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Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, LL.M. (Universität Bremen), in Iurratio 2009, Heft 1, S. 14ff.
A. EINFUHRUNG Piraterie ist ein schillernder Begriff, der eine ganze Reihe literarischer, kulturgeschichtlicher, akkumulationstheoretischer und eben auch rechtlicher Fragestellungen evoziert. Literarisch lassen sich Seefahrerabenteuer mindestens bis zur Odyssee von Homer zurückverfolgen und auch in der späteren Weltliteratur von Tausendundeiner Nacht („Sindbad der Seefahrer“) bis zur „Seeräuber-Jenny“ in der Dreigroschenoper von Bertolt Brecht ist Seeräuberei immer wieder Thema. Eine kulturgeschichtliche Betrachtung muss vor mehr als 3000 Jahren beginnen.1 Von den antiken „Peirates“ über die griechischen Argonauten, den Wikingern, Klaus Stortebeker bis zu den „Goldenen Jahren“ der karibischen Freibeuter reichen die regelmäßig romantisierenden Erzählungen.2 Akkumulationstheoretisch ist Piraterie ein handelsbezogenes Phanomen, das zunächst einmal nicht auf den Seehandel beschrankt ist. Produktpiraterie, Softwarepiraterie, Musikpiraterie, aber auch der von transnationalen Unternehmen praktizierten Biopiraterie ist gemein, dass sie an (kapitalistischen) Strukturen des Wirtschaftssystems ansetzen und gezielte Redistributionsstrategien verfolgen.3 Die Seepiraterie unterscheidet sich von diesen modernen Erscheinungsformen der Piraterie in grundsätzlicher Hinsicht. In der Seepiraterie kommen weltgesellschaftliche Strukturkonflikte in existentieller Hinsicht zum Ausdruck: Armut, Hoffnungslosigkeit, Gewaltaffinitat der Bevölkerung und eine destabilisierte politische Lage bilden ihren gesellschaftlichen Hintergrund.4 Anders als die White-Collar-Piraterie5 findet Seepiraterie unter Einsatz der Leben von Tater und Opfer statt.
Nach Schätzungen des International Maritime Bureau (IMB), eine Organisationseinheit der Internationalen Handelskammer (ICC), die ein Pirateriemeldezentrum unterhält,6 soll der weltweite Schaden durch Seepiraterie im Jahr über 13 Milliarden Euro betragen.7 Unter Berufung auf solche Zahlen wird insbesondere Somalia seit gut einem Jahr in der öffentlichen Wahrnehmung ausschließlich mit spektakulären Piratenübergriffen assoziiert.8 Eine darüber hinausgehende sozioökonomische Situierung des Problems findet nicht statt.9 Das hat seinen Hintergrund insbesondere in den betroffenen wirtschaftlichen Interessen: Die von deutschen Reedern kontrollierte Containerschiffsflotte ist die größte der Welt. Sie umfasste Anfang 2006 insgesamt 1.157 Schiffe und damit ca. 30 % der weltweiten Containerschiffsflotte. Hinsichtlich der Gesamttonnage stellt die Bundesrepublik weltweit die drittgrößte Handelsflotte.10 Über die Seewege werden 17 Prozent des deutschen Außenhandelswertes erwirtschaftet. 56 Prozent des deutschen Rohölbedarfs kommen über See nach Deutschland. Gerade der Golf von Aden ist mit pro Jahr 16.000 Schiffen eine zentrale Verkehrsschlagader für den Transport von Industriegütern und anderen Produkten zwischen Europa und Asien.
In den vergangenen Wochen wurde durch eine Reihe von Entscheidungen die Bekämpfung der Seepiraterie dem Militär überantwortet. Dies wirft Fragen auf, die sowohl den internationalen als auch den nationalen Rechtsrahmen dieser Maßnahmen betreffen. Im Folgenden werde ich zunächst die international- und europarechtlichen Normen und Beschlüsse darstellen (B.). In einem zweiten Schritt werde ich das deutsche Wehrverfassungsrecht betrachten (C.).
B. INTERNATIONAL- UND EUROPARECHTLICHER RAHMEN Der international- und europarechtliche Rahmen der Maßnahmen ist komplex. Zunächst (I.) werde ich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen eingehen, sodann auf die Beschlüsse des UNSicherheitsrates (II.) und des Rats der Europaischen Union (III.).
I. DAS SEERECHTSUBEREINKOMMEN Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRU) vom 10.Dezember 198211 ist hinsichtlich der Bekämpfung der Piraterie der 11.zentrale Referenzpunkt. Zum großen Teil werden in diesem Vertrag, den die Bundesrepublik ratifiziert hat, völkergewohnheitsrechtliche Regeln kodifiziert. Der Vertrag hat also eine über den – allerdings schon sehr weiten – Unterzeichnerkreis hinausweisende Geltung, seine Regeln binden universell. Das SRU definiert Piraterie und regelt, wie mit ihr umzugehen ist. In Art. 101 SRU wird Piraterie als rechtswidrige (kriminelle) Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder Plünderung zu „privaten Zwecken“ beschrieben. Das unterscheidet die Piraterie auch von Formen des Terrorismus, der staatsgerichtet ist. Dieser Kategorienunterschied war im Vorfeld der Atalanta-Beschlüsse der Grund dafür, dass die deutsche Marine, die im Rahmen der Operation „Enduring Freedom“ (OEF) vor der Küste Somalias stationiert war, gegen Piratenübergriffe nur im Wege der Nothilfe einschreiten konnte. Denn das Mandat der OEF umfasst nur Selbstverteidigungsmasnahmen gegen den internationalen Terrorismus.12 Das SRU statuiert eine Pflicht zur Nothilfe (Art. 98) und zur Zusammenarbeit der Staaten (Art. 100) bei Fallen von Piraterie. Nach Art. 105 ist den Hilfe leistenden Schiffen erlaubt, Piraten zu verfolgen (aufzubringen), die Piraten festzunehmen und vor die Gerichte des jeweiligen Flaggenstaates zu bringen. Art. 107 SRU – auf dessen Wortlaut später zurückzukommen ist – sieht hierbei vor, dass das Aufbringen wegen Seeräuberei „nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind“.
II. DIE VEREINTEN NATIONEN Insgesamt kann man sagen, dass das Volkergewöhnheitsrecht weitgehende Pflichten hinsichtlich der Pirateriebekämpfung statuiert. Piraten, die als hostis humani generis gelten,13 können auf hoher See festgenommen und verfolgt werden.14 Das gilt jedoch nicht rechtsgrenzenlos. Insbesondere sind bei der Bekämpfung der Piraterie die Menschenrechte der Betroffenen und die Hoheitsrechte anderer Staaten zu berücksichtigen. Das SRU lasst gerade auch die letztgenannten Rechte zunächst einmal unangetastet, d.h. die Erlaubnis zur Pirateriebekämpfung geht nicht so weit, dass die Hoheitsrechte betroffener Staaten – z.B. hinsichtlich ihrer Küstengewässer – eingeschränkt werden durften. Das ist der Hintergrund der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zur Piraterie in Somalia. Unter Berufung auf seine Kompetenzen, nach Art. 39 der UNCharta „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen“, hat der Sicherheitsrat in einer ganzen Reihe von Resolutionen zu Somalia unter Hinweis auf Kap. VII der UN-Charta genau diese Souveränitätsrechte in Bezug genommen.15 Die Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des UN-Sicherheitsrats sollen die völkerrechtliche Grundlage dafür bieten, dass die Pirateriebekämpfung nunmehr nicht nur auf hoher See sondern auch in den Küstengewässern und dem Territorium Somalias stattfinden kann. Zuletzt hat der Sicherheitsrat in Resolution 1846 (2008) beschlossen, dass die Staaten und Regionalorganisationen, die mit der Übergangs- Bundesregierung Somalias bei der Bekämpfung der Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfalle auf See vor der Küste Somalias zusammenarbeiten und deren Namen dem Generalsekretär von der Übergangs-Bundesregierung vorab notifiziert wurden, für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum dieser Resolution ermächtigt sind, (1) seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfalle auf See im Einklang mit den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf Hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei zu bekämpfen und (2) innerhalb der Hoheitsgewässer Somalias im Einklang mit den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf Hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei alle notwendigen Mittel zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfalle auf See anzuwenden. Noch weiter geht Resolution 1851 (2008). Auch wenn in dieser nicht ausdrucklich erlaubt ist, im Kampf gegen die Piraten auch den somalischen Luftraum zu nutzen, beinhaltet die Resolution 1851 doch eine Ermächtigung zum Gewalteinsatz auch „in Somalia“, d.h. über die Küstengewässer hinaus. In dieser Resolution heißt es u.a.: Der Sicherheitsrat beschließt „unter erneuter Berücksichtigung der in Somalia herrschenden Krisensituation und des Umstands, dass die Übergangs-Bundesregierung nicht über die Fähigkeiten verfügt, um Seeräuber aufzugreifen oder nach ihrem Aufgreifen strafrechtlich zu verfolgen oder um die Gewässer vor der Küste Somalias, einschließlich der internationalen Seeschifffahrtsstraßen und der Hoheitsgewässer Somalias, zu patrouillieren und zu sichern […], dass die Staaten und die Regionalorganisationen, die bei der Bekämpfung der Seeräuberei und der bewaffneten Raubüberfälle auf See vor der Küste Somalias zusammenarbeiten und deren Namen dem Generalsekretär von der Übergangs-Bundesregierung vorab notifiziert wurden, für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Verabschiedung der Resolution 1846 ermächtigt sind, in Somalia alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfalle auf See gemäß dem Ersuchen der Übergangs-Bundesregierung zu bekämpfen, wobei alle auf Grund dieser Ermächtigung ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen stehen müssen”. Wenn der Sicherheitsrat hier auf Grundlage des Kapitels VII der UNCharta handelt und ein Mandat zum Einsatz „aller erforderlichen Mittel“ gibt, nutzt er seine übliche Chiffre, mit der er den Einsatz von Waffengewalt durch die Staaten beim Vollzug der Resolution legitimiert. Gerade wenn er in Resolution 1846 (2008) die Gewaltlegitimation bei Maßnahmen innerhalb der somalischen Hoheitsgewässer damit verbindet, dass die Maßnahmen „im Einklang mit den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf Hoher See zulässigen Maßnahmen” stehen und in Resolution 1851 (2008) in expliziter Form anerkennt, dass humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte zugleich zur Anwendung kommen können,16 sind hier aber eine Reihe von weiteren Differenzierungen anzusetzen. Insbesondere gibt der Wortlaut der Resolutionen Anlass zur Frage, gegenüber wem die Gewalt eingesetzt werden kann und ob die Ermächtigung durch die Resolutionen überhaupt über das SRU hinausreicht. „Piraterie“ ist qua definitionem keine staatliche oder staatsähnliche Handlung. Piraterie als Form privater Delinquenz liegt nach einem klassischen Verständnis des Friedens- und Sicherheitsbegriffs der Charta zunächst einmal ultra vires des Aktionsradius des Sicherheitsrates. Dennoch entwickelt der Sicherheitsrat in den genannten Resolutionen eine Linie fort, die sich bereits bei der Bekämpfung des Terrorismus entfaltet: In zunehmendem Maße sind nicht mehr nur Staaten von Entscheidungen des Sicherheitsrates betroffenen, sondern Individuen. Das ist aus zweierlei Gründen völkerrechtlich nicht unproblematisch: (1) Der Sicherheitsrat darf sich klassischerweise nur an die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen richten. Nur ihnen gegenüber sind die Resolutionen nach Art. 25 UN-Charta verbindlich. Das klassische Sicherheitskonzept des Art. 39 der UN-Charta sieht nicht vor, dass der Sicherheitsrat als oberster Weltgesetzgeber die Kompetenzgrundlage für Polizeiaktionen gegen Individuen liefert.17 Hier fallt auf, dass die Resolutionen äußert bedächtig formuliert sind. Die Anwendung aller „erforderlichen Mittel“ wird in den Resolutionen daran geknüpft, dass diese Mittel „den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf Hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei“ entsprechen. Die Resolutionen erteilen damit gerade keine über die bisherigen Regelungen hinaus reichende Ermächtigung zum Gewalteinsatz gegenüber Privaten.18 (2) Diese Zurückhaltung ist kompetenzrechtlich geboten. Sie hat ihren Hintergrund nicht zuletzt in der Struktur des Rechtsschutzes auf internationaler Ebene. Sowohl bei den targeted sanctions gegen Terroristen als auch bei den targeted measures gegen Piraten ist Rechtsschutz auf internationaler Ebene für die Betroffenen kaum verfügbar.19 Der Focal Point im Rahmen der Terrorismusbekämpfung ist kaum mehr als ein globaler Call Center und auch hinsichtlich der Pirateriebekämpfung ist effektiver Rechtsschutz Desiderat. Das betrifft die rechtliche Überprüfbarkeit der faktisch schwierigen Abgrenzungsfragen insbesondere zwischen Terroristen, Fischern, Flüchtlingen und Piraten, aber auch die Kontrolle der Einhaltung der völkerrechtlichen Rahmenbedingungen. So sind im Völkerrecht targeted killings generell unzulässig: Gezielte Tötungen außerhalb der Beteiligung an kriegerischen bewaffneten Konflikten sind verboten.20 Tötungshandlungen sind nur im bewaffneten Konflikt zwischen Kombattanten der gegnerischen Truppenverbände erlaubt.21 Pirateriebekämpfung ist aber gerade kein bewaffneter Konflikt. Sollten den Soldaten nach den Rules of Engagement der Operation Atalanta gezielte Tötungshandlungen erlaubt sein, wäre dies ein völkerrechtlich es Delikt.
Die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik – die insbesondere auf der kompensationsrechtlichen Ebene relevant werden konnte22 – für Akte, die über den Rahmen des SRU hinausgehen und Individualrechte verletzen, setzt hierbei nicht einmal voraus, dass die deutschen Soldaten unmittelbar an dem Geschehen beteiligt waren. Gerade bei gemeinsamen Militärmaßnahmen kann eine Gesamthaftungslage entstehen, insbesondere wenn sich die Staaten nach Art. 16 der Kodifikation der ILC zur Staatenverantwortlichkeit,23 die geltendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert, unterstützen. Die Forderungen, dass dem Seegerichtshof Falle der Pirateriestrafbarkeit zur Entscheidung überwiesen werden, sind darum zum Anlass zu nehmen, die Maßnahmen der Pirateriebekämpfung einer verstärkten Rechtskontrolle zu unterwerfen. Gerade der bislang kaum unter Überlastung leidende Internationale Seegerichtshof in Hamburg konnte mit den Fallen der Strafbarkeit der Täter aber auch der möglichen Haftung der an den Operationen beteiligten Staaten betraut werden. Eine Öffnung der Zuständigkeit des Seegerichtshofs für Individualklagen (und im Bereich des Seearbeitsrechts ggf. gar Verbandsklagen)24 konnte nicht nur dem Gericht aus seiner Paralyse (seit der Gründung 1996 hatte das Gericht erst 15 Falle zu behandeln) verhelfen, sondern letztlich auch zur Effektuierung des Rechtsschutzes für die jeweils Betroffenen beitragen. „Niemand will“, so hat der Bundesminister der Verteidigung Franz Josef Jung es anlässlich des Einsatzbefehls an die Fregatte Karlsruhe am 21. Dezember 2008 in Dschibuti formuliert, „letztlich ein Guantanamo auf See“.25 Meint man das ernst und will man den völkerrechtlich geforderten Rechtsschutz für die Betroffenen effektuieren, werden die gerichtlichen Zugangsmöglichkeiten insbesondere auch zum Seegerichtshof zu erweitern sein.
III. DAS EUROPAISCHE RECHT: OPERATION ATALANTA Die genannten Resolutionen bilden den Hintergrund der militärischen Maßnahmen im europäischen Kontext. Die EU ist langst zu einem maßgeblichen Militärakteur auf der internationalen Bühne herangereift. So wurden mit dem Beschluss zur Einsetzung eines Militärausschusses (EUMC), eines Militärstabes (EUMS) und eines ständigen Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2000 in Nizza, der auf den Art. 11 ff. EUV besteht, die organisatorischen Rahmenbedingungen fur EU-Truppen geschaffen. Seither gibt es eine Reihe militärischer Operationen der EU: Im Jahr 2003 fanden die Einsatze „Concordia“ in Mazedonien und „Artemis“ im Kongo statt. Im Rahmen der Operation „Althea“ übernahm die Europäische Union 2004 die NATO-Mission in Bosnien-Herzegowina und setzte hier 7.000 Soldaten ein. Insgesamt sind uber 20 Missionen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ausgeführt worden.26 Die Operation Atalanta ist darum kaum Neuland für die EU, auch wenn es sich vielleicht um einen Einsatz handelt, der starker als andere im Fokus des öffentlichen Interesses steht. Die Operation Atalanta, mit deren Ausführung am 08. Dezember 2008 begonnen wurde, ist Resultat der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008.27 Solche gemeinsamen Aktionen des Rates haben im unionalen Primärrecht ihre Rechtsgrundlage in den Artikeln 14, 25 III und 28 III EU. In der Operation Atalanta wird dem EUMarineverband die Überwachung eines Seegebietes überantwortet, das sich bis zu 500 Seemeilen vor der Küste Somalias und seiner Nachbarländer erstreckt (und damit etwa vier Mal so groß ist wie die Bundesrepublik). Der europäische Seeverband, der derzeit aus drei Fregatten, einem Versorgungsschiff und drei Seefernaufklärungsflugzeugen besteht, soll im Rahmen eines sog. „robusten Mandates“ Piraten notfalls mit Gewalt von Raubüberfällen abhalten. Der Terminus „robustes Mandat“ spielt auf die Legitimation des Sicherheitsrates zum Einsatz „aller notwendigen Mittel“ an. Dies spiegelt sich in Art. 2 des EURatsbeschlusses wieder, wo festgelegt ist, dass Atalanta unter Beachtung des Völkerrechts folgende Maßnahmen ausführt: „a) Gewährung von Schutz für die vom WEP gecharterten Schiffe, unter anderem durch die Präsenz von bewaffneten Kräften von Atalanta an Bord dieser Schiffe, insbesondere wenn sie die Hoheitsgewässer Somalias durchqueren; b) im Einzelfall bei Bedarf Schutz von Handelsschiffen in den Gebieten, in denen sie im Einsatz ist; c) Überwachung der Gebiete vor der Küste Somalias, einschließlich der somalischen Hoheitsgewässer, die Gefahren für maritime Tätigkeiten, insbesondere des Seeverkehrs, bergen; d) Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Einsatzes von Gewalt, zur Abschreckung, Verhütung und Beendigung von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfallen, die in den Gebieten, in denen sie präsent ist, begangen werden konnten; e) Aufgriff, Festnahme und Überstellung von Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfalle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten begangen zu haben, in Gebieten, in denen sie präsent ist, und Beschlagnahme der Schiffe der Seeräuber oder bewaffneten Diebe oder der nach einem seeräuberischen Akt oder eines bewaffneten Raubüberfalls gekaperten Schiffe, sofern diese sich in den Händen der Seeräuber befinden, sowie der an Bord befindlichen Guter, im Hinblick auf die eventuelle Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 12; f) Herstellung einer Verbindung zu den Organisationen und Einrichtungen sowie zu den Staaten, die in der Region zur Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfallen vor der Küste Somalias tätig sind, insbesondere zu der im Rahmen der Operation „Dauerhafte Freiheit“ agierenden Seestreitkraft „Combined Task Force 150“.” Gerade letzteres ist nicht unproblematisch, denn durch eine operative Verbindung mit der Militarmaßnahme OEF am Horn von Afrika kann die Mission Atalanta durch mögliche völkerrechtswidrige Akte im Rahmen der Terrorbekämpfung (Verletzung von ius contra bellum oder ius in bello) „infiziert“ werden, da bei einer militärischen Kooperation völkerrechtliche Zurechnungszusammenhänge entstehen können.28
C. PIRATERIEBEKAMPFUNG UND GRUNDGESETZ Schließlich besteht nicht fur alles, was völker- und europarechtlich im Grunde erlaubt ist, auch zugleich eine verfassungsrechtliche Kompetenz. Die Bundeswehr – und damit auch die Marine – kann nicht einfach im Ausland oder auf hoher See eingesetzt werden, ohne dass das Grundgesetz dies ermöglichen wurde. Im deutschen Verfassungsrecht liest sich die Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit des Militäreinsatzes wie folgt: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulasst“ (Art. 87 a II GG). Verteidigung in diesem Sinne setzt einen Territorialbezug des Angriffs voraus, der bei den Vorkommnissen vor der Küste Somalias nicht gegeben ist. Fur eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des „Einsatzes“29 bedarf es daher nach Art. 87a II GG einer „ausdrücklichen Zulassung“ durch das Grundgesetz selbst.
I. AUSDRUCKLICHE RECHTFERTIGUNG IN ART. 25 GG? Nach einer im Vorfeld der Operation Atalanta vor allem durch die FDPAbgeordneten Stinner und Homburger vertretenen Auffassung soll in Art. 25 GG eine solche ausdrückliche Zulassung zu finden sein.30 Jochen Frowein hat dies im Interview mit Spiegel online wie folgt expliziert: „Laut Grundgesetz darf die Bundeswehr „außer zur Verteidigung“ nur eingesetzt werden, wenn das Grundgesetz das vorsieht. Gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes sind die Regeln des Völkergewohnheitsrechts ein solcher Ausnahmefall; dazu gehört die Bekämpfung der Piraterie. Und das gilt unabhängig davon, ob es sich um Nothilfe zugunsten eines gerade angegriffenen Handelsschiffs handelt oder ob das Handelsschiff schon langer in der Hand der Seeräuber ist […] Wegen Artikel 25 des Grundgesetzes sind solche völkergewohnheitsrechtlichen Regeln deutsches Recht – und sie gehen danach sogar einfachen Gesetzen vor. Da das Völkergewohnheitsrecht die Festnahme von Piraten durch das Militär erlaubt, sehe ich hier kein Problem.“31 Diese Aussagen unterschlagen aber einen entscheidenden Zusatz in Art. 107 des SRU. So erlaubt die Norm ein „Aufbringen wegen Seeräuberei“ nur solchen staatlichen Schiffen, „die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind“. Art. 107 SRU setzt also genau die Befugnis, die die Norm angeblich verleihen soll, voraus und verleiht sie gerade nicht. Man kann darum mit dieser Norm nicht die verfassungsrechtlichen Einsatzbeschränkungen für das Militär aushebeln. Und noch weiter ist zu insistieren, dass Art. 25 GG wegen der Prozesshaftigkeit der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht – die Einflussmöglichkeiten des deutschen (Verfassungs-) Gesetzgebers auf diese Entstehungsprozesse sind in der Regel eher gering – in keinem Fall dem Ausdrücklichkeitserfordernis des Art. 87a II GG genügen kann.
II. AUSDRUCKLICHE RECHTFERTIGUNG IN ART. 24 II GG? Anders ist dies bei Art. 24 II GG. Maßgeblich für dessen Ausdeutung ist die „Blauhelmentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil drei Verfahren, die sich auf Entsendungen deutscher Streitkräfte nach Somalia, in die Adria und in den Luftraum Bosnien-Herzegowinas bezogen, miteinander verbunden. Nach dieser Entscheidung beinhalte die Eingliederung in ein System „kollektiver Sicherheit“ auch die grundsätzliche Zulassung zur Beteiligung an Maßnahmen dieses Systems, sofern sich diese Maßnahmen „im Rahmen des Systems“ bewegen.32 Das soll, so das Bundesverfassungsgericht in einer bis heute umstrittenen Deutung,33 selbst für Maßnahmen im Rahmen der NATO gelten.34 Es ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, aber wohl zu erwarten, dass das Gericht auch militärische Maßnahmen, die im Rahmen der EU stattfinden, als durch Art. 24 GG gedeckt ansehen wird. Verfassungsrechtliche Voraussetzung solcher Maßnahmen „out of area“ ist, dass sie die völkerrechtlichen Regeln respektieren, dass sie „im Rahmen des Systems“ (also nicht ultra vires) stattfinden und dass sie den vom Bundesverfassungsgericht in der Blauhelmentscheidung entwickelten „Parlamentsvorbehalt“ beachten. So hat das Gericht aus der Gesamtschau der wehrverfassungsrechtlichen Normen den Grundsatz des „konstitutiven Parlamentsvorbehalts“ entnommen.35 Die Bundeswehr, so die nur ganz vereinzelt angegriffene ansonsten jedoch einhellig vertretene Auffassung, darf, sofern ein „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“36 vorliegt, grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung durch den Bundestag entsendet werden. Die Bundeswehr ist ein „Parlamentsheer“.37 Das 94er Grundsatzjudikat lies hinsichtlich der parlamentarischen Beteiligung an Auslandsentsendung deutscher Streitkräfte eine ganze Reihe von Fragen offen. Sie sollten, so schon die Forderung des BVerfG im Urteil aus dem Jahr 1994, der legislativen Klärung zugeführt werden. Es dauerte mehr als zehn Jahre, bis der deutsche Gesetzgeber diesem Legislativauftrag durch den Erlass des Parlamentsbeteiligungsgesetzes nachgekommen ist.38 Darin ist nunmehr festgelegt, dass, sofern ein solcher Einsatz gegeben ist, die Bundesregierung (als Kollektivorgan) vor der Truppenentsendung einen Antrag auf parlamentarische Zustimmung stellen muss. In diesem sind nach § 3 ParlBG Angaben über den Einsatzauftrag, das Einsatzgebiet, die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes, die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten, die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte, die geplante Dauer des Einsatzes und die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung zu machen. „Vorratsbeschlüsse“ und zeitlich unbefristete Beschlüsse sind untersagt, die Zustimmungsbeschlüsse müssen sich auf konkrete Maßnahmen beziehen. Das Parlament entscheidet letztlich über Grundsatze der jeweiligen Einsatze.
III. DER PARLAMENTSBESCHLUSS VOM 19. DEZEMBER 2008 Einen solchen Entsendebeschluss im Sinne des ParlBG fasste der Deutsche Bundestag auf Antrag der Bundesregierung vom 10. Dezember 200839 in seiner Sitzung am 19. Dezember 2008. In namentlicher Abstimmung votierten 491 Parlamentarier fur den Antrag der Bundesregierung, 55 Abgeordnete stimmten dagegen, es gab 12 Enthaltungen. Der Beschluss sieht die Entsendung von bis zu 1400 Soldaten der Bundesmarine im Rahmen der Operation Atalanta vor. Zur Unterstützung oder im Falle von Lageänderungen sollen weitere Kräfte aus anderen Operationen beziehungsweise der Standing NATO Maritime Group (SNMG) herangezogen und Atalanta unter Wahrung der im Mandat festgehaltenen Obergrenze unterstellt werden können. Für die deutsche Beteiligung sollen folgende militärische Fähigkeiten bereitgestellt werden: Führung, Führungsunterstützung, Aufklärung, einschließlich der weiträumigen Aufklärung des Einsatzgebietes, Seeraumüberwachung, Lagebilderstellung und -austausch, einschließlich des Lagebildaustausches mit anderen Organisationen und Einrichtungen zum Zweck der Bekämpfung der Piraterie, Sicherung und Schutz, einschließlich des Begleitschutzes, der Einschiffung von Sicherungskräften auf zivilen Schiffen sowie der gewaltsamen Beendigung von Akten der Piraterie, Ingewahrsamnahme, einschließlich des Zugriffs, des Festhaltens sowie des Transportes zum Zwecke der Übergabe an die zuständigen Strafverfolgungsorgane, operative Information, sanitätsdienstliche Versorgung, Evakuierung, einschließlich medizinischer Evakuierung, logistische Unterstützung einschließlich Transport und Umschlag. Weiterhin sollen Kräfte zur Verwendung in den zur Führung der Operation Atalanta gebildeten Staben und Hauptquartieren einschließlich der Kräfte zur Unterstützung der Führungsfähigkeit sowie – soweit erforderlich – Kräfte als Verbindungsorgane zu nationalen und internationalen Dienststellen, Behörden und Organisationen eingesetzt werden. Der Bundestagsbeschluss beinhaltet gemessen an den skizzierten Rahmenbedingungen eine Reihe rechtlicher Probleme: Der Beschluss wiederholt im Hinblick auf den Einsatzrahmen zunächst einmal die Formulierungen im Beschluss des Rats der EU vom 10. November 2008.40 Gerade die darin vorgesehene Zusammenarbeit mit den NATO-Verbanden, die sich dort (insbesondere in Dschibuti) im Rahmen der OEF, insbesondere in Form der „Combined Task Force 150“, befinden, ist rechtlich fragwürdig und kann zu Zuschreibungen völkerrechtswidriger Akte fuhren. Die Formulierung im Bundestagsbeschluss, dass die Operation Atalanta ermächtigt sei, „alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt“ zu ergreifen, legt – wie auch Presseberichte und Äußerungen des Bundesministers der Verteidigung zu den (geheimen) Rules of Engagement – nahe, dass das „Schiffeversenken“ von den Einsatzregeln gedeckt sein soll.41 Eine solche Legitimation ist indes nicht begründbar, insbesondere gibt das SRU keine Kompetenz zum „Versenken“ sondern nur zum „Aufbringen“ (Art. 107 SRU). Da Piraten keine Kombattanten im Sinne des humanitären Völkerrechts sind, unterstehen sie dem menschenrechtlichen Schutz, nachdem auch exterritorial der finale Todesschuss verboten ist.42 Zu einer solchen Gewaltanwendung kann auch der Sicherheitsrat der UN nicht autorisieren. Er handelte dann ultra vires. Masnahmen solcher Art bewegen sich nicht mehr „im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit“, wie Art. 24 II GG das verlangt. Verfassungsrechtlich zu unbestimmt ist es, wenn der Bundestag fur das Einsatzgebiet der Operation Atalanta festlegt, dass es „zur See … bis zu 500 Seemeilen vor der Kuste Somalias und seiner Nachbarländer (Area of Operations, AOO)“ liege und der Luftraum uber diesen Seegebieten hinzukomme. Hier wird nicht explizit genug das völkerrechtlich notwendige Einverständnis zur Nutzung der Küstengewässer und des Luftraums der Nachbarländer, die sich innerhalb der AOO befinden, verlangt. Es bleibt in den Beschlüssen ferner zu vage, wie sichergestellt werden soll, dass der verfassungsrechtlich garantierte und selbstverständlich für deutsche Hoheitsorgane auch exterritorial anwendbare Richtervorbehalt nach Art. 104 II GG bei Festnahmen umgesetzt werden soll. Danach sind in jedem Fall Verdächtige spätestens 48 Stunden nach ihrer förmlichen Festnahme einem zuständigen Richter zuzuführen. Dass der Beschluss zu einem Kern der essentialia negotii schweigt, ist im Hinblick auf die Funktion des konstitutiven Parlamentsbeschlusses, dass nämlich die wesentlichen und damit auch die grundrechtswesentlichen Fragen durch das Parlament und nicht durch die Militärpraxis zu strukturieren sind, bedenklich.
IV. TRENNUNGSGEBOT In verfassungsrechtlicher Perspektive ist darüber hinaus problematisch, dass nach herrschender Meinung die Bundeswehr nicht zu Polizeimaßnahmen herangezogen werden kann. Das ergibt sich aus Art. 87a II GG, dem ein striktes Trennungsgebot zu entnehmen ist. Dieses Trennungsgebot hat nicht nur eine innerstaatliche Funktion, sondern gilt auch bei Außeneinsätzen.43 Aus diesem Trennungsgebot, das die Etablierung eines Staatssicherheitsdienstes mit Universalzuständigkeit verhindern soll, ergibt sich, dass sicherzustellen ist, dass im Schwerpunkt polizeiliche Maßnahmen durch die Polizei (und hier in der Regel: Länderpolizei) und militärische Maßnahmen durch das Militär ausgeführt werden.44 Allerdings gibt es immer wieder Überschneidungen (und Mischmandate seitens der UN) zwischen den Bereichen. Deshalb hat eine Rechtsbetrachtung auf den Schwerpunkt der jeweiligen Maßnahme abzustellen. Das ist bei dem Verhältnis von KFOR (Militär) und UNMIK (Polizei) im Kosovo nicht anders als bei ISAF (Militär) und EUPOL (Polizei) in Afghanistan. Was die Maßnahmen gegen die Piraterie betrifft, so ist Piraterie qua definitionem ein privates Delikt. Kriminalitätsbekämpfung ist vorrangig eine Polizeiaufgabe.45 Es ist kein Zufall, dass das deutsche Recht nach § 6 des Bundespolizeigesetzes und nach § 1 Ziff. 3 i.V.m. §§ 3 II, 4 III des Seeaufgabengesetzes46 die Bekämpfung der Piraterie der Bundespolizei (früher: BGS) zuweist.47 Und es ist auch kein Zufall, dass die Strafverfolgung – d.h. konkret die Festnahme von Seeräubern – im deutschen Recht nach der „Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozessordnung auf dem Gebiet der Seeschifffahrt“, die auf § 4 III des Seeaufgabengesetzes beruht, „seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres“ (§ 1 ZustBV-See) der Bundespolizei obliegt.48 Denn das Grundgesetz und die deutsche Rechtsordnung trennen deutlich zwischen militärischen und polizeilichen Aufgabenwahrnehmungen. Das kann jedenfalls dann nicht durch eine extensive Interpretation des vorläufigen Festnahmerechts nach § 127 StPO umgangen werden, wenn die Soldatinnen und Soldaten gezielt mit einem Festnahmemandat in die Maßnahme entsandt werden. § 127 StPO ist keine Rechtsgrundlage für die gezielte Entsendungen in vorläufige Festnahmesituationen. Ein „Krieg gegen Piraten“ ist darum, sofern man unter Krieg die militärische Gewaltanwendung durch Staaten versteht und nicht nur eine Politfloskel wie den „Krieg gegen Drogen etc.“, ein performativer Widerspruch. Piraterie ist als krimineller Akt gerade ein privates Delikt, das damit nach polizeilich gesicherter Strafverfolgung verlangt.49 Die Bundeswehr darf weder in Masnahmen gesendet werden, die im Schwerpunkt seeverkehrspolizeilichen Charakter haben, noch dürfen ihr Operationen überantwortet werden, die schwerpunktförmig als bewaffneter Werkschutz fur Reeder und Speditionen ausgestaltet sind.50
C. FAZIT Die Bekämpfung der Piraterie durch die Bundesmarine ist in vielfacher Hinsicht problematisch. Die Maßnahmen setzen zum einen nicht tief genug an, sie bekämpfen das Phänomen und nicht die Ursachen: Seepiraterie vor der somalischen Küste ist eine Bedrohung des Welthandels, die ihrerseits Resultat einer Bedrohung lokaler Lebensformen darstellt. Es besteht kein Zweifel, dass sich die strukturellen Ursachen der Piraterie nicht militärisch besiegen lassen werden, zu komplex sind die Ursachen: Armut der Fischer, deren Fischbestände von transnationalen Trawlern „leergefischt“ wurden; Verbreitung von Kleinwaffen, defizitäre Küstenwache und fehlende Hafenkontrolle; Exklusion und Paukarisierung großer Teile der Bevölkerung; sog. „failed state“-Problematik.51 Insgesamt ist die Piraterie nicht von der sozialen Situation in Somalia und dem Agieren westlicher Akteure zu trennen. Man wird diese sozioökonomische Situation gezielt verbessern müssen, wenn man tatsächlich Interesse daran hat, Piraterie in nachhaltiger Form zu begegnen.52 Zudem sind die völkerrechtlichen Grundlagen, nämlich die Grenzen der Kompetenz des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Gewaltmaßnahmen gegenüber Individualakteuren zu autorisieren, ohne zugleich effektiven Rechtsschutz sicher zu stellen, alles andere als unproblematisch. Die Militäroperation Atalanta droht, sofern sie in Kooperation mit der Operation OEF durchzuführen ist, von deren völkerrechtlicher Fragwürdigkeit „infiziert“ zu werden. Beide völkerrechtlichen Fragenkomplexe wirken bis in das deutsche Verfassungsrecht hinein. Denn die Bundeswehr darf sich nach Art. 24 II GG nur an Maßnahmen „im Rahmen der Systeme kollektiver Sicherheit“ beteiligen. An Operationen ultra vires unter Verletzung des Völkerrechts dürfen deutsche Soldaten nicht teilnehmen. Hinzu kommt das Problem, dass die Bundeswehr nicht in Maßnahmen entsendet werden darf, die einen im Schwerpunkt polizeilichen Charakter haben. Das gilt einerseits für Maßnahmen im Innern, da es durch das Grundgesetz untersagt ist, dass die Bundeswehr mit Polizeiaufgaben im Inland betraut wird.53 Und es ist andererseits genauso untersagt, dass die Bundeswehr im Ausland in Operationen gesendet wird, die im Schwerpunkt polizeiliche, also nichtmilitärische Tätigkeiten umfassen. Insgesamt ist allzu offensichtlich, dass die funktionelle Trennung von innerer und äußerer Sicherheit und die institutionelle Trennung von Polizei und Streitkräften, die dem Grundgesetz (Art. 87a, 35, 80a und 115a GG) zugrunde liegen, in den vergangenen Jahren in die Defensive geraten sind. Symptomatisch dafür ist die Äußerung, diese Trennungen seien „von gestern“ (Bundeskanzlerin Merkel).54 Dies lasst sich historisch schwerlich bestreiten, entspricht aber nicht der nach wie vor aktuellen, weil geltenden grundgesetzlichen Arbeitsteilung zwischen Polizei und Streitkräften. Das Gebot der Trennung dieser beiden Institutionen sieht das Grundgesetz vor, um den Aufbau übermächtiger Sicherheitsstrukturen, wie die deutsche Geschichte sie mehrfach erlebt hat, zu verhindern. Als solches ist die Trennung der Sicherheitsgewährleister eine zivilisatorische Errungenschaft, die totalisierenden Tendenzen entgegenwirken soll. Lasst man von diesem Trennungsgebot Ausnahmen beim Militäreinsatz zur Gewährleistung der äußeren Sicherheit zu und interpretiert man den Schutzzweck des Art. 87a II GG fälschlich als allein auf die innere Sicherheit bezogen, wird dies den Anfang vom Ende der Trennung von Militär und Polizei in der Bundesrepublik darstellen:55 Spätestens wenn die Bundeskanzlerin in der Debatte um die Pirateriebekämpfung konstatiert, dass „innere und äußere Sicherheit […] aufs Engste zusammen [hängen] und die alten Trennlinien […] nicht mehr“ passen,56 muss man sich bewusst machen, dass mit der Entdifferenzierung von Polizei und Militär bei der Gewährleistung der äußeren Sicherheit eine Entdifferenzierung auch bei der Sicherheitsgewährleistung in den deutschen Küstengewässern und letztlich im Innern einher gehen wird.
Fußnoten: 1 Gosse, The History of Piracy (1932), 2007.
2 Siehe die Beitrage in Roder (Hrg.), Piraten: Die Herren der Sieben Meere, 2000.
3 Das gilt insbesondere auch fur die Biopiraterie: Shiva, Biopiracy. The Plunder of Nature and Knowledge, 1997; Teubner/Fischer-Lescano, Cannibalizing Epistemes: Will Modern Law Protect Traditional Cultural Expressions?, in: Graber (Hrsg.), Traditional Cultural Expressions in a Digital Environment, 2008, 17 ff.; zu weiteren Formen der Piraterie Mertens, Thieves in Cyberspace, in: International and Comparative Law Review 14 (2006), 139 ff.; Shiu, Motion Picture Piracy, in: Vanderbilt Journal of Transnational Law 39 (2006), 607 ff.; Yang, Economic and Cultural Impact on Intellectual Property Violations. A Study of Software Piracy, in: Journal of World Trade 41 (2007), 731 ff.
4 Siehe Sedlaček, Maritimer Terror und Piraterie auf hoher See, 2006; Stehr, Piraterie und Terror auf See, 2004; Murphy, Contemporary Piracy and Maritime Terrorism, 2007.
5 Generell zur White-Collar-Kriminalitat Minkes/Minkes, Corporate and White-Collar Crime, 2008.
6 Informationen der ICC, darunter der Piracy Alert und der Weekly Piracy Report, sind abrufbar uber (21.12.2008) http://www.icc-ccs.org/
7 Überblick bei Stehr, Piraterie 2007: Globale Entwicklungen und Reaktionen, in: Marineforum: Zeitschrift fur maritime Fragen - Offizielles Organ der Marine-Offizier-Vereinigung 89 (3/2008), 3 ff.
8 Lowenstein, Piratenjagd am Horn von Afrika, in: Loyal: Magazin fur Sicherheitspolitik 12 (2008), 24 ff.; Allmendinger/Kees, „Stortebekers Erben“: die Seeräuberei und der deutsche Beitrag zu ihrer Bekämpfung, in: Neue Zeitschrift fur Wehrrecht 50 (2008), 60 ff.
9 Selbst die Perspektive der existentiell von Piraterie betroffenen Seeleute verschwindet hinter dem Interesse an der Perspektive der Wirtschafts- und Politikakteure, siehe hierzu Gerstenberger/Welke, Piraterie und Logistik, in: Roder (Hrg.), Piraten – Abenteuer oder Bedrohung, 2002, 163 ff.
10 ISL Market Analysis 2006, Major Shipping Countries and Seaborne Trade Development, ISL-Shipping Statistics and Market Review 4/2006, 3.
11 BGBl. 1994 II 1798. Siehe ferner das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt vom 10. März 1988 (BGBl. 1990 II 496).
12 Siehe den Antrag der Bundesregierung zur Fortsetzung des Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA auf Grundlage des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Artikels 5 des Nordatlantikvertrags sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, 29.10.2008, BT-Drs. 16/10720, mit der völkerrechtlich angreifbaren Begründung: „Der Angriff im Sinne des Artikels 51 der Charta der Vereinten Nationen war nicht mit den Anschlagen des 11. September 2001 abgeschlossen, sondern wurde fortgesetzt, hat auch in weiteren Anschlagen (z. B. in London und Madrid) seinen Ausdruck gefunden und dauert bis heute an.“ Das ist in völkerrechtlicher Hinsicht deshalb alles andere als unproblematisch, da die beteiligten Staaten als Rechtfertigungsgrund für den eigentlich verbotenen internationalen Gewalteinsatz seit 2001 die in Art. 51 der UN-Charta erwahnte Selbstverteidigung bemühen. Enduring Freedom wird so zur Enduring Self Defense, nach völkerrechtlichem Verständnis kann Selbstverteidigung aber nur zur Abwehr gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriffe verübt werden (hierzu Bruha, Gewaltverbot und humanitares Völkerrecht nach dem 11. September 2001, in: AVR 40 (2002), 383 ff.).
13 Burgess, Hostis humani generis. Piracy, Terrorism and a New International Law, in: International and Comparative Law Review 13 (2006), 293 ff.; Goodwin, Universal jurisdiction and the Pirate, in: Vanderbilt Journal of Transnational Law 39 (2006), 973 ff.
14 Details bei Michel, War, Piracy and Terror, in: The Journal of International Maritime Law 12 (2006), 313 ff.; Bahar, Attaining optimal Deterrence at Sea. A legal and strategic Theory for naval Anti-Piracy Operations, in: Vanderbilt Journal of Transnational Law 40 (2007), 1 ff.; Gabel, Smoother Seas ahead. The Draft Guidelines as an International Solution to Modern-Day Piracy, in: Tulane Law Review 81 (2007), 1433 ff.; Fouche, Policing Piracy and Armed Robbery of Ships in South Africa’s Territorial Waters and Contiguous Zone, 2006, 96 ff.
15 Guilfoyle, Piracy off Somalia. UN Security Council Resolution 1816 and IMO regional Counter-Piracy Efforts, in: The International and Comparative Law Quarterly 57 (2008), 690 ff.; Stehr, UN-Resolution 1816: Neue internationale Dimension der Pirateriebekämpfung, in: Marineforum: Zeitschrift für maritime Fragen - Offizielles Organ der Marine-Offizier-Vereinigung 83 (9/2008), 4 ff.
16 Das war lange nicht unumstritten siehe kritisch Bothe, Die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention in bewaffneten Konflikten - eine Überforderung? ZaoRV 65 (2005), 615 ff.
17 Siehe die Bestandsaufnahmen bei Talmon, The Security Council as World Legislator, AJIL 99 (2005), 175 ff.; Marschik, The Security Council as World Legislator?: Theory, Practice and Consequences of an Expanding World Power, in: IILJ Working Paper 18/2005.
18 So auch Stuby, Halali zur Hatz auf Piraten, in: Ossietzky 24/2008.
19 Zu den diesbzgl. Menschenrechtsfragen instruktiv Bothe, Security Council’s targeted sanctions against presumed terrorists: the need to comply with human rights standards, Journal of International Criminal Justice 6 (2008), 541 ff.; Aust/Naske, Rechtsschutz gegen den UNSicherheitsrat durch europäische Gerichte?, ZOR 61 (2006), 587 ff.
20 Siehe Tomuschat, Gezielte Tötungen (Targeted Killings), Vereinte Nationen 52 (2004), 136 ff.
21 Bothe, Toten und getötet werden - Kombattanten, Kämpfer und Zivilisten im bewaffneten Konflikt, in: Dicke u.a. (Hrg.), Weltinnenrecht, 2005, 67 ff.
22 Hierzu Fischer-Lescano, Subjektivierung völkerrechtlicher Sekundärregeln. Die Individualrechte auf Entschädigung und effektiven Rechtsschutz bei Verletzungen des Völkerrechts, in: Archiv des Völkerrechts 45 (2007), 299 ff.
23 ILC, Kodifikation der Staatenverantwortlichkeit (A/RES/56/83, 12.12.2001).
24 Zu den tatsächlichen Schwierigkeiten im Bereich des Seearbeitsrechts siehe bspw. die Beitrage in Gerstenberger/Welke (Hrg.), Arbeit auf See, 2. Aufl., 2007.
25 Siehe zuletzt Bundesminister der Verteidigung Franz Josef Jung in Süddeutsche Zeitung v. 22.12.2008.
26 Siehe den Überblick bei Pfluger, Empire Europa: Das militärische Fundament der Wirtschaftsmacht EU, KJ 2008, 317 ff.
27 Rat der Europäischen Union, Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP vom 10. November 2008, Abl. L 301 v. 12.11.2008, 33 ff.
28 Zu einem vergleichbaren Problem im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan siehe Fischer-Lescano, Bundeswehr als globaler Sicherheitsdienstleister? Grenzen der Zustimmungsfähigkeit von bewaffneten Streitkrafteeinsätzen, in: ders. u.a. (Hrg.), Frieden in Freiheit. Festschrift fur Michael Bothe zum 70. Geburtstag, 2008, 81 ff.
29 Der Einsatz vor Somalia ist wegen des Einsatzes des spezifisch militärischen Potentials der Streitkräfte mehr als eine bloße „Verwendung“ z.B. zur Unterstützung des technischen Hilfswerkes – zu dieser wichtigen Differenz (gerade im Hinblick auf Einsatze der Bundeswehr im Inneren) siehe z.B. Linke, Innere Sicherheit durch die Bundeswehr?, AoR 129 (2004), 489 ff.
30 Zur Auffassung Stinners siehe Lowenstein, Mit Kriegsschiffen gegen Piraten?, FAZ v. 05.06.2008. Bei Homburger (FDP), Deutscher Bundestag, Debatte v. 19.12.2008, Vorläufiges Plenarprotokoll 16/197 (2008), findet sich der Vorwurf: „Die Tatsache allerdings, dass die Bundesregierung der Meinung war, dass unter dem Mandat Operation Enduring Freedom eine Pirateriebekämpfung nicht zulässig sei, obwohl Deutschland das Seerechtsübereinkommen ratifiziert hat, hat dazu geführt, dass deutsche Soldatinnen und Soldaten vor Ort in schwierige Situationen gebracht wurden.“
31 Frowein, Deutschlands Marine darf schon jetzt Piraten verfolgen (Interview), Spiegel online v. 26.11.2008, abrufbar unter (21.12.2008) http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,592618,00. html; i.d.S. auch FAZ, Dokumentation: Zum Einsatz der Deutsche Marine zur Bekämpfung gegen Piraterie, 26.06.2008: „Damit stellt Art. 25 GG in Verbindung mit den oben genannten Regeln des SRU die verfassungsrechtliche Grundlage fur den Marineeinsatz zur Pirateriebekämpfung auf Hoher See.“
32 BVerfGE 90, 286 ff. (351ff.).
33 Deiseroth, Die NATO – Ein System „kollektiver Verteidigung“ oder „kollektiver Sicherheit“? Kritische Bemerkungen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Die Friedens-Warte 75 (2000), 101 ff.
34 BVerfGE 90, 286 ff. (351).
35 BVerfGE 90, 286 ff. (387).
36 Zum Streit über diese Zustimmungsschwelle siehe BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008 (Turkei-AWACS).
37 Zur positiven Aufnahme dieser Rechtsprechung in der Literatur jeweils m.w.N. Roben, Außenverfassungsrecht. Eine Untersuchung zur auswärtigen Gewalt des offenen Staates, 2007, 282 ff.; Wiefelsputz, Das Parlamentsheer, 2005; Paulus, Die Parlamentszustimmung zu Auslandseinsätzen nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz, in: Weingartner (Hrg.), Einsatz der Bundeswehr im Ausland, 2007, 81 ff.
38 Gesetz uber die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz), BGBl. 2005 I 775 ff.
39 BT-Drs. 16/11337 v. 10.12.2008.
40 Rat der Europäischen Union, Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP vom 10. November 2008, Abl. L 301 v. 12.11.2008, 33 ff.
41 Nach dem Bundesminister der Verteidigung Jung (in: Das Parlament Nr. 52 v. 22.12.2008) reiche das Maßnahmenspektrum „vom Schuss vor den Bug bis hin zum Versenken von Piratenschiffen“.
42 Zur Exterritorialgeltung der Menschenrechte bei Sicherheitsmaßnahmen im europäischen Kontext Fischer-Lescano/ Lohr, Menschen- und flüchtlingsrechtliche Anforderungen an Maßnahmen der Grenzkontrolle auf See, Rechtsgutachten, September 2007, abrufbar (23.12.2008) unter www.zerp.uni-bremen.de/deutsch/ pdf/proasylaifmren.pdf
43 Schultz, Die Auslandsentsendung von Bundeswehr und Bundesgrenzschutz zum Zwecke der Friedenswahrung und Verteidigung, 1998, 128; Gusy, Gesetzliches Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz, in: Die Verwaltung 1991, 469 ff.
44 Fischer-Lescano, Verfassungsrechtliche Fragen der Auslandsentsendung des BGS, in: AoR 128 (2003), 52 ff.
45 I.d.S. auch Fastenrath, freilich mit der abzulehnenden Auffassung, dass darum die verfassungsrechtlichen Bindungen aus Art. 87a II GG nicht zum tragen kamen (ders., Ran an den Feind, in: FAZ v. 19.06.2008: „Es handelt sich aber auch nicht um einen Einsatz im Sinne von Artikel 87a. […] Ein Einsatz gegen Piraten hat […] polizeilichen Charakter“; hiergegen: Bothe, Völkerrecht und Verfassungsrecht, FAZ v. 30.06.2008, 9).
46 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I 2876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II 520).
47 Die Bundespolizei hat auch die Mittel dazu, siehe Harpfer, Potemkinsche Dorfer gegen Piraten?, in: CD-Sicherheitsmanagement. Fachzeitschrift der deutschsprachigen Sicherheitsbranche 5/2008, 26 ff.
48 Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See, ZustBV-See, 04.03.1994 (BGBl. I 442), zuletzt geändert durch Art. 121 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I 1818).
49 So auch Oshana, Krieg gegen Piraten, in: Blatter für deutsche und internationale Politik 12/2008, 20 ff. Eine Parlamentarisierung der Entscheidung über die Auslandsverwendungen der Bundespolizei parallel dem konstitutiven Parlamentsvorbehalt scheint angesichts der stark zunehmenden Einsatzfrequenz geboten, insbesondere auch um eine Umgehung der Anforderungen nach dem ParlBG zu verhindern, i.d.S. auch Hader, Polizeisoldaten: Die Paramilitarisierung deutscher Außenpolitik, Wissenschaft und Frieden 2006, 31 ff.
50 So die Formulierung bei Nachtwei, Abgeordnetenwatch v. 01.12.2008, abrufbar unter (23.12.2008) http://www.abgeordnetenwatch.de/ winfried_nachtwei-650-5848.html; zur Legitimation durch Nothilfe Affeld, Der aktuelle Fall: Seeraub und die seepolizeiliche Rolle der Deutschen Marine, in: Humanitares Völkerrecht: Informationsschriften 13 (2000), 95 ff.
51 Zu failed states: Oeter, Prekare Staatlichkeit und die Grenzen internationaler Verrechtlichung, in Kreide u.a. (Hrg.), Transnationale Verrechtlichung, 2008, 90 ff.
52 Insgesamt Paech, Bundeswehr auf Piratenjagd in Somalia, abrufbar unter (21.12.2008) www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Somalia/ piraten5.html; siehe auch die Kritik an den aktuellen Masnahmen bei Pflüger, Gefährliche Gewässer, abrufbar (21.12.2008), http:// tobiaspflueger.twoday.net/stories/5273021/
53 Droege, Zur militärischen Beobachtung freier Versammlungen – „Tornados im Tiefflug“, JuS 2008, 135 ff. Es ist diesbzgl. Ein Organstreitverfahren beim BVerfG wegen der Maßnahmen in Heiligendamm anhängig.
54 Zitiert nach Die Welt, Kanzlerin will innere Sicherheit durch Militär, 02. Juli 2007.
55 Es ist nur konsequent, wenn in der FAZ (ebd., Dokumentation: Zum Einsatz der Deutsche Marine zur Bekämpfung gegen Piraterie, 26.06.2008) der Rechtsrahmen der Pirateriebekämpfung durch das Militär auf hoher See wegen Art. 25 GG i.V.m. Art. 107 SRU für ausreichend gehalten, fur den Einsatz im Inneren jedoch eine Verfassungsänderung gefordert wird: „Verfassungsrechtliche Probleme stellen sich lediglich im nationalen Küstenmeer, da die Marine dort im Rahmen der Amtshilfe gemäß Art. 35 GG lediglich polizeiliche Mittel einsetzen darf. Insofern bedarf es einer Verfassungsänderung, die auch den Einsatz militärischer Mittel sowohl auf See wie auch in der Luft erlaubt.“
56 Bundeskanzlerin Merkel, Deutscher Bundestag, 16/189, Sitzung v. 26. November 2008, Plenarprotokoll S. 20341.
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