|
Staatsanwalt Dr. Daniel H. Heinke, Bremen*, in Iurratio 2010, Heft 1, S. 18 ff.
I. PROBLEMSTELLUNG Die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu (lediglich) bewusster Fahrlässigkeit stellt eines der Kernprobleme des Allgemeinen Teils des materiellen Strafrechts dar. Im Wesentlichen aufgrund der hohen Strafdrohung, mit welcher die vorsätzlichen Tötungsdelikte bewehrt sind, hat die Rechtsprechung insoweit jedoch noch zusätzlich über die allgemeinen Aspekte des strafrechtlichen Vorsatzes hinausgehende bestimmte Anforderungen an den Nachweis eines Tötungsvorsatzes entwickelt. Eine besonders eingehende kritische Prüfung eines möglichen Tötungsvorsatzes ist bei der Beurteilung (objektiv) lebensgefährlicher Gewalthandlungen daher auch im Falle offenkundig vorsätzlicher Handlungen dann noch zusätzlich erforderlich, wenn eine Abgrenzung von (bedingtem) Tötungsvorsatz einerseits und (bloßem) Lebensgefährdungsvorsatz andererseits zu prüfen ist.1 Es handelt sich hierbei um eines der zentralen Problemfelder der Tötungsdelikte.2 Gerade für die studentische Fallbearbeitung haben traditionell die so genannten „Denkzettel-Fälle“ große Bedeutung erlangt. Ausgehend von dem methodischen Verständnis der Struktur des prozessualen Vorsatznachweises durch die Begründung einer entsprechenden Hypothese aufgrund des Ausschlusses gegenläufiger Alternativhypothesen3 ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche gerichtlich feststellbaren Indizien aussagekräftige Rückschlüsse auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes erlauben. Dies hat nicht in einer isolierten Betrachtung der einzelnen Aspekte zu erfolgen, sondern muss in eine Gesamtbetrachtung aller festzustellenden Erkenntnisse zur Tat und zum Täter zusammengeführt werden. Hierbei ist die Handlungsintensität ein sehr bedeutsames Indiz für die Feststellung der inneren Tatseite.4
II. DIE ENTSCHEIDUNG: LANDGERICHT BREMEN, URT. V. 16.03.20075
Zum Sachverhalt: Zwischen der Familie des 38jährigen türkischen Angeklagten und einer weiteren türkischen Familie war es über mehrere Jahre zu erheblichen Spannungen gekommen. Diese eskalierten schließlich in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Familienangehörigen, bei welcher auch Messer eingesetzt und Angehörige der Familie des Angeklagten leicht verletzt wurden. Der Angeklagte wurde von Familienangehörigen bedrängt, Rache zu nehmen. Um der „gegnerischen“ Familie einen „Denkzettel“ zu erteilen, fuhr der Angeklagte am 03.07.2006 gegen 10:00 Uhr zu dem unter anderem von der „gegnerischen“ Familie bewohnten Mehrparteienhaus und schoss dort mit einer Pistole 15 Mal auf den Bereich der Fenster und Balkone der Wohnung im ersten Obergeschoss, von welcher er annahm, dass sie von der anderen Familie bewohnt sei. Neben mehreren Einschüssen in der Hauswand durchschlugen u.a. zwei Geschosse die geschlossene Verkleidung eines Balkons und ein weiteres Geschoss den Fensterrahmen eines Fensters. Personen hielten sich zu diesem Zeitpunkt, was für den Angeklagten allerdings nicht einsehbar war, nicht auf den Balkonen oder unmittelbar hinter den Fenstern auf. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Aus den Gründen: „III. ... Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Angeklagte hat 15 Mal mit einer Schusswaffe auf oder in die Nähe der Fenster und Balkone eines von Menschen bewohnten Hauses geschossen. Diese Gewalthandlung ist so gefährlich, dass ihr eine Indizwirkung für das billigende Inkaufnehmen des Tötungserfolgs zukommt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seinen eigenen glaubhaften Angaben zuletzt bei der Ableistung seines Militärdienstes in der Türkei vor etwa 20 Jahren mit einer Schusswaffe geschossen hat und deshalb nicht (mehr) geübt im Umgang mit Schusswaffen ist. Mit der Tatwaffe selbst oder einem vergleichbaren Waffentyp hat er nach eigenen Angaben überhaupt noch nicht geschossen. Auf der anderen Seite muss ihm die Gefährlichkeit von Feuerwaffen im Rahmen seiner Ausbildung vermittelt worden sein. Diese ist auch allgemein bekannt. Der Waffensachverständige O hat dazu ausgeführt, dass mit der Tatwaffe sicherlich noch auf eine Entfernung von 1.700 Metern tödliche Verletzungen herbeigeführt werden können. Die Waffe selbst wandere sehr stark aus. Wenn man an dieser Waffe nicht geübt sei, sei die Streuung sehr groß. Die extreme Gefährlichkeit der von dem Angeklagten abgegebenen Schüsse ergibt sich auch aus der Spurenlage. Hierzu hat die Kammer die Zeugen E und D gehört. Die Zeugenvernahme und die Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe haben ergeben, dass zwei Geschosse die Balkonverkleidung durchschlagen haben. Zwei weitere Geschosse durchschlugen eine Satellitenschüssel und einen Fensterrahmen. Weitere Schussdefekte befanden sich in unmittelbarer Nähe der Balkone und Fenster. Der Angeklagte konnte den Bereich hinter den Balkonverkleidungen von seinem Standpunkt unten auf der Straße gar nicht einsehen. Es war insoweit auch für den Angeklagten nicht auszuschließen, dass sich hinter der Balkonverkleidung mit Rücksicht auf die Jahreszeit Kinder oder sich sonnende/schlafende Menschen aufhielten. Auch war der Bereich hinter den Fenstern für den Angeklagten nicht vollständig einsehbar. Der Angeklagte hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht in einem seelischen Zustand befunden, in dem sich ihm die äußerste Gefährlichkeit seiner Handlung verschlossen hätte... (wird ausgeführt)“
III. BEWERTUNG: Die Bedeutung der Entscheidung ist zu einem nicht unerheblichen Teil in einem außerhalb des Urteils liegenden Umstand zu sehen: der mit Beschl. v. 10.01.2008 erfolgten Verwerfung der auf die Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten durch den Bundesgerichtshof (BGH) als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die überragende Bedeutung der Abgrenzung von (bedingtem) Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz insbesondere bei Taten, bei welchen es im Ergebnis nicht zur Tötung eines Menschen gekommen ist, ist jedem Praktiker im Bereich der Kapitaldelikte geläufig und nimmt daher auch regelmäßig eine zentralen Abschnitt bei der Erörterung der Rechtsprechung des BGH zu den Tötungsdelikten ein.6 Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach der allgemeinen Definition der Rechtsprechung voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und diesen billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es dabei bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet. Die Billigung des Todeserfolgs bedarf jedoch angesichts der vom BGH unter dem Schlagwort „Hemmschwellentheorie“ angenommenen besonders hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen7 der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, weswegen immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen sei, dass der Täter trotz der äußersten Gefährlichkeit seiner Vorgehensweise für das Opfer die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut habe, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Auch insoweit stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen allerdings ein gewichtiges Beweisanzeichen dar; ferner sind die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die Kenntnis des Erfordernisses dieser Abwägung darf wohl als allgemein bekannt angenommen werden. Wie Altvater bereits herausgestellt hat8, kann jedoch die übliche Praxis, Revisionen gegen insoweit „unproblematische“ Urteile – wie hier – als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, gelegentlich den Blick auf Regel und Ausnahme verstellen und so auf Seiten des erstinstanzlichen Gerichts überspannte Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes provozieren. Es ist daher uneingeschränkt zu begrüßen, dass das erkennende Gericht vorliegend aus der offenkundigen erheblichen Gefährdung von Menschenleben – bei welcher das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs letztlich allein dem Zufall geschuldet war – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der festgestellten objektiven und subjektiven Umstände bündig den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten abgeleitet hat. Dies entspricht im Übrigen auch der gefestigten Rechtsprechung des BGH, wonach bei besonders gefährlichen vorsätzlichen Gewalthandlungen das kognitive Element so weit im Vordergrund stehen kann, dass ein voluntatives Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang der Annahme bedingten Vorsatzes nicht entgegensteht, da es dann nahe liegt, dass der Täter nicht ernsthaft, sondern allenfalls vage auf einen glücklichen Ausgang vertraut hat. Dass diese knappe, aber erschöpfende Gesamtwürdigung den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit genügt, hat der BGH mit seiner Entscheidung deutlich gemacht.
Fußnoten: 1 BGH NStZ-RR 2008, 309 (310); Eschelbach, in: Beck’scher Onlinekommentar (BeckOK) StGB, Ed. 10, § 212 Rdnr. 19.
2 Altvater, in: NStZ 2006, 86 (86); Schneider, in: Münchener Kommentar zum StGB (MK-StGB), München 2003, § 212 Rdnr. 19.
3 So charakterisierend Schneider, in: MK-StGB, § 212 Rdnr. 46.
4 Eschelbach, in: BeckOK-StGB, § 212 Rdnr. 21.
6 S. die obigen Nachweise.
7 Bedenkenswert hiergegen wegen des mangelnden erfahrungswissenschaftlichen Nachweises einer solchen besonderen Hemmschwelle etwa Geppert, in: Jura 2001, 55; Verrel, in: NStZ 2004, 309; Trück, in: NStZ 2005, 233; ausführlich Mühlbauer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tötungshemmschwelle, Münster 1999, und Heinke, Tottreten – eine kr iminalwissenschaftliche Untersuchung, Lengerich 2010.
8 NStZ 2000, 18 (19).
|