bei der Wertung des Rangverhältnisses der kollidierenden Interessen weitere Beeinträchtigungen zulässig. Zudem sind die wiederholten Einbrüche, die auf die Intensität der Gefahr hindeuten sowie die Persönlichkeitsnähe des betroffenen Rechtsguts bei E Faktoren, die bei dieser Abwägung berücksichtigt werden sollten. Bei einer Abwägung von Eigentum des A und körperlicher Unversehrtheit bzw. sogar Leben des E ergibt sich jedoch ein klarer Vorrang der Rechtsgüter des E, da Gesundheit und Leben im Rangverhältnis der Rechtsgüter an höchster Stelle stehen. Die Notstandshandlung ist nicht verhältnismäßig. Im Ergebnis ist daher auch eine Rechtfertigung nach § 34 abzulehnen.
Folglich war die Tat des A rechtswidrig.
III. SCHULD
Schließlich musste der A schuldhaft gehandelt haben. Mangels ersichtlicher Schuldausschliesungs- und Entschuldigungsgründe kann hiervon ausgegangen werden.
IV. ERGEBNIS
A hat sich der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 1, 5 strafbar gemacht.
Anmerkung: Der hier skizzierte Gutachtenaufbau ist nicht zwingend. Möglich ist auch die getrennte Prüfung des Grunddelikts der Körperverletzung gem. § 223 und der Qualifikation des § 224.

Fußnoten:
Dieser Fall ist Bestandteil einer Semesterabschlussklausur zum Strafrecht, die im zweiten Fachsemester im Sommersemester 2008 von Prof. Dr. Felix Herzog gestellt worden ist.<

1 Die folgenden §§ ohne Kennzeichnung sind solche des StGB.

2 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 255.

3 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 257; BGHSt 36, 1, 6.

4 Fischer, StGB, § 223, Rn. 6.

5 Vgl. BGHSt 43, 177, 180.

6 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 263.

7 Wessels/Hettinger Strafrecht BT/1, Rn. 264.

8 Vgl. Fischer, StGB, § 224 Rn. 5; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1,

Rn. 267; Joecks, StGB, § 224 Rn. 11.

9 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 265.

10 BGHSt 4, 278; Fischer, StGB, § 224 Rn. 6.

11 RGSt 65, 65.

12 BGH GA 89, 132; BGH NStZ 04, 93.

13 BGH NStZ 05, 97.

14 NK/Paeffgen, § 224 Rn. 28.

15 BGHSt 2, 160, 163; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 282; Fischer, StGB, § 224 Rn. 12 mwN.

16 Wessels/Beulke Strafrecht AT, Rn. 203.

17 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 332.

18 Baumann/Weber/Mitsch § 17 Rn. 4.

19 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 328; BGH NJW 73, 255; Otto Jura 99, 552.

20 So hat BGHSt 43, 177 die Notwehr in diesem Fall gar nicht erst angesprochen; vgl. Fischer, StGB, § 32 Rn. 19.

21 OLG Stuttgart NJW 92, 850; SK/Gunther, § 32, Rn. 22

22 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 300.

23 Fischer, StGB, § 34 Rn. 3a.

24 Näher dazu BayOLG StV 96, 484.

25 Fischer, StGB, § 34 Rn. 4.

26 Vgl. Joecks StGB, § 34 Rn. 16.

27 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 306; BGH NStZ-RR 06, 200.

28 BGH NJW 1979, 2053.

29 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 308; vgl. auch BGHSt 2, 242; zum relativ mildesten Mittel: OLG Düsseldorf NJW 06, 630.

30 Kindhäuser, Strafrecht AT § 17, Rn. 24; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 310.