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Das Relationsgutachten im Rahmen der zivilrechtlichen Klausur im juristischen Vorbereitungsdienstvon RiLG Dr. Holger Schröder (Bremen) in Iurratio - Die Zeitschrif für stud. iur. und junge Juristen 1/2011, S. 20 ff..
A. Einleitung Die Relationstechnik stellt in der (zivil-)gerichtlichen Praxis ein Instrument dar, mit dem der Richter im Zuge eines integrierten fallumgreifenden Subsumtionsprozesses den Prozessstoff fallrelevant ordnet, auswertet und bewertet und damit schließlich zu einer Entscheidung gelangt, die im Ergebnis häufig mit einem Urteil oder Beschluss verkündet wird.1 Für Rechtsreferendare ist von daher die in einem Relationsgutachten umgesetzte Relationstechnik unabdingbarer Ausbildungsgegenstand.2 Dabei wird der Klausursachverhalt regelmäßig aus einem zivilgerichtlichen Aktenstück bestehen, das z.B. eine Klageschrift, eine Klageerwiderung, ggf. Replik und Duplik sowie ein Hauptverhandlungsprotokoll enthalten kann. Hieraus sind dann die notwendigen Informationen für das Relationsgutachten zu entnehmen. Die Parteien tragen in einem zivilgerichtlichen Gerichtsverfahren eine Vielzahl von Tatsachen vor, die insgesamt unstreitig, streitig, aber auch – wie regelmäßig - teilweise unstreitig und streitig sein können. Diese gilt es nach eben diesen Kriterien einzuordnen, um einen strukturierten Überblick dafür zu erhalten, ob die seitens des Klägers vorgetragenen Tatsachen überhaupt sein Begehren in rechtlicher Hinsicht tragen. Und im bejahenden Fall, ob auch die seitens des Beklagten vorgetragenen Tatsachen für die Verteidigung gegen den klägerischen Anspruch in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, d.h. geeignet sind, den Anspruch des Klägers zu vernichten. Auch ist der sortierte Tatsachenvortrag wichtig für die Frage, welche - nur streitigen - Tatsachen Anlass zur Beweiserhebung geben. Schließlich endet das Relationsgutachten in der Regel mit dem, womit das Urteil nach dem Rubrum anfängt, nämlich mit dem Hauptsachetenor und den Nebenentscheidungen.
B. Relationsgutachten Das Relationsgutachten3 unterteilt sich äußerlich ordnend in den Sachbericht, ggf. die Auslegungs- und Zulässigkeitsstation, die Kläger- und Beklagtenstation, Beweisstation, sowie die Tenorierungsstation mit der abschließenden Hauptsacheentscheidung und den Nebenentscheidungen.
I. Der Sachbericht Dem Relationsgutachten ist ein Sachbericht4 voranzustellen, der aus unstreitigen und streitigen Tatsachen, den Parteianträgen und ggf. einer Prozessgeschichte besteht. Der Sachbericht stellt den entscheidungsreifen und nach bestimmten - im nachfolgenden dargestellten - Kriterien sortierten Rechtsstreit dar.
1. Unstreitige Tatsachen Der Sachbericht beginnt zunächst mit den unstreitigen Tatsachen5, die sprachlich zwingend im Imperfekt6 darzustellen sind. Unstreitig sind solche Tatsachen, die von den Parteien7 übereinstimmend vorgetragen worden sind, oder aber von einer Seite vorgetragene Tatsachen, die von der anderen Seite nicht bestritten werden. Trägt der Kläger z.B. vor, dass der Beklagte ihn geschlagen und dabei die Nase gebrochen habe, und erwidert der Beklagte darauf, dass er den Kläger zwar auf die Brust geschlagen habe, aber eben nicht auf die Nase, so dass jedenfalls er diese nicht gebrochen haben könne, wäre der Sachbericht bezüglich dieser Informationen einfach wie folgt zu fassen: Der Beklagte schlug den Kläger. Denn den Schlag selbst bestreitet nicht mal der Beklagte. Nur das Ziel des Schlages und die daraus resultierende Verletzungsfolge wären streitig.
2. Streitige Tatsachen Nachdem akribisch alle unstreitigen Tatsachen in der Imperfektform zusammengetragen wurden, schließen sich die streitigen Tatsachen an, und zwar eben solche, die von der jeweils anderen Partei bestritten werden.
a) Streitiges Klägervorbringen Dabei ist zwingend mit dem streitigen klägerischen Tatsachenvortrag anzufangen, der im Konjunktiv darzustellen ist. Im vorgenannten Fall müsste es heißen: Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihm auf die Nase geschla gen und ihm diese dadurch gebrochen habe.8 Wichtig ist, dass nur Tatsachen streitig sein können. Rechtsansichten stellen gerade keine Tatsachen dar, und gehören somit im Grundsatz nicht in den Sachbericht.9 Meint der Kläger, der Darlehensvertrag sei wegen der vereinbarten Zinsen i.H.v. 20% sittenwidrig, so kann allenfalls nur die vereinbarte Höhe (20%) als Tatsache streitig werden, nicht aber die Sittenwidrigkeit, die als Rechtsfrage vom Gericht zu beantworten ist.10
b) Parteianträge Nach dem streitigen Klägervorbringen werden zunächst die Parteianträge angebracht. Dabei werden diese aus der Klageschrift11 und der Klageerwiderung12 unverändert übernommen, und zwar auch dann, wenn die Anträge unverständlich, missverständlich oder gar unvollständig sind. Solche Mängel werden dann ggf. in der Auslegungsstation beseitigt.13 Die Anträge werden jeweils mit: Der Kläger/Der Beklagte beantragt, eingeleitet und in der nächsten Zeile dann - eingerückt - weiter der konkrete Antrag übernommen.14
c) Streitiges Beklagtenvorbringen Nach den übernommenen Parteianträgen folgt das streitige Beklagtenvorbringen. Hier gilt nichts anderes als das unter 2. a) Gesagte, auch hinsichtlich des in sprachlicher Form zu verwendenden Konjunktivs. Dabei ist aber hervorzuheben, dass nur solches streitige Beklagtenvorbringen darzustellen ist, mit dem auf das klägerische Vorbringen eingegangen wurde.15 Wenn also der Kläger z.B. behauptet, dass der Beklagte ihn geschlagen habe, und der Beklagte stellt schon den Schlag selbst in Abrede, bräuchte nach der Darstellung des dann streitigen Klägervorbringens (Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihn geschlagen habe) bei dem streitigen Beklagtenvorbringen nichts mehr dazu gesagt werden. Denn aus dem streitigen Klägervorbringen wird diese streitige Tatsache deutlich. Es würde eine reine – und damit überflüssige - Wiederholung darstellen, würde es dann noch im Rahmen des streitigen Beklagtenvorbringens heißen: Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger nicht geschlagen habe. Da hier aber der Beklagte den Schlag nicht negiert, sondern näher auf ihn eingegangen ist16, wäre an dieser Stelle im streitigen Beklagtenvorbringen anzuführen: Der Beklagte behauptet, den Kläger nicht auf die Nase, sondern auf die Brust geschlagen zu haben. In diesem Fall würde es nicht ausreichen, wenn der Beklagte den Schlag zwar ohne nähere Konkretisierung zugibt, den dadurch seitens des Klägers behaupteten Nasenbruch aber einfach bestreitet. Denn für jeden objektiven Leser würde sich dann die Frage ergeben, wieso der Beklagte dem Kläger die Nase denn nicht gebrochen haben soll, wenn er ihn doch geschlagen habe: Weil er ihn eben nicht auf die Nase, sondern auf die Brust geschlagen haben will. Diese Information muss der Beklagte deshalb hier liefern. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die - nur gedankliche – Feststellung der Beweislastverteilung17, um ermitteln zu können, ob die jeweilige Behauptung in das streitige Kläger- oder in das streitige Beklagtenvorbringen anzuführen ist. In unserem zuerst genannten Fall ist der Kläger beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, also u.a. für die hier dargestellte Handlung, Rechtsgutverletzung und haftungsbegründende Kausalität. Von daher gehört diese Behauptung in das klägerische streitige Vorbringen.
3. Prozessgeschichte Die Prozessgeschichte, die sprachlich in der Perfektform zu fassen ist, enthält nur solche Fakten, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren stehen, sie haben dagegen nichts mit den materiell rechtlichen Fragen zu tun. Solche prozessgeschichtlich relevanten Informationen sind z.B. Zustellungsdaten von Klageschrift oder Repliken und Dubliken, wenn z.B. Verspätung gerügt wird, oder aber wenn sich Besonderheiten ergeben, wie z.B. (teilweise) Erledigungen.18 Stellen sich solche Probleme nicht, braucht eine Prozessgeschichte nicht mit aufgenommen zu werden.19 Nur wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, ist im Rahmen der Prozessgeschichte diese darzustellen. Es könnte wie folgt formuliert werden: Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen X, Y und Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2011 Bezug genommen.
II. Das Gutachten Nach dem Sachbericht folgt nun das Gutachten, das mit den sog. Darlegungsstationen beginnt. Dort werden die jeweiligen tatsächlichen Darlegungen der Parteien - wie aus dem ersten Staatsexamen bekannt – einer rechtsgutachterlichen Prüfung unterzogen. Eingeleitet wird das Gutachten mit einem Entscheidungsvorschlag wie z.B.: Ich schlage vor, der Klage statt- zugeben oder: Ich schlage vor, die Klage abzuweisen.20
1. Auslegungsstation Eine Auslegungsstation ist nur dann aufzunehmen, wenn die Anträge von auch nur einer Partei nicht hinreichend bestimmt gestellt sind. Sind sie also auslegungsbedürftig und auch auslegungsfähig21 kann hier der tatsächlich gewollte Antrag dargelegt werden. Stellt z.B. der Kläger den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm die geliehenen 200,- € zurück zu bringen, müsste der Antrag auf Zahlung von 200,- € ausgelegt werden.
2. Zulässigkeitsstation oder auch Prozessstation In der Zulässigkeitsstation werden nur solche Zulässigkeitsfragen geklärt, die klärungsbedürftig sind oder von einer Partei gerügt werden, wie z.B. die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Stellen sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge keine Probleme, fällt diese Station ersatzlos weg.
3. Klägerstation In der Klägerstation werden die Behauptungen des Klägers als wahr unterstellt und unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass man an dieser Stelle nicht von der Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage spricht, sondern lediglich von der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit des Klägervorbringens. Denn auch wenn seine Behauptungen sich unter einer rechtlichen Norm subsumieren lassen, bedeutet dies nicht, dass der Kläger auch seinen Anspruch durchgesetzt bekommt.22 In unserem ersten Beispiel steht dem Kläger nach seinem Vortrag ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.1 BGB und auch ein solcher aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB zu, so dass sein Vorbringen schlüssig ist.23 Auch wenn der Beklagte den Schlag auf die Nase bestreitet, ist das an dieser Stelle bedeutungslos, weil eben der Vortrag des Klägers als wahr zu unterstellen ist. Der Sinn liegt darin, dass es auf den Beklagtenvortrag nicht mehr ankommt, wenn schon der eigene Vortrag des Klägers seinen Anspruch nicht tragen würde. Legt z.B. der Kläger dar, dass er dem Beklagten eine DVD geschenkt habe, und klagt er nunmehr auf Herausgabe derselben, wäre sein Vorbringen unschlüssig, weil weder ein vertraglicher noch ein dinglicher Herausgabeanspruch ersichtlich ist.24
4. Beklagtenstation In der Beklagtenstation verhält es sich wie in der Klägerstation, d.h., das Beklagtenvorbringen ist als wahr zu unterstellen und unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt einer gutachterlichen Prüfung zu unterziehen. Auch an dieser Stelle spricht man nicht von Be- oder Unbegründetheit, sondern,weil der Beklagte sich verteidigt, von Erheblich- oder Unerheblichkeit des Beklagtenvorbringens. In unserem Fall wäre das Beklagtenvorbringen erheblich, weil nach dem Vortrag des Beklagten es mangels Schlages auf die Nase an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität fehlt und demnach § 823 BGB nicht greift und auch andere Verletzungsfolgen nicht vorgetragen sind, die zu der Annahme der Kausalität führen könnten.
5. Beweisstation Für den Fall, dass schon das Klägervorbringen unschlüssig ist, wäre das Gutachten beendet, weil es dann auf das Beklagtenvorbringen nicht mehr ankommt.25 Ist dagegen zwar das Klägervorbringen schlüssig, das Beklagtenvorbringen aber unerheblich, wäre das Gutachten ebenfalls - dann nach der Beklagtenstation - beendet, weil der Kläger zwar mit seinem Anspruch durchdringt, der Beklagte aber keine erheblichen Tatsachen vorträgt, die eine Beweisaufnahme erforderlich machen würden.26 Nur wenn - wie hier - sowohl das Klägervorbringen schlüssig, als auch das Beklagtenvorbringen erheblich ist, schließt sich die Beweisstation an, weil nunmehr im Wege einer Beweisaufnahme zu ermitteln ist, welcher Vortrag in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. In einer Klausursituation wird häufig ein Hauptverhandlungsprotokoll Aktenbestandteil sein, das eine, oder auch mehrere Zeugenaussagen enthalten kann. Diese Aussagen gilt es dann zu würdigen. Im Gutachten würde im unserem Fall wie folgt eingeleitet werden: Ist bewiesen, dass der Beklagte den Kläger auf die Nase geschlagen hat? Auch an dieser Stelle wird wieder gedanklich die Beweislastverteilung gefasst.27 Denn nur weil der Kläger für die Tatsache der haftungsbegründenden Kausalität beweisbelastet ist, ist die Frage so zu formulieren. Ginge es z.B. um einen unstreitig geschlossenen Kaufvertrag, aus dem der Kläger den Kaufpreis fordert, der Beklagte aber einwendet, diesen schon bezahlt zu haben, so müsste es heißen: Ist bewiesen, dass der Beklagte den Kaufpreis in Höhe von X € bezahlt hat? Denn für die Erfüllung ist der Schuldner, mithin der Beklagte nach § 362 Abs. 1 BGB beweisbelastet.28 Sodann ist weiter anzuführen: Dies könnte bewiesen sein durch die Aussage/Bekundungen/Angaben der Zeugin Y.29 Die von der Gegenseite benannten und vernommenen Zeugen sind dann im Anschluss zu würdigen: Der Schlag auf die Nase ist auch nicht durch die Aussage des Zeugen Z widerlegt. Denn dieser hat den Schlag nach eigener Bekundung nicht einmal gesehen. Das Ergebnis dieser Station könnte dann lauten: Damit ist bewiesen, dass der Beklagte den Kläger auf die Nase geschlagen hat; die Klage ist damit begründet30, oder: Damit ist nicht bewiesen, dass der Beklage den Kläger auf die Nase geschlagen hat; die Klage ist damit unbegründet31. Sollte der seitens des Beklagten benannte und vernommene Zeuge Z glaubhaft32 und glaubwürdig33 den Schlag nur auf die Brust bestätigen, könnte es heißen: Damit steht fest, dass der Beklagte den Kläger nicht auf die Nase geschlagen hat.34
6. Tenorierungsstation Die Tenorierungsstation muss in jedem Fall folgen, unabhängig davon, ob eine Tatsache bewiesen worden ist oder nicht. Denn hier werden nunmehr die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung dargestellt35, also im Falle der Begründetheit der Klage die für die Verurteilung, und im Falle der Unbegründetheit der Klage die für die Klagabweisung notwendigen Vorschriften für die Kostentragung und für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.36 Im erstgenannten Fall könnte es z.B. wie folgt heißen: Der Beklagte trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist nach § 709 S. 2 ZPO für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.37 Im zuletzt genannten Fall könnte formuliert werden: Dem Kläger sind nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Urteil ist für den Beklagten nach § 708 Nr. 11 ZPO (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gemäß § 711 ZPO ist zugunsten des Klägers, hier als Schuldner38, eine Abwendungsbefugnis aufzunehmen.
7. Tenor Zuletzt ist der vollständige Tenor, also die Hauptsacheentscheidung sowie die Nebenentscheidungen ausformuliert darzustellen.39 z.B.: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300 € zu zahlen.40 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.41
C. Fazit Das Relationsgutachten bereitet - z.B. - ein Urteil vor. Nach Abschluss des Relationsgutachtens sind also alle Grundlagen für das in der Praxis nunmehr anzufertigende Urteil geschaffen. Das erleichtert die Absetzung des Urteils in erheblichem Maße. Tatsächlich verhält es sich so, dass in der Praxis wohl kaum jemand die Zeit dafür hat, ein solches Gutachten zu erstellen. Jedoch muss die Relationstechnik jedenfalls gedanklich - und wird meist unbewusst - bei der Urteilsabsetzung angewandt werden. Sie spielt eine wesentliche Rolle nicht nur für die Arbeitserleichterung, sondern auch für das geordnete Verständnis für den Fall und damit für die richtige Entscheidungsfindung. Der Ausbildungsabschnitt über das Relationsgutachten sollte von daher nicht unterschätzt werden.
Fußnoten 1 Aber auch das Erfordernis eines rechtlichen Hinweises z.B. kann das Ergebnis eines Relationsgutachtens sein. 2 Ob eine Relationsklausur als Pflichtklausur für das 2. Staatsexamen gestellt wird, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Bremen wird eine solche nicht gestellt, aber durchaus noch als zu bewertende Übungsklausur eingesetzt. 3 Die nachfolgende Darstellung kann nur einen groben Umriss zur Thematik bieten, die als Einstiegshilfe zum besseren Verständnis des Sinns und Zwecks einer Relation gedacht ist. 4 Der Sachbericht ähnelt dem Tatbestand im Urteil. Unterscheidend ist nur, dass der (Urteils)Tatbestand nur diejenigen Tatsachen zum Inhalt hat, die wesentlich für die Entscheidung sind, während in den Sachbericht auch solche gehören, die darüber hinausgehen. Der Sachbericht wird jedoch in einer Klausursituation regelmäßig erlassen. 5 Bei einem längeren Sachverhalt bietet sich ein Einleitungssatz an, wie etwa: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. 6 Einfache Vergangenheitsform. 7 Dazu gehören regelmäßig der Kläger und der Beklagte. 8 Wesentlich ist zu erkennen, dass der Beklagte nicht den Bruch der Nase als solchen bestreitet, sondern nur seinen Verursachungsbeitrag dazu, mithin die haftungsbegründende Kausalität, also ob zwischen dem Verhalten des Schädigers (Schlag) und der eingetretenden Rechtsgutverletzung (gebrochene Nase) ein Ursachenzusammenhang gegeben ist; vgl. Grüneberg, in: Palandt, 70. Auflage, Vorb. v. § 249, Rn. 24 . In der Praxis würde wohl auch der Bruch selbst bestritten werden, so dass dieser durch ein ärztliches Attest oder durch eine Inaugenscheinnahme zu beweisen wäre. 9 Anders ist dies, wenn nur durch die Darstellung der Rechtsansicht der Zusammenhang verständlich wird, oder aber, wenn wesentlich um solche gestritten wird. 10 Damit ist den Parteien natürlich nicht verwehrt, ihre Rechtsmeinungen dazu kundzutun, die auch Einfluss auf die richterliche Entscheidungsfindung haben können. Nur gehören diese Ansichten eben nicht in den Sachbericht aufgenommen. 11 Das sind in der Regel der Hauptsacheantrag (z.B. Zahlung) und ggf. die Nebenanträge (z.B. Zinsen). 12 Das wird in der Regel der Klagabweisungsantrag sein. 13 Siehe dazu unten, II. 1.. 14 Dabei können lediglich die häufig angebrachten, aber überflüssigen Anträge auf Kostenauferlegung und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit weggelassen werden, weil über diese ohnehin von Amts wegen zu entscheiden ist, siehe § 308 Abs. 2, §§ 708 ff. ZPO. 15 Sog. qualifiziertes Bestreiten. 16 Womit er qualifiziert bestritten hat. 17 Wobei die allgemeine Grundregel gilt, dass jede Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist, wenn denn nicht besondere Beweislastregeln durch Gesetz oder Rechtsprechung greifen, vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, 29. Auflage, Vorb. § 284, Rn. 23. 18 Diese Darstellung ist bei weitem nicht abschließend. Die Kenntnisse dazu können nur im Rahmen der weiteren Ausbildung erworben und vertieft werden. 19 Der Sachbericht ist hier nicht vollständig dargestellt, sondern wird z.B. durch Widerklage oder besondere Klagearten entsprechend modifiziert oder ergänzt. Insoweit wird auf Fn. 18 verwiesen. 20 Es kann sich anbieten in der Klausur eine Zeile offen zu lassen, wenn sich einem das Ergebnis erst später erschließt. Man sollte aber nicht vergessen, zum Schluss den Entscheidungsvorschlag nachzutragen. Wichtig ist, dass man an dieser Stelle noch von „Stattgeben der Klage“ reden darf, weil es sich eben nur um einen Vorschlag handelt und noch nicht um den Tenor selbst. Ein häufig gemachter Fehler sollte indes dringend vermieden werden, nämlich später im Tenor von „der Klage wird stattgegeben“ zu sprechen. Siehe dazu Fn. 40. 21 Andernfalls wäre ein richterlicher Hinweis zu erteilen, so dass ggf. nachgebessert werden könnte, § 139 ZPO. 22 Denn der Beklagte könnte sich z.B. auf die Einrede der Verjährung berufen, auf den Untergang der Forderung etc. 23 Im Gutachten ist hier, wie aus der universitären Ausbildung bekannt, der § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB durchzuprüfen. 24 Anders natürlich dann, wenn z.B. eine Herausgabeverpflichtung wegen Widerrufs bei groben Undanks bestünde, §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 812 BGB. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssten dann aber vorgetragen werden. 25 Die Klage wäre abzuweisen, es folgt unmittelbar die Tenorierungsstation und dann der Tenor, siehe II. 6. 26 Der Klage wäre stattzugeben, es geht wiederum unmittelbar mit der Tenorierungsstation weiter, siehe II. 6. 27 Die Erklärung, wer die Beweislast trägt ist entbehrlich, weil an der Beweisfrage zu sehen ist, ob die Beweislastverteilung richtig verstanden und vorgenommen worden ist. 28 Konsequent müsste es dann im streitigen Beklagtenvorbringen heißen: Der Beklagte behauptet, den Kaufpreis gezahlt zu haben. 29 Es sind nun die protokollierten Aussagen zu würdigen, was an dieser Stelle nicht vertieft werden kann. Hierzu empfiehlt sich die Lektüre einschlägiger Ausbildungsliteratur oder einfach das Lesen von Urteilen! 30 An dieser Stelle muss von Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage gesprochen werden, weil nunmehr das Ergebnis feststeht. 31 Z.B. bei einem non liquet. 32 Glaubhaft kann nur die Aussage als solche sein, nicht aber der Zeuge selbst. Bei diesem kann nur von Glaubwürdigkeit gesprochen werden. Wenn z.B. der Zeuge angeben würde, dass der Beklagte 2,80 groß sein würde, ist die Aussage nicht glaubhaft, wobei der Zeuge selbst durchaus glaubwürdig sein könnte, wenn er das selbst nachvollziehbar glaubt. Lügt der Beklagte offenkundig ist er selbst unglaubwürdig, seine Angaben sind unglaubhaft. 33 Siehe Fn. 32. 34 Mit dieser Formulierung ist aber keine Beweislastumkehr gemeint. Der Beklagte hat nur den Gegenbeweis erbracht. 35 In dieser Station ist es durchaus möglich, sich auf den Urteilsstil zu beschränken. 36 Diese stellen Nebenentscheidungen dar, die einer eigenen ausführlichen Darstellung bedürfen und hier nicht weiter vertieft werden können. 37 Das wäre der Fall, wenn der Hauptsachebetrag der Verurteilung 1.250 € übersteigt, wie sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO ergibt. 38 Denn der Kläger schuldet dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits. 39 Hier zeigt sich, ob eine Auslegungsstation sinnvoll gewesen wäre. Der Tenor muss so konkret sein, dass er vollstreckbar ist, was mitunter bei Herausgabe- oder Unterlassungsklagen Schwierigkeiten bereiten kann. 40 Der Rechtsgrund der Zahlung, wie z.B. Schmerzensgeld, ist nicht mit aufzunehmen, dieser ergibt sich aus den Entscheidungsgründen im anschließenden Urteil. Wie bereits oben erläutert (Fn. 20), darf es hier auf keinem Fall heißen: „Der Klage wird stattgegeben“. Ein solches Urteil wäre nicht vollstreckbar. 41 Der Kläger braucht keine Erwähnung zu finden, weil sich aus Nr. 2 des Tenors ergibt, dass nur der Kläger Gläubiger ist, und damit nur er vollstrecken kann. Anders ist dies bei Teilabweisungen. |