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von Ulrike Wölk, in Iurratio 2010, Heft 1, S. 30 ff.
A. EINLEITUNG Die Wirtschaftskrise hat Deutschland fest im Griff – die Nachrichten sind voller Berichte über den Abbau von Leiharbeit und Arbeitszeitkonten, Kurzarbeit, Insolvenzen und sogenannten „Zwangsbeurlaubungen“. Die Anordnung von Betriebsferien ist ein häufig genutztes arbeitsrechtliches Instrument zur Überwindung auftretender Krisen. Der Zweck des Erholungsurlaubes ist die Schaffung eines Ausgleichs zu den Belastungen der Arbeit.1 Er dient dem Arbeitnehmer zur Erhaltung seiner Gesundheit und seiner Leistungsfähigkeit.2 Darüber hinaus sind Ferien für viele Arbeitnehmer die wichtigste Zeit im Jahr und dienen vor allem auch ihrer Persönlichkeitsentfaltung.3 Selbstverständlich möchten sie über ihre Freizeit dann verfügen, wenn es ihnen privat am günstigsten gelegen ist. Dagegen wäre es für den Arbeitgeber prinzipiell am besten, wenn er einseitig den Urlaub seiner Belegschaft bestimmen und so auf konjunkturelle Schwankungen oder ähnliches reagieren könnte.4 Daraus resultiert ein grundsätzlicher Kompromisscharakter von Betriebsferien: betriebliche Belange und die Wünsche der Arbeitnehmer sollen bestmöglich in Einklang gebracht werden.
B. BEGRIFF Durch Betriebsferien wird der Urlaubszeitraum für alle Arbeitnehmer oder für Gruppen von Arbeitnehmern einheitlich festgelegt.5 Während der Betriebsferien ist der Betrieb daher ganz oder teilweise geschlossen.6 Sind Betriebsferien wirksam angeordnet, ist die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs durch die Arbeitnehmer für diesen Zeitraum entbehrlich.7 Der Rechtsbegriff „Betriebsferien“ ist insofern wertfrei zu verstehen, als dass er nicht zwingend die Realisierung allein betrieblicher Interessen ausdrückt; auch ist es unschädlich, wenn nur bestimmte Teile von Betrieben betroffen sind oder einzelne Arbeitnehmer während einer Schließung gleichwohl im Betrieb arbeiten.8 Betriebsferien oder auch Betriebsurlaub beziehen sich immer auf Erholungsurlaub. Dieser wird definiert als die Befreiung eines Arbeitnehmers von seinen Arbeitspflichten in seinem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während einer bestimmten Anzahl von Arbeitstagen unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts. 9 Erholungsurlaub stellt insofern eine Leistungsstörung im Arbeitsrecht dar, als der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (§ 326 I 1 BGB) durchbrochen wird.10 § 1 BUrlG gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelt entfällt und stellt entsprechend eine Anspruchsgrundlage für „Lohn ohne Arbeit“ dar.11 Abzugrenzen ist die „Kurzarbeit Null“, die ebenfalls zu einer vorübergehenden Einstellung der Arbeit führt.12 Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich in Form von Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit.13 Kurzarbeit setzt den vorherigen Abbau von Arbeitszeitkonten und den Einsatz eines Teils des Urlaubs voraus, so dass Betriebsferien meist der Kurzarbeit vorausgehen.14 Sie stellen insofern das mildere Mittel zur Bewältigung von Beschäftigungsmangel dar. Nicht umsonst werden Betriebsferien auch häufig als „Zwangsurlaub“ bezeichnet, um auf die Interessenkollision einer von Betriebsbelangen bestimmten Urlaubsreglung hinzuweisen.15
C. GRÜNDE FÜR DIE EINFÜHRUNG VON BETRIEBSFERIEN Betriebsferien können aus sehr vielfältigen Gründen eingeführt werden. Dabei stehen zumeist wirtschaftliche Gesichtspunkte im Vordergrund.16 Der Arbeitgeber versucht seiner gesetzlichen Pflicht zur Urlaubsgewährung auf eine für ihn möglichst vorteilhafte Art und Weise nachzukommen. Besonders in jüngster Zeit haben Unternehmen vor allem Betriebsferien angeordnet, um auf den mit der Wirtschaftskrise verbundenen Auftragsmangel und den daraus resultierenden geringeren Arbeitskräftebedarf zu reagieren.17 Der Arbeitgeber spart bei Betriebsurlaub wenigstens unregelmäßige Überstundenvergütungen und –zulagen, was zu einer unmittelbaren Personalkostensenkung führt, die jedoch in der Regel bereits in der betriebswirtschaftlichen Jahresplanung enthalten ist.18 Für den Arbeitgeber bieten Betriebsferien erhebliche organisatorische und finanzielle Vorteile. Aber auch für die Arbeitnehmer können Betriebsferien durchaus Vorzüge haben. Zum einen entfallen die durch Vor- und Nacharbeit und Urlaubsvertretungen bedingten Belastungen,19 zum anderen kann man so dem überwiegenden Wünschen der Belegschaft nach bestimmten Urlaubszeiten insbesondere während der Sommerferien gerecht werden20. Nicht zu vernachlässigen ist außerdem die Entschärfung des Konfliktpotenzials entgegenstehender Urlaubswünsche von Kollegen. Rechtzeitig eingeführte Betriebsferien wirken sich indirekt auch zugunsten der Betriebsangehörigen aus, da sie in wirtschaftlich außerordentlich schwierigen Zeiten zur Sicherung von Arbeitsplätzen betragen können. Nachteilig ist dagegen die Beschränkung der zeitlichen Dispositionen – die Arbeitnehmer werden gezwungen in einer Zeit Urlaub zu nehmen, die wohlmöglich nicht ihren Wünschen entspricht, weil beispielsweise die Kosten von Reisen höher sind als zu einer anderen Zeit des Jahres.21 Ausgesprochen schwierig gestaltet sich die Situation, wenn die Betriebsferien zweier berufstätiger Ehegatten auf unterschiedliche Zeiträume fallen – eine gemeinsame Urlaubsplanung wird fast unmöglich.22 Nur sehr schwer lässt sich eine für beide Seiten befriedigende Lösung finden – sowohl die Interessen des Arbeitnehmers an der freien Gestaltung seines Urlaubs sind anzuerkennen als auch das betriebliche Gesamtinteresse des Arbeitgebers. Betriebsferien werden allgemein weder als unbillig noch bedenklich empfunden. 23 Zu bedenken ist, dass die Erfahrungen mit Betriebsferien dann positiv sind, sofern folgende allgemeine Wünschen erfüllt werden: möglichst frühzeitige Festlegung des Zeitpunkts der Betriebsferien, Verlegung in die Sommerferien und elastische Ausnahmeregelungen zur Berücksichtigung individueller Urlaubswünsche.24
D. AUSWIRKUNGEN WIRKSAM EINGEFÜHRTER BETRIEBSFERIEN Mit der Einführung von Betriebsferien wird den vom Geltungsbereich der Betriebsferien erfassten Arbeitnehmern für die Zeit der Betriebsferien Urlaub erteilt.25 Bei der Durchführung von Betriebsferien können verschiedene urlaubsrechtlichen Probleme auftauchen, insbesondere wenn ein Arbeitnehmer die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder keinen Urlaubsanspruch besitzt. Das Erfordernis der Wartezeit für den Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs wird durch die Einführung von Betriebsferien nicht aufgehoben.26 Können arbeitsbereite, aber noch nicht urlaubsberechtigte Arbeitnehmer während der Betriebsferien nicht beschäftigt werden, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und die Arbeitnehmer haben nach § 615 BGB Anspruch auf Lohnzahlung; hiervon kann durch Parteivereinbarung abgewichen werden.27 Interessant ist festzustellen, dass in Betrieben, die sowohl Weiterbeschäftigung als auch unbezahlte Freistellung anbieten, ein Großteil die Möglichkeit wählt, auf einen Teil ihres Lohns zu verzichten und stattdessen Urlaub zu nehmen.28 Sozialversicherungsrechtlich bestehen keine Besonderheiten für die Zeit des Betriebsurlaubs.29 Für die Geltendmachung, Gewährung und Erfüllung des Urlaubsanspruchs über die Dauer der Betriebsferien hinaus gelten die allgemeinen Grundsätze.30
E. DIE EINFÜHRUNG VON BETRIEBSFERIEN Die Antwort auf die Frage, wie Betriebsferien eingeführt werden können, richtet sich danach, ob im Betrieb ein gültig gewählter Betriebsrat besteht.
I. IN BETRIEBEN MIT BETRIEBSRAT In Betrieben mit Betriebsrat sollen sowohl die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer und das Interesse des Arbeitsgebers an einem ungestörten Betriebsablauf, als auch die unterschiedlichen Interessen innerhalb der Belegschaft durch den Betriebsrat miteinander in Einklang gebracht werden.31 Durch die Mitbestimmung wird das dem Arbeitgeber zustehende Gestaltungsrecht beschränkt. 32 1. Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 I Nr. 5 BetrVG Das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten in § 87 BetrVG bildet den Kernbereich der Mitbestimmung.33 Für die Durchführung einer Maßnahme ist zwingend eine Einigung mit dem Betriebsrat nötig, man spricht daher auch vom „positiven Konsensprinzip“.34 Gemäß § 87 I Nr. 5 BetrVG ist der Betriebsrat u. a. bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans zu beteiligen. Urlaubsgrundsätze sind generelle Richtlinien, nach denen den Arbeitnehmern im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist.35 Dazu gehört nach allgemeiner Ansicht auch die Einführung von Betriebsferien.36 Betriebsferien werden regelmäßig in Form einer Betriebsvereinbarung vereinbart, die nach § 77 IV 1 BetrVG unmittelbar und zwingend gilt. Betriebsferien als dringende betriebliche Belange i. S. v. § 7 I 1 BUrlG Bei der Festlegung von Betriebsferien sind die zwingenden Vorschriften der einschlägigen Tarifverträge und des BUrlG zu beachten.37 Nach § 7 I 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung die Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Belange entgegen. Von § 7 I BUrlG kann durch Betriebsvereinbarung in der Weise abgewichen werden, dass die Konkretisierung der zeitlichen Lage nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch Kollektivvereinbarung erfolgt – wie dies bei der Festsetzung von Betriebsferien der Fall ist.38 Nach Ansicht des BAG,39 der ein Großteil der Literatur kritiklos gefolgt ist,40 begründet die rechtswirksame Einführung von Betriebsferien betriebliche Belange i. S. v. § 7 I 1 BUrlG, hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen müssen. Der Arbeitgeber sei frei darin, die technischen und organisatorischen Umstände zu gestalten, die ihrerseits betriebliche Belange begründen.41 Sein unter Mitbestimmung des Betriebsrats getroffener Entschluss, den Betrieb in einer bestimmten Zeit stillzulegen, stelle daher einen dringenden betrieblichen Belang dar, der der Berücksichtigung anderweitiger Urlaubswünsche entgegensteht.42 Gegen eine solche „Tatbestandswirkung“ spricht aber nach der Gegenauffassung, dass die Mitbestimmung keine inhaltliche Abkehr von der gesetzlichen Regelung des § 7 BUrlG erlaubt.43 Auch eine Betriebsvereinbarung müsse das in § 7 I 1 BUrlG geschützte Interesse des Arbeitnehmers, wann er seinen Urlaub nehmen darf, berücksichtigen.44 Zur Einführung von Betriebsferien bedürfe es daher dringender betrieblicher Belange.45 Der Eingriff in das Gebot der Wunschberücksichtigung kann aber durch die Mitwirkung des Betriebsrats gerechtfertigt werden. Wenn zwischen dem Betriebsrat als Repräsentant der Belegschaft und dem Arbeitgeber Urlaubsgrundsätze in Form von Betriebsferien vereinbart worden sind, so ist davon auszugehen, dass die in § 7 I 1 gebotene Interessenabwägung stattgefunden hat.46 In der Mitbestimmung des Betriebsrats liegt sozusagen die kollektive Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer.47 Auch spricht aufgrund der Verhandlungsparität der Betriebsparteien bei einer ordnungsgemäß zustande gekommenen Betriebsvereinbarung die Vermutung dafür, dass die Betriebsferien durch betriebliche Notwendigkeiten gerechtfertigt sind.48 Gerade in einer wirtschaftlichen Notsituation wird der Betriebsrat eher Betriebsferien zustimmen, da die Belastung der Arbeitnehmer verhältnismäßig gering ist.49 In Betrieben mit Betriebsrat stellen daher unter Mitwirkung des Betriebsrats eingeführte Betriebsferien dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 I 1 BUrlG dar.
2. Initiativrecht des Betriebsrats In aller Regel hat der Betriebsrat dort, wo er ein Mitbestimmungsrecht hat, auch ein Initiativrecht. Dies gilt grundsätzlich ebenso für die in § 87 BetrVG geregelten sozialen Angelegenheiten.50 Im Rahmen von § 87 I Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat daher jederzeit an den Arbeitgeber herantreten und die Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen oder Urlaubsplänen verlangen.51 Umstritten ist aber, ob dieses Initiativrecht soweit gehen kann, dass der Betriebsrat die Einführung von Betriebsferien und damit die Schließung des Betriebs verlangen kann. Einige Stimmen in der Literatur sehen darin einen unmittelbaren Eingriff in die unternehmerische Entscheidung, ob der Betrieb vorübergehend stillgelegt wird und lehnen daher ein Initiativrecht des Betriebsrats ab.52 Er könne nur verhindern, dass Betriebsferien eingeführt werden, nicht aber deren Einführung erzwingen.53 Die Mitbestimmung über die Einführung von Betriebsferien ist gegeben und stellt kein Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit dar, weil hier der Arbeitgeber die grundsätzliche Entscheidung über die Schließung des Betriebs selbst getroffen hat.54 Andere hingegen bejahen ein Initiativrecht des Betriebsrats, da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden dürfe.55 Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus einer systematischen Auslegung lassen sich sichere Anhaltspunkte für die Reichweite des Initiativrechts gewinnen. 56 Für ein Bestehen spricht aber die Entstehungsgeschichte der Norm: Der Entwurf der CDU/CSU–Fraktion, der zwischen sozialen Angelegenheiten mit und ohne Initiativrecht des Betriebsrats unterschieden hatte,57 wurde ausdrücklich verworfen, weil er eine sachlich nicht gebotene Einschränkung des Mitbestimmungsrechts bedeutete.58 Durch eine Schließung des Betriebs wird die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers erheblich beschränkt.59 Betriebsferien haben indirekte Auswirkungen auf die Personal- und Produktionsplanung und gegebenenfalls auch auf die Verwaltungsplanung.60 Die Bereiche sozialer Angelegenheiten überschneiden sich jedoch immer auch mit unternehmerischen Entscheidungen, d. h. Fragen, die der Mitbestimmung unterliegen, haben stets eine unternehmerisch-wirtschaftliche Bedeutung. Die Gewährung der Mitbestimmungsrechte stellt die vom Gesetzgeber gewollte Lösung des Wertungswiderspruches zwischen der Mitbestimmung und der Freiheit der unternehmerischen Entscheidung dar.61 Es ist schließlich gerade das Ziel der Mitbestimmung, die unternehmerische Freiheit zu beschränken.62 Die Unternehmerfreiheit besteht daher nur in den Grenzen des § 87 I BetrVG.63 Das Initiativrecht findet aber seine Schranke in den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen, d. h. es kann nicht weiter gehen, als das Mitbestimmungsrecht selbst reicht.64 Der Betriebsrat kann daher nicht in einen unternehmerisch- wirtschaftlichen Bereich eingreifen, der nicht mehr der Mitbestimmung unterliegt, wohl aber die Einführung von Betriebsferien verlangen, weil § 87 I Nr. 5 BetrVG trotz der unternehmerischen Qualität dieser Entscheidung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gewährt. Zwar ist eine Differenzierung zwischen Initiativrecht und Mitbestimmungsrecht denkbar,65 dies gilt es aber zu vermeiden, da grundsätzlich Kongruenz zwischen Mitbestimmungstatbestand und Initiativrecht anzunehmen ist.66 Da der Betriebsrat nach allgemeiner Ansicht ein Mitbestimmungsrecht hat, muss ihm auch ein Initiativrecht zustehen. Würde man die unternehmerische Entscheidungsfreiheit als allgemeine Schranke annehmen, dann müsste dies nicht nur für das Initiativrecht, sondern für das gesamte Mitbestimmungsrecht gelten; es würde also keinen Unterschied machen, ob der Betriebsrat oder der Arbeitgeber die Einführung von Betriebsferien anstrebt.67 Wenn also der Betriebsrat seinerseits die Einführung von Betriebsferien verhindern will, würde er durch seine Ablehnung auch in die unternehmerische Entscheidung für eine Betriebsstilllegung eingreifen. Zudem ist eine gleichberechtigte Mitwirkung erst dann gesichert, wenn der Betriebsrat von sich aus Vorschläge machen kann.68 Das Mitbestimmungsrecht bei Betriebsferien hat auch den Schutz der Arbeitnehmer vor Kündigungen zum Inhalt. Um diesen Schutz wirksam werden zu lassen, muss der Betriebsrat auch die Festsetzung von Betriebsferien verlangen dürfen. Zwar könnte, wenn der Arbeitgeber keine Betriebsferien einführen will, der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser die Einführung von Betriebsferien „erzwingen“ kann, denn die Einigungsstelle muss gemäß § 76 V 3 BetrVG die Belange des Betriebs angemessen berücksichtigen. Sofern also einer Schließung des Betriebs berechtigte betriebliche Belange entgegenstehen, ist dies von der Einigungsstelle zu beachten.69 Anderenfalls kann die Überschreitung ihres Ermessens gerichtlich überprüft werden (§ 76 V 4 BetrVG). Betriebsferien können daher nicht gegen den Willen des Arbeitgebers eingeführt werden, da einem einseitigen Spruch zum Nachteil des Unternehmers § 76 V BetrVG entgegensteht. Die Problematik ist insofern keine Frage nach dem Bestehen des Initiativrechts, sondern der Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle.70 Ein Initiativrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Einführung von Betriebsferien besteht. Das Einigungsstellenverfahren bietet zusammen mit der Kontrollmöglichkeit durch die Arbeitsgerichte ausreichend Schutz für den Arbeitgeber vor einer ungewollten Betriebsstilllegung bzw. vor ungerechtfertigten Eingriffen in seine unternehmerischen Grundbelange.71
3. Rechtsschutz § 87 BetrVG regelt nicht, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Arbeitgeber einseitig Betriebsferien anordnet und so das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats missachtet.72 Dem Betriebsrat gegenüber ist eine einseitige Regelung betriebsverfassungswidrig. 73 Er kann im Wege des Beschlussverfahrens das Bestehen des Mitbestimmungsrechts feststellen lassen oder einen Unterlassungsanspruch aus 23 III BetrVG bzw. allgemein aus § 87 BetrVG geltend machen.74 Bei gegenüber Arbeitnehmern eintretenden Rechtsfolgen mitbestimmungswidrig angeordneter Betriebsferien wird die Beachtung des Mitbestimmungsrechts nach ganz herrschender und auch vom BAG vertretener Ansicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Maßnahmen nach § 87 I BetrVG angesehen. 75 Daraus folgt, dass einseitige Anordnungen des Arbeitgebers individualrechtlich unwirksam sind.76 Wurden Betriebsferien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsvereinbarung eingeführt, so kann der einzelne Arbeitnehmer nicht mehr erfolgreich auf Erteilung des Urlaubs zu einem anderen Zeitpunkt klagen.77 Er kann nicht geltend machen, dass die Vereinbarung seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt, da die Interessenabwägung mit der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat stattgefunden hat und die Betriebsferien dringende betriebliche Belange darstellen (s. o.).78 Es liegt im Wesen einer kollektiven Regelung, dass die Belange jedes Einzelnen nur im Rahmen des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigt werden können.79
II. IN BETRIEBSRATSLOSEN BETRIEBEN Anders ist die Situation in Betrieben ohne Betriebsrat zu beurteilen. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats können nicht ausgeübt werden, so dass der Arbeitgeber insoweit alleine entscheiden kann.80
1. Zeitliche Festlegung des Urlaubs Aus dem Wortlaut des § 7 I BUrlG ergibt sich, dass nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs berechtigt ist.81 Keine Einigkeit besteht indessen darüber, welcher Rechtsnatur diese Festlegung ist. Während eine Ansicht davon ausgeht, dass der Arbeitgeber mit der Festsetzung des Urlaubs sein Weisungs- bzw. Direktionsrecht ausübt,82 verneint das die überwiegende Auffassung mit dem Argument, dass dies nur als Gläubiger der Arbeitsleistung möglich ist.83 Hinsichtlich der Pflicht zur Urlaubsgewährung aus § 1 BUrlG ist der Arbeitgeber aber Schuldner.84 Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts gehört somit zur Konkretisierung dieser Pflicht und unterliegt nicht seinem billigen Ermessen.85 § 7 I BUrlG ist eine der Anwendung des Direktionsrechts nach § 106 GewO vorgehende gesetzliche Bestimmung, weshalb der Arbeitgeber die Urlaubszeit ausschließlich nach den Merkmalen des § 7 BUrlG zu bestimmen hat.86 Maßgeblich für die zeitliche Festlegung ist nach § 7 I 1 BUrlG der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber nur unter den dort genannten Voraussetzungen ablehnen darf.87 Dabei handelt es sich nach zutreffender Ansicht um Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers als Schuldner des Urlaubsanspruchs, nicht um Einschränkungen des Direktionsrechts.88 2. Betriebsferien als dringende betriebliche Belange i. S. v. § 7 I 1 BUrlG Das LAG Düsseldorf hatte über einen Fall der einseitigen Einführung von Betriebsferien zu entscheiden und befand, dass der Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Betrieb kraft seines Direktionsrechts Betriebsferien einführen könne.89 Rechtswirksam eingeführte Betriebsferien begründeten auch hier dringende betriebliche Belange, hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen müssen.90 Das LAG Düsseldorf übernahm damit ungeachtet der Tatsache, dass sich die von ihm zitierte BAG-Entscheidung auf eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung bezog,91 die vom BAG aufgestellten Grundsätze vollständig.92 Widersprüchlich ist bereits der 1. Leitsatz des Urteils: Zunächst stellt das LAG fest, dass zwar die Urlaubserteilung nicht im billigen Ermessen des Arbeitgebers steht und schließt sich damit dem aktuellen Verständnis des BAG zum Inhalt des Urlaubsanspruchs93 an, um sich dann aber im zweiten Satzteil darauf zu berufen, dass die Einführung von Betriebsferien kraft des dem Arbeitgeber obliegenden Direktionsrechts möglich sei. Hierbei beruft sich das LAG Düsseldorf dann auf die insofern überholte Rechtssprechung des BAG, in der es noch die Ansicht vertrat, dass die Festlegung des Urlaubs eine Ausübung des Direktionsrechts darstellt94. Innerhalb eines Satzes zitiert das LAG Düsseldorf somit zwei sich widersprechende Urteile, denn die alte Rechtsprechung des BAG95 ist natürlich überholt, seitdem es den Arbeitgeber als Schuldner des gesetzlichen Urlaubsanspruchs96 ansieht.97 Entgegen des Ansicht des LAG Düsseldorf steht dem Arbeitgeber gerade kein Direktionsrecht hinsichtlich der Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs zu (s.o.) und somit auch nicht bezüglich der Einführung von Betriebsferien. Er muss die zwingenden Vorschriften des § 7 I 1 BUrlG beachten und demzufolge kann auch die Einführung von Betriebsferien nur dann zulässig sein, wenn dringende betriebliche Gründe tatsächlich existieren. Die oben genannte Richtigkeitsvermutung bei der Festlegung von Betriebsferien im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann bei einseitig vom Arbeitgeber angeordneten Betriebsferien nicht gelten.98 Während man in betriebsratspflichtigen Betrieben davon ausgeht, dass durch den Betriebsrat die Interessen der Belegschaft hinreichend berücksichtigt worden sind, müssen in betriebsratslosen Betrieben die Wünsche der Arbeitnehmer gegenüber den betrieblichen Belangen objektiv abgewogen werden.99 Wenn nun aber nicht schon allein die Entscheidung des Arbeitgebers als solche, den Betrieb vorübergehend zu schließen, dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 I 1 BUrlG begründet, muss geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen Betriebsferien dann eingeführt werden können. Es müssen dringende betriebliche Belange gegeben sein, die der Urlaubserteilung zu jeweils unterschiedlichen Zeiten entgegenstehen. Zu weit geht dagegen die Ansicht, Betriebsferien seien ohne eine arbeitsvertragliche Regelung generell unzulässig, 100 denn die Festlegung von Betriebsferien ist rechtlich nichts anderes als die einheitliche Erteilung von Urlaub. Fraglich ist, ob schon die regelmäßig mit Betriebsferien verbundenen organisatorischen und finanziellen Vorteile ausreichen können101, bzw. wann diese so schwer wiegen, dass sie ein dringendes betriebliches Interesse darstellen können. Eine klare Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der „dringenden betrieblichen Belange“ gibt es nicht, da vor allem die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.102 Dringende betriebliche Gründe müssen nicht notwendig zwingende Gründe sein, andererseits genügen aber auch nicht irgendwelche betrieblichen Umstände.103 Der Arbeitgeber ist nicht bereits dann zur Urlaubsverweigerung berechtigt, wenn die Berücksichtigung des Urlaubswunsches die Regelmäßigkeit des Betriebsablaufes stören würde – diese Störungen treten regelmäßig bei der Abwesenheit von Mitarbeitern auf und sind daher hinzunehmen.104 Auf der anderen Seite sind betriebliche Belange auch nicht erst dann berücksichtigungsfähig, wenn ansonsten erhebliche Schäden drohen würden.105 Um feststellen zu können, ob dringende betriebliche Belange den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegenstehen, muss eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen, bei der die Umstände des Einzelfalls zu bewerten sind.106 Dabei muss der grundsätzliche Vorrang der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers aus § 7 I BUrlG berücksichtigt werden.107 Dringende betriebliche Belange können zum Beispiel sein: die Unterbesetzung einer Abteilung wegen eines besonders hohen Krankenstandes, die Abhängigkeit der Mitarbeiter von der Anwesenheit des Arbeitgebers (z. B. in Arztpraxen), in Saisonbetrieben die Saison, besonders arbeitsintensive Zeiten im Einzelhandel oder die Vorlesungs- bzw. Unterrichtszeiten in Bildungseinrichtungen.108 Diese Aufzählung macht deutlich, dass es keine eindeutige Antwort darauf geben kann, wann Betriebsferien eingeführt werden können. Vielmehr ist nach dem Grund der Einführung zu differenzieren. Gibt es beispielsweise in einem Betrieb einer saisonabhängigen Branche Jahr für Jahr zur gleichen Zeit Betriebsferien, so ist der Arbeitnehmer aufgrund der Planbarkeit in seiner Dispositionsfreiheit weniger schützenswert als im Falle kurzfristiger Betriebsferien. Die Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben sind vor allem gegen willkürlich festgesetzte Betriebsferien zu schützen. Es müssen gewichtige Gründe gegen die Gewährung von Einzelurlaub sprechen, wobei dies auch dann der Fall sein kann, wenn der Arbeitgeber an sich dazu in der Lage wäre, die bei einer Einzelurlaubserteilung auftretenden Verluste zu tragen. Dringende betriebliche Belange werden insbesondere dann zu bejahen sein, wenn globale Gründe, z. b. die derzeitige Wirtschaftskrise, Betriebsferien zum Erhalt von Arbeitsplätzen nötig machen. Die Betriebsferien liegen dann indirekt auch im Interesse der Arbeitnehmer und sind daher eher hinzunehmen. Letztlich kommt es für die Frage, wann Betriebsferien dringende betriebliche Belange darstellen, auf die Umstände des Einzelfalls an. Es muss abgewogen werden, wie stark das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem des Arbeitnehmers wiegt.
3. Rechtsschutz Verweigert der Arbeitgeber die Erfüllung des Urlaubsanspruchs, so kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsgewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt durch eine Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht geltend machen. 109 Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Verweigerung des beantragten Urlaubs.110
F. FAZIT Für den Arbeitgeber wäre es grundsätzlich am besten, er könnte einseitig den Urlaub seiner Belegschaft bestimmen – damit hätte er oft ein ideales Problemlösungsinstrument zur Hand.111 Dabei ist dies nicht die alleinige Entscheidung des Arbeitgebers. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Einigung mit diesem zwingend nötig, wobei die Interessen der Belegschaft umfassend abzuwägen sind. Dem Betriebsrat steht seinerseits auch ein Initiativrecht zu. In betriebsratslosen Betrieben hingegen müssen dringende betriebliche Belange vorliegen, die im Einzelfall den individuellen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer vorgehen müssen. Dabei muss der besonderen Bedeutung des Urlaubs für den Arbeitnehmer Rechnung getragen werden. Allerdings muss insbesondere in Zeiten der Wirtschaftskrise auch Beachtung finden, dass die Anordnung von Betriebsferien gegenüber anderen arbeitsrechtlichen Instrumenten wie Kurzarbeit oder betriebsbedingten Kündigungen das „mildeste Mittel“ darstellt.
Fußnoten: 1 Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 4, Rn. 263.
2 Dütz, Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 5, Rn. 239.
3 Junghans, in: AiB 2009, 183 (183).
4 Kleinebrink, in: ArbRB 2009, 107 (108); Heilmann, Urlaubrecht, Mitbestimmung der Betriebsräte, Rn. 2.
5 Schütz, in: KassArbR, 2. Aufl., 2.4 Rn. 253.
6 Reinecke, in: Küttner, Personalbuch 2008, 15. Aufl., Betriebsurlaub, Rn. 1.
7 Lepke, in: DB 1988, Beilage Nr. 10, 6.
8 Schmelzer, in: BB 1968, 998 (998); Natzel, in: Anm. zu BAG, 02.10.1974, AP Nr. 2 zu § 7 BUrlG Betriebsferien.
9 Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., Einl. Rn. 1.
10 Lampe, in: BeckOK, § 1 BUrlG, Rn. 3; Preis, Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 47, S. 554.
11 Preis, Arbeitsrecht, 2.Aufl., § 42, S. 503.
12 Cohnen/Röger, in: BB 2009, 46 (46); Wisskirchen/Bissels, in: AuA 2009, 208 (208).
13 Lindemann/Simon, in: BB 2008, 2795 (2796).
14 Felser/Willmann, in: AiB 2009, 161 (161).
15 Rothe, in: DB 1957, 897 (897).
16 Herold, in: BlStSozArbR 1960, 297 (297); Enderlein, in: Arbeitskammer 1966, 247 (247).
17 Kleinebrink, in: ArbRB 2009, 107 (107); Wisskirchen/Bissels, in: AuA 2009, 208 (208); Lindemann/Simon, in: BB 2008, 2795 (2796); Felser/Willmann, in: AiB 2009, 161 (161); Birnbaum/Henkel, in: AuA 2009, 32 (33). 18 Birnbaum/Henkel, in: AuA 2009, 32 (33).
19 BAG, 28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub.
20 Enderlein, in: Arbeitskammer 1966, 247 (247)
. 21 BAG, 28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub; Worzalla, in: HSWGN, 7. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 268.
22 Däubler, Arbeitsrecht 2, 12. Aufl., 4.3.4.2, Rn. 311.
23 Schmelzer, in: BB 1968, 998 (999).
24 Messedat, in: BlStSozArbR 1964, 124 (127).
25 Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 71; Wiese, in: GK-BetrVG, 8. Aufl., § 87, Rn. 450; Matthes, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 337, Rn. 29.
26 BAG, 02.10.1974, AP Nr. 2 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; Palme, in: BlStSozArbR 1977, 289 (290); Werner, in: BeckOK, § 87 BetrVG, Rn. 84.
27 BAG, 02.10.1974, AP Nr. 2 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; BAG, 30.06.1976, AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; Faßhauer, in: NZA 1986, 453 (456); Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 72; Matthes, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 337, Rn. 13; Fitting, § 87 BetrVG, Rn. 197; Reinecke, in: Küttner, Personalbuch 2008, 15. Aufl., Betriebsurlaub, Rn. 5; Werner, in: BeckOK, § 87 BetrVG, Rn. 84, a. A. Schmelzer, in: BB 1968, 998 (1000 f.). 28 Messedat, in: BlStSozArbR 1964, 124 (126).
29 Ruppelt, in: Küttner, Personalbuch 2008, 15. Aufl., Betriebsurlaub, Rn. 8.
30 Schütz, in: KassArbR, 2. Aufl. 2.4 Rn. 274.
31 BAG, 28.05.2002, AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub.
32 Fitting, § 87 BetrVG, Rn. 191; Clemenz, in: HWK, 3. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 104.
33 Kania, in: ErfK, 9. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 1; v. Hoyningen-Huene, Betri ebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 12, Rn. 1.
34 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 11, Rn. 8.
35 Clemenz, in: HWK, 3. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 106.
36 BAG, 28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub; Matthes, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 337, Rn. 10; Richardi, in: Richardi, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 446; Kania, in: ErfK, 9. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 44; Werner, in: BeckOK, § 87 BetrVG, Rn. 84; Fitting, § 87 BetrVG, Rn. 196; Wiese, in: GKBetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 449; Clemenz, in: HWK, 3. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 106; Worzalla, in: HSWGN, 7. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 268; Klebe, in: DKK, BetrVG, 11. Aufl., § 87 , Rn. 112; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht II, § 50, S. 904.
37 Fitting, § 87 BetrVG, Rn. 191.
38 Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 13 BUrlG, Rn. 70.
39 BAG, 28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub.
40 Boldt, in: Anm. zu BAG, 28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 71; Werner, in: BeckOK, § 87 BetrVG, Rn. 84; Clemenz, in: HWK, 3. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 113; Richardi, in: Richardi, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 447; Matthes, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 337, Rn. 29; Fitting, § 87 BetrVG, Rn. 197; Worzalla, in: HSWGN, 7. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 268; Wiese, in: GK-BetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 450; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht II, § 50, S. 904; v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 12, Rn. 59; Junker, GK Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 4, Rn. 263; Heilmann, Urlaubrecht, Mitbestimmung der Betriebsräte, Rn. 2; Lindemann/Simon, in: BB 2008, 2795 (2796); Müller, in: AiB 2007, 649 (650).
41 BAG, 28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub.
42 BAG, 28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub.
43 Birk, in: Anm. zu BAG, 28.07.1981, SAE 1984, 117 (120).
44 Schütz, in: KassArbR, 2. Aufl. 2.4 Rn. 255; Kappelhoff, in: Anm. zu LAG Düsseldorf, 20.06.2002, BB 2003, 156 (158); Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 30 ff.
45 Birk, in: Anm. zu BAG, 28.07.1981, SAE 1984, 117 (120 f.); Schütz, in: KassArbR, 2. Aufl. 2.4 Rn. 255; Kappelhoff, in: Anm. zu LAG Düsseldorf, 20.06.2002, BB 2003, 156 (158 f.).
46 Meisel, in: DB 1965, 931 (932); Palme, in: BlStSozArbR 1977, 289 (290).
47 Meisel, in: DB 1965, 931 (932).
48 Schinz, in: HWK, 3. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 28, 33.
49 Bissels/Wisskirchen, in: AuA 2009, 208 (208).
50 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 11, Rn. 11, § 12, Rn. 16; Wiese, in: GK-BetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 135; Werner, in: BeckOK, § 87 BetrVG, Rn. 15; Kania, in: ErfK, 9. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 9.
51 Richardi, in: Richardi, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 453; Wiese, in: GKBetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 457; Worzalla, in: HSWGN, 7. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 273; Matthes, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 337, Rn. 21; Wiese, Initiativrecht, S. 48 f.; Friedman, Initiativrecht, S. 116 f.
52 Clemenz, in: HWK, 3. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 112; Richardi, in: Richardi, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 454; Wiese, in: GK-BetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 457, 463; Worzalla, in: HSWGN, 7. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 273a; Wiese, Initiativrecht, S. 49; Friedman, Initiativrecht, S. 117 ff.; Edenfeld, Recht der Arbeitnehmermitbestimmung, 2. Aufl., § 8, Rn. 234; Schwerdtner, in: DB 1983, 2763 (2774).
53 Richardi, in: Richardi, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 454; Worzalla, in: HSWGN, BetrVG, 7. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 273a.
54 Wiese, in: GK-BetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 147, 457.
55 Fitting, § 87 BetrVG, Rn. 198; Kania, in: ErfK, 9. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 44; Klebe, in: DKK, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 114; Werner, in BeckOK, § 87 BetrVG, Rn. 84; Reinecke, in: Küttner, Personalbuch 2008, 15. Aufl., Betriebsurlaub, Rn. 2; Matthes, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 337, Rn. 22; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht II, § 50, S. 904; Matthes, in: Jura 1988, 654 (655); Heilmann, Urlaubrecht, Mitbestimmung der Betriebsräte, Rn. 8; s. a. ArbG Osnabrück, 01.02.1984, 2 BV 14/83; vgl. BAG, 31.08.82, AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit.
56 Wiese, Initiativrecht, S. 26 ff.; Worzalla, in: HSWGN, BetrVG, 7. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 43; Richardi, in: Richardi, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 65. 57 §§ 29, 30 CDU/CSU–Entwurf, BT-Drs. VI/1806, S. 6 f.
58 Magula-Lösche, Umfang betrieblicher Mitbestimmung, S. 85 f.; Wiese, Initiativrecht, S. 28; Worzalla, in: HSWGN, 7. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 43; Richardi, in: Richardi, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 66 f.; Klebe, in: DKK, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 19.
59 Wiese, in: GK-BetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 146; Matthes, in: Jura 1988, 654 (655).
60 Faßnacht, Unternehmensplanung und Mitbestimmung, S. 37.
61 BAG, 31.08.82, AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; bestätigt durch: BVerfGE 50, 290.
62 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 1, Rn. 19;
Klebe, in: DKK, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 20.
63 Werner, in BeckOK, § 87 BetrVG, Rn. 14.
64 Wiese, in: GK-BetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 138; Werner, in: BeckOK, § 87 BetrVG, Rn. 15; Richardi, in: Richardi, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 70; v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 12, Rn. 16. 65 Wiese, in: GK-BetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 147, 457.
66 Lohse, Grenzen gesetzlicher Mitbestimmung, S. 119.
67 Vgl. Worzalla, in: HSWGN, 7. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 69.
68 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 11, Rn. 10.
69 Vgl. Kania, in: ErfK, 9. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 44; LAG Hannover, 26.02.1985, 6 TaBV 2/84.
70 Matthes, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 337, Rn. 22; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht II, § 50, S. 904.
71 ArbG Osnabrück, 01.02.1984, 2 BV 14/83.
72 Richardi, in: Richardi, 11. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 101.
73 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 12, Rn. 29.
74 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 12, Rn. 29; im Einzelnen str., vgl. Edenfeld, Recht der Arbeitnehmermitbestimmung, 2. Aufl., § 4, Rn. 98 ff.
75 St. Rspr. BAG, 22.12.1980, AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG GS, 03.12.1991, AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG, 03.05.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; BAG, 02.03.2004; AP Nr. 31 zu § 3 TVG; Wiese, in: GK-BetrVG, 8. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 98 ff. m. w. N.
76 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 12, Rn. 30.
77 Kleinebrink, in: ArbRB 2009, 107 (109).
78 Matthes, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 337, Rn. 29; Meisel, in: DB 1965, 931, (932).
79 Meisel, in: DB 1965, 931, (932).
80 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl., § 6, Rn. 5.
81 Bachmann, in: GK-BUrlG, 5. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 2.
82 Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 6; Lepke, in: DB 1988, Beilage Nr. 10, 4; Meisel, in: DB 1965, 892 (892); frühere Rspr. BAG, 12.10.1961, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht.
83 Schinz, in: HWK, 3. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 19; Dörner, in ErfK, 9. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 10; Leinemann, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 89, Rn. 79; Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 3; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 28.
84 BAG, 18.12.1986, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG; Schinz, in: HWK, 3. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 19; Leinemann, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 89, Rn. 79; Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 3.
85 BAG, 18.12.1986, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG.
86 Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 3; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 30.
87 Schinz, in: HWK, 3. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 20.
88 BAG, 18.12.1986, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG; Schinz, in: HWK, 3. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 26; Leinemann, in: MünchArbR, 2. Aufl., § 89, Rn. 82; Lampe, in: BeckOK, § 7 BUrlG, Rn. 8; a. A. Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 6.
89 LAG Düsseldorf, 20.06.2002, BB 2003, 156 (156 ff.).
90 LAG Düsseldorf, 20.06.2002, BB 2003, 156 (156 ff.); zustimmend: Kleinebrink, in: ArbRB 2009, 107 (108); Felser/Willmann, in: AiB 2009, 161 (162), Lindemann/Simon, in: BB 2008, 2795 (2796); ablehnend: Kappelhoff, in: Anm. zu LAG Düsseldorf, 20.06.2002, BB 2003, 156 (158 f.); Reinecke, in: Küttner, Personalbuch 2008, 15. Aufl., Betriebsurlaub, Rn. 4; Birnbaum/ Henkel, in: AuA 2009, 32 (33); Schütz, in: KassArbR, 2. Aufl. 2.4, Rn. 255.
91 BAG, 28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub.
92 Kappelhoff, in: Anm. zu LAG Düsseldorf, 20.06.2002, BB 2003, 156 (159).
93 BAG, 18.12.1986, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG (s.o.).
94 BAG, 12.10.1961, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht.
95 BAG, 12.10.1961, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht.
96 BAG, 18.12.1986, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG.
97 Leipold, in: Anm. zu BAG, BAG, 18.12.1986, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG; Bachmann, in: GK-BUrlG, 5. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 21; Lembke, in: HWK, 3. Aufl., § 106 GewO, Rn. 41.
98 Schinz, in: HWK, 3. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 28.
99 Palme, in: BlStSozArbR 1977, 289 (290).
100 Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 34 ff.
101 So Schütz, in: KassArbR, 2. Aufl. 2.4, Rn. 255.
102 Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 23.
103 Bachmann, in: GK-BUrlG, 5. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 14.
104 Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 39; Dörner, in ErfK, 9. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 18; Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 22; Schinz, in: HWK, 3. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 27.
105 Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 38; Dörner, in: ErfK, 3. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 18; Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 22; Bachmann, in: GK-BUrlG, 5. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 14.
106 Bachmann, in: GK-BUrlG, 5. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 14 f.; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 39; Lampe, in: BeckOK, § 7 BUrlG, Rn. 10. 107 Bachmann, in: GK-BUrlG, 5. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 15, 17; Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 23.
108 Schinz, in: HWK, 3. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 27; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 40; Dörner, in: ErfK, 9. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 18; Holthaus, in: NK-Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn. 24; Neumann/ Fenski, BUrlG, 9. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 13 ff.; Lepke, in: DB 1988, Beilage Nr. 10, 5; Preis, Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 47, S. 560; Heilmann, Urlaubrecht, § 7 BUrlG, Rn. 3; Reinecke, in: Küttner, Personalbuch 2008, 15. Aufl., Betriebsurlaub, Rn. 4.
109 BAG, 18.12.1986, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG; Lampe, in: BeckOK, § 7 BUrlG, Rn. 17; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 77; Heilmann, Urlaubrecht, § 7 BUrlG, Rn. 10.
110 Lampe, in: BeckOK, § 7 BUrlG, Rn. 12.
111 Kleinebrink, in: ArbRB 2009, 107 (108); Heilmann, Urlaubrecht, Mitbestimmung der Betriebsräte, Rn. 2.
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