Einführung in prüfungsrelevante Probleme der „Bestechungsdelikte“ PDF Drucken E-Mail

Alexander Otto (Universität Bremen) in Iurratio 2009, Heft 1, S. 26 ff.

A. EINLEITUNG
Wenn Studenten das Wort „Bestechungsdelikte“ hören, werden sie häufig zunächst an spektakuläre Bestechungsfalle denken, die über Wochen ihren festen Platz auf den Titelseiten der Zeitungen haben. Im nächsten Moment folgt dann leider meist der Gedanke an die (vermeintliche) Komplexität dieser Delikte aus dem 26. und 30. Abschnitt des Strafgesetzbuchs. Verbunden sind diese Gedanken oft mit der leisen Hoffnung, dass diese Delikte niemals Gegenstand einer Klausur oder Hausarbeit werden mögen. Dennoch sind gerade diese Delikte des Öfteren Prüfungsgegenstand, nicht zuletzt deshalb, weil sie sich gut mit Problemen aus dem „Allgemeinen Teil“ des Strafrechts verbinden lassen.
Dieser Beitrag soll versuchen, einen (gar nicht so schweren) Zugang zu den Bestechungsdelikten zu ermöglichen und einen kleinen Überblick über die häufigsten hier prüfungsrelevanten Probleme des „Allgemeinen Teils“ zu verschaffen. Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB wird dabei ausgeklammert, da diese Tat ein Wettbewerbsdelikt ist und nur selten Gegenstand von Prüfungsarbeiten im juristischen Studium ist. Die wesentlichen, in diesem Beitrag genannten Aspekte lassen sich im Übrigen auf § 299 StGB übertragen.

B. WAS SIND „BESTECHUNGSDELIKTE“?
Was ist denn nun aber unter dem Begriff „Bestechungsdelikte“ zu verstehen? Der Begriff ist zunächst irreführend, weil er sich dem Wortsinn nach nur auf die Bestechung (§§ 299 Abs. 2, 334 StGB) bezieht. Gemeint ist damit in der Regel aber noch mehr: „Bestechungsdelikte“ betreffen nicht nur den Akt der Bestechung (§§ 299 Abs. 2, 334 StGB), sondern auch deren Spiegelbild, die Bestechlichkeit (§§ 299 Abs. 1, 332 StGB). Aber auch das ist noch zu ungenau: Wer von Bestechung und Bestechlichkeit spricht, kann damit nur § 299 StGB meinen, oder aber die Qualifikationstatbestände der §§ 332, 334 StGB. Denn das Grunddelikt der Bestechlichkeit heißt Vorteilsannahme und ist in § 331 StGB geregelt. Die in § 333 geregelte Vorteilsgewährung ist das Grunddelikt zur Bestechung gemäß § 334 StGB.
Die „Bestechungsdelikte“ lassen sich in zwei Obergruppen aufteilen, nämlich in solche mit Bezug „zum öffentlichen Dienst“ und solche mit Bezug zum „Geschäftsverkehr“. Zu letzterer Gruppe zahlt lediglich die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Bezug zum „öffentlichen Dienst“ haben dagegen die Vorteilsannahme nach § 331 StGB und die Qualifikation in Form der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB. Beide Delikte sind sog. Amtsträgerdelikte und können ausschließlich von einem Amtsträger begangen werden. Ebenfalls Bezug zum „öffentlichen Dienst“ haben die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB nebst Qualifikation in Form der Bestechung gemäß § 334 StGB.

C. VORTEILSANNAHME UND BESTECHLICHKEIT
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit stehen im Verhältnis von Grunddelikt und Qualifikation zueinander.

I. VORTEILSANNAHME

1. DELIKTSART UND SCHUTZGUT
Die in § 331 StGB geregelte Vorteilsannahme ist ein Amtsträgerdelikt und damit ein echtes Sonderdelikt. Nur der vorgegebene Täterkreis kann diesen Tatbestand verwirklichen. Umstritten ist allerdings, welche Rechtsgüter diese Vorschrift schützen soll. Die h.M. in Rechtsprechung1 und Literatur2 sieht die Lauterkeit der Verwaltung bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Verwaltung als Schutzgut dieses Tatbestands an. Sachgerechter ist es allerdings schon früher anzusetzen: Geschützt ist die an Recht und Gesetz ausgerichtete staatliche Amtsführung hinsichtlich der Sachlichkeit von Entscheidungen.3 Dieser frühere Ansatzpunkt bringt dann automatisch einen effektiveren und frühzeitigeren Schutz. Denn schon die unbeeinflusste Entscheidungstätigkeit der Amtsträger bildet die Grundlage für eine funktionsfähige und rechtsstaatliche Verwaltung, ohne eine explizite Dienstpflichtverletzung abwarten zu müssen.4 Damit setzt der strafrechtliche Schutz nicht erst dann an, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern sorgt dafür, dass der Brunnen so gestaltet ist, dass kein Kind hineinfallen kann; die äußeren und inneren Bedingungen für eine „saubere“ Entscheidungsbildung ohne Beeinflussung sollen schon gewährleistet werden und nicht erst die Verletzung der nachgeschalteten Dienstpflichten sanktioniert werden. Nach beiden Auffassungen ist die Vorteilsannahme ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Schon die abstrakte Gefahr für das Vertrauen in die Lauterkeit der Verwaltung bzw. der Beeinflussung der Sachlichkeit von Entscheidungen lost eine Strafbarkeit nach den Voraussetzungen des § 331 StGB aus.

2. TATERKREIS
Täter einer Vorteilsannahme können nach § 331 Abs. 1 StGB Amtsträger (Legaldefinition: § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein. In Zeiten immer häufiger werdender Auslagerungen kommunaler Aufgaben hin zu privaten Unternehmen wird auch das Problem der sog. „public private partnership“ (PPP) in Hausarbeiten geprüft. Dabei geht es um die Frage, ähnlich wie zum Beispiel im Fall des sog. Kölner Mullskandals5, ob Geschäftsführer privatrechtlich organisierter Stellen, die ganz oder teilweise in öffentlicher Hand sind, als Amtsträger eingestuft werden können.
Absatz 2 ergänzt den Kreis der tauglichen Täter noch um Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und Schiedsrichter (§§ 1029, 1066 ZPO).

3. VORTEILSBEGRIFF
Fall 1: Obergerichtsvollzieher O sucht in dieser Eigenschaft die Schuldnerin M zur Erledigung eines Vollstreckungsauftrages über etwa 30 € in deren Wohnung auf. M äußert gegenüber O, dass sie das Geld nicht habe. Daraufhin sagt der O: „Da könnte man eigentlich ein Nümmerchen machen, dann wäre es bezahlt.“ Diese Äußerungen macht der O in der Absicht, tatsächlich mit der Schuldnerin, wenn sie sich hierzu bereit erklärte, gegen Bezahlung von etwa 30 € den Geschlechtsverkehr durchzuführen und so dann diesen Betrag als Zahlung der Schuldnerin an den Gläubiger zu überweisen. Damit ist die M nicht einverstanden. Wie hat sich O strafbar gemacht?6

Der taugliche Täter von § 331 StGB muss fur die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. In Prüfungsarbeiten sind bei der Bestimmung des Vorteils häufig einige Hürden zu nehmen. Grundsätzlich ist ein Vorteil im Sinne des § 331 StGB jede materielle oder immaterielle Zuwendung, die nicht Gegenstand eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs ist und die rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Lage des Empfängers verbessert. In einer Prüfungsarbeit sind also bei der Frage, ob ein Vorteil anzunehmen ist, drei Schritte zu prüfen. Zunächst muss sich der Bearbeiter darüber klar werden, ob es sich im zu prüfenden Fall um eine materielle oder immaterielle Zuwendung handelt. Vorteile dieser Art sind vielseitig. Sie können z.B. in aktiven oder passiven sexuellen Handlungen, Bargeld, dem Abschluss von entgeltlichen Vertragen, Rabatten oder der Stundung von Forderungen gesehen werden – der Phantasie sind da kaum Grenzen gesetzt.
In Fall 1 stellt sich die Frage, ob es sich dort um einen materiellen oder immateriellen Vorteil handelt. Anknüpfungspunkt ist hier nicht die (freilich schwer bestimmbare) abstrakte Ersparnis eines Besuchs bei einer Prostituierten7 und somit ein materieller bzw. wirtschaftlicher Vorteil, sondern der Geschlechtsverkehr an sich als immaterieller Vorteil.8
In einem zweiten Schritt muss dann geprüft werden, ob die dem Vorteil zu Grunde liegende Zuwendung nicht Gegenstand eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs ist. Ist dies der Fall, ist ein Vorteil im Sinne des § 331 StGB abzulehnen.9 An dritter Stelle muss geklärt werden, ob die Zuwendung, die nicht Gegenstand eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs ist, die rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert. Diese Besserstellung kann sich nur aus einer Gesamtbetrachtung ergeben, die Taterstellung, Dienstpflicht und -ausübung sowie Unrechtsvereinbarung mit einbezieht.10

Fall 2: M betreibt im Jahre 1979 die L-Bar, in deren Kellerräumen sie Prostituierte beschäftigt, die dort ihrem Gewerbe nachgingen. Diese Tatsache hielt die M gegenüber den Behörden geheim. Eines Tages leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen der damals strafbaren Förderung der Prostitution ein und veranlasste eine Durchsuchung, die u.a. durch die Polizeibeamten A und B vorgenommen wurde. Letztere blieb erfolglos, weil B die M im Vorfeld der Durchsuchung warnte. In den Wochen nach der Durchsuchung suchen A und B mehrfach die L-Bar auf. Letztlich kann das Gericht nur feststellen, dass A und B lediglich ihre Getränkerechnungen bezahlten. Sie wurden allerdings mehrfach entkleidet mit jeweils einer Prostituierten in den Kellerräumen gesichtet. Ob es zu unentgeltlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist, ist unbekannt. Fest steht nur, dass A und B die Gelegenheit zu unentgeltlichem Geschlechtsverkehr angeboten wurde. Nach diesen Besuchen der L-Bar kommt es erneut zu einer Durchsuchung, zu der A und B wiederum hinzugezogen wurden. Beide stellten fest, dass einige Kellerräume, in denen sie noch einige Tage zuvor „genächtigt“ haben, leer standen. Diese Tatsache behielten sie für sich und versicherten der M, dass sie nichts verraten.11
Fall 2 wirft die Frage auf, ob schon die bloße Gelegenheit zu unentgeltlichem sexuellen Kontakt mit der Prostituierten einen Vorteil darstellt. Das erkennende Gericht erblickte den Vorteil schon in der Leistungsbereitschaft der entkleideten Prostituierten zu sexuellem Kontakt, der üblicherweise zu vergüten sei.12 Das erscheint zweifelhaft. In Prüfungsarbeiten ließe sich eine Gegenargumentation zweidimensional begründen.
Ein Ansatzpunkt ist die Frage, ob die bloße Gelegenheit schon eine Zuwendung im Sinne des Vorteilsbegriffs ist. Die bloße Gelegenheit zu sexuellem Kontakt kann sich auch demjenigen bieten, der selbst vollig untätig bleibt und von vornherein nicht daran denkt, sie wahrzunehmen.13 Umgekehrt ausgedruckt: Es ist zu weitgehend, dass das bloße Angebot zu unentgeltlichem Geschlechtsverkehr an einen Amtsträger, der sich dem Unterbreiten dieses Angebots nicht verwehren kann, schon einen Vorteil darstellt und damit eine erste Voraussetzung auf dem Weg zu einer Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme vorliegt.
Dies fuhrt auch zum zweiten Ansatz fur eine Argumentation gegen die Bejahung eines Vorteils in diesem Fall. Fraglich ist nämlich schon, worin überhaupt die objektive Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder persönlichen Lage des Amtsträgers liegen soll. Es erscheint in Fall 2 nur schwer vorstellbar, dass es jemandem nur um die Gelegenheit als solche, also gerade nicht auch auf die Inanspruchnahme derjenigen „Leistung“ geht, zu dem sie den Zugang öffnet.14
Fall 3: Amtsträger A erhält den Hinweis, wie er sich unter Verletzung seiner dienstlichen Pflichten durch Betrug bereichern kann. Wird ein Vorteil im Sinne des oben skizzierten Vorteilsbegriffs bejaht, muss beachtet werden, dass dieser Vorteil dem Amtsträger von anderer Seite zufließen muss. Denn keine Zuwendung im Sinne des Tatbestands ist es, wenn sich – wie in Fall 3 – der Amtsträger den Vorteil unmittelbar selbst verschaffen soll.15
Drittvorteile hingegen sind schon nach dem insoweit ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift von § 331 StGB umfasst. Dritte im Sinne dieser Vorschrift können zum Beispiel Privatpersonen, staatliche Organisationen oder die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers sein,16 auf eine Mitgliedschaft oder Beteiligung des Amtsträgers kommt es nicht an.17

4. DIENSTAUSUBUNG
Unter Dienstausübung im Sinne des § 331 StGB versteht man alle (vergangenen wie auch künftigen) dienstlichen Tätigkeiten.18 Dabei muss es sich um Tätigkeiten handeln, die nur aus dem Aufgabenkreis des Amtsträgers stammen. Bei der Frage, ob der Aufgabenkreis betroffen ist, mag ein Geschäftsverteilungsplan zwar hilfreich sein, er ist aber letztlich nicht maßgeblich.19 Ausreichend ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen Tätigkeit und dienstlicher Obliegenheit.20 Fall 4: Amtsträger A lässt sich einen Vorteil versprechen und spiegelt diesbezüglich die Vornahme einer künftigen dienstlichen Tätigkeit vor. Abwandlung: A spiegelt vor, dass er bereits eine Diensttätigkeit vorgenommen hat.
Es ist für das Tatbestandsmerkmal „Dienstausübung“ grundsätzlich ausreichend, dass eine künftige Dienstausübung vorgespiegelt wird. Insoweit ist das Verhalten des Amtsträgers A in Fall 4 unproblematisch. Dies gilt nach h.M. zumindest für die Vorspiegelung künftiger Dienstausübungen, so dass im Grundfall 4 von Dienstausübung gesprochen werden kann. Problematisch ist dies allerdings in Konstellationen wie der Abwandlung von Fall 4, in denen es um die Vorspiegelung einer angeblich bereits vorgenommenen Dienstausübung geht.
So lag auch der Fall in BGHSt 29, 300, in dem ein Staatsanwalt die abgeschlossene Bearbeitung einer Führerscheinsache vortäuschte. In diesem Fall hat der BGH die Dienstausübung verneint. Der Wortlaut von § 331 StGB spreche von „vorgenommen hat“, was eine tatsächliche Vornahme erfordere.21 Diese Rechtsprechung bezog sich allerdings auf eine alte Fassung von § 331 StGB. Aber auch heute findet sich diese Formulierung noch bei den in § 331 Abs. 2 StGB besonders hervorgehobenen richterlichen und schiedsrichterlichen Handlungen. Insoweit ist die Vorspiegelung einer bereits vorgenommenen Dienstausübung nicht tatbestandsmäßig.

5. UNRECHTSVEREINBARUNG
Aus den Formulierungen „…der fur die Dienstausübung…“ (Abs. 1) bzw. „…als Gegenleistung dafür fordert…“ (Abs. 2) wird deutlich, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung bzw. richterlicher Handlung bestehen muss. Diesen Zusammenhang bildet die sog. Unrechtsvereinbarung. Die Unrechtsvereinbarung hat den Charakter einer Art Tauschbeziehung, wobei der Vorteil lediglich für die Dienstausübung gefordert, versprochen oder angenommen werden muss, nicht aber die Dienstausübung für den Vorteil erbracht werden muss.22 Letzteres wurde den Zweck der Vorschrift vereiteln und das strafbare Verhalten in einem dem Schutzzweck nicht mehr gerecht werdenden Maße einengen. Wichtig sind die unterschiedlichen Bezugspunkte der Unrechtsvereinbarung bei den Absätzen 1 und 2. Bei Absatz 1 muss ein Zusammenhang zwischen Vorteil und der Dienstausübung an sich bestehen. Eine bestimmte Art oder ein bestimmter Aspekt der Dienstausübung muss dabei nicht konkretisiert werden. Das ist schon in dem weit gefassten Begriff der Dienstausübung und der insoweit nicht naher konkretisierenden Formulierung von Absatz 1 begründet. Bei richterlichen oder schiedsrichterlichen Diensthandlungen ist dies anders. Zwar muss ebenso wie bei Absatz 1 ein Zusammenhang zwischen Vorteil und Diensthandlung bestehen, der Vorteil muss hier aber Bezug zu einer „konkreten Diensthandlung“23 haben. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung ist jedoch nicht zu hoch anzusetzen. Die Diensthandlung muss nicht im Detail bestimmt sein. Es genügt, wenn unter den Beteiligten [der Unrechtsvereinbarung] Einverständnis besteht, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefasste Diensthandlung dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist.24 Die Unrechtsvereinbarung muss zudem „regelwidrig“ sein.25 An der Regelwidrigkeit fehlt es in aller Regel in Fallen der sog. Sozialadäquanz.26 Insoweit wird der Unrechtszusammenhang in Form der Unrechtsvereinbarung eingeschränkt. Sozialadäquat sind solche Leistungen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und sowohl als sozial üblich gelten, als auch unter Gesichtspunkten des Rechtsguterschutzes gebilligt sind.27 Die Grenzen zwischen sozialadäquatem Verhalten und solchem Verhalten, das nach § 331 StGB missbilligenswert ist, verschmelzen häufig. Deshalb ist es angebracht an Hand der bisherigen hochstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Kontext Fallgruppen zu bilden.

Fall 5: A ist ärztlicher Direktor einer Klinik und ordentlicher Professor an der Universität. Firma F vertreibt medizinische Spezialprodukte, die A in seiner Fachabteilung benötigt und von dieser Firma bezieht. F bietet A umsatzabhängige Zuwendungen an. Das begrüßt A und gründet zu diesem Zweck einen Förderverein, dem diese Gelder dann zufließen. A tat dies, um die Einnahmen vor der Universitätsleitung zu verschleiern, damit diese die Mittel nicht anderweitig verteilt. Die Gelder wurden ausschließlich für Forschung und Wissenschaft, insbesondere zur Anschaffung von Geräten und deren Wartung eingesetzt.28
Fall 6: Bauamtsleiter B feiert sein 30-jähriges Dienstjubiläum. Anlässlich dieses Feiertages überreicht ein Vertreter des örtlichen Verbandes der Bauunternehmer einen Blumenstrauß und eine Flasche Wein als Anerkennung für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen drei Jahrzehnten.

A) EINWERBUNG VON DRITTMITTELN UND DAS PROBLEM „GESETZLICH VORGESEHENE VERHALTENSWEISE UND § 331 STGB“
Lange umstritten war der Umgang mit der Einwerbung von Drittmitteln zu Forschungszwecken durch Universitäten. Problematisch war, dass Professoren insbesondere nach der Einfügung von Drittvorteilen mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 in den Tatbestand des § 331 sich leicht einer Vorteilsannahme strafbar machen konnten, weil sie Drittmittel zu Forschungszwecken einwarben und einnahmen. Ein Vorteil wurde häufig darin erblickt, dass die Professoren durch die Drittmittel auch objektiv ihre persönlichen Verhältnisse verbessern und zwar in Form der Verbesserung der Forschungsbedingungen und der Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der spezifischen Forschung.
Da § 331 Abs. 1 StGB keine Drittvorteile umfasste, sind diese seit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 in den Tatbestand aufgenommen worden. Entfiel früher häufig eine Strafbarkeit der einwerbenden Professoren, weil diese nicht die direkten Empfänger der Forschungsgelder waren, sondern häufig ihre einer Universität zugehörigen Institute, so umfasst die heutige Fassung des § 331 StGB eben auch gerade diese Forschungsgelder als Drittvorteile, die an die Institutionen direkt fließen. Damit wurde es den Hochschullehrern erheblich erschwert, Drittmittel einzuwerben ohne sich einer Strafbarkeit nach § 331 StGB auszusetzen. Dies galt auch trotz hochschulrechtlicher Verpflichtungen der Hochschullehrer, Drittmittel fur Lehre und Forschung einzuwerben.
Während die hochschulrechtlichen Vorschriften gerade eine Verpflichtung des Amtsträgers, hier der Hochschullehrer, vorsah, ponalisierte § 331 StGB diese Vorgehensweise. Der 1. Strafsenat des BGH hat diesen Wertungswiderspruch aufgelöst und diese Problematik anhand der Regelwidrigkeit der Unrechtsvereinbarung geklärt. Danach gilt Folgendes: Regeln hochschulrechtliche Vorschriften und damit spezielle gesetzliche Vorschriften die Einwerbung von zweckbestimmten Mitteln durch einen Amtsträger, die sich im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB als Vorteil darstellen und bei denen ein Beziehungsverhältnis zu einer Diensthandlung besteht, so ist das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut, das Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und Nicht-Käuflichkeit dienstlichen Handelns, dann nicht in dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Maße strafrechtlich schutzbedürftig, wenn das in jenem Gesetz vorgesehene Verfahren eingehalten, namentlich die Annahme der Mittel angezeigt und genehmigt wird.29
Denn gerade dieses Verfahren dient genauso dem Schutz, wie dies § 331 StGB bezweckt. Auf diese Weise wird die Durchschaubarkeit (Transparenz) des Vorgangs hinreichend sichergestellt, den Kontroll und Aufsichtsorganen eine Überwachung ermöglicht und so der Notwendigkeit des Schutzes vor der Annahme der Käuflichkeit von Entscheidungen des Amtsträgers angemessen Rechnung getragen.30 Nach dieser Auffassung entfallt in solchen Fallen also die Regelwidrigkeit der Unrechtsvereinbarung und das Verhalten der Hochschullehrer ist nicht tatbestandsmäßig. Anders liegt Fall 5. Hier hat der Amtsträger gerade nicht die hochschulrechtlich vorgesehenen Verfahren eingehalten, so dass sich dieser auch nach § 331 StGB strafbar macht.31 Die Losung des BGH überzeugt. Nur auf diese Art und Weise kann das Vertrauen in die Läuterkeit der Verwaltung bzw. die unbeeinflusste Entscheidungstätigkeit der Amtsträger als Grundlage für eine funktionsfähige und rechtsstaatliche Verwaltung effektiv geschützt werden.
Dieser Grundsatz lasst sich verallgemeinern: Ist eine bestimmte Verhaltensweise des Amtsträgers explizit gesetzlich geregelt, vielleicht sogar dessen Dienstpflicht, so kann dies bei Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift nicht zu einer Strafbarkeit nach § 331 StGB fuhren. Rechtlich erlaubt ist also eine Verknüpfung von Diensthandlung bzw. -ausübung nur, wenn alle diejenigen inhaltlichen und prozeduralen Anforderungen der jeweiligen Erlaubnisnorm erfüllt sind, die der Vermeidung des Anscheins der Käuflichkeit dienen.32 In diesen Fallen entfallt die Regelwidrigkeit der Unrechtsvereinbarung. Andernfalls wurde sich jeder Amtsträger mit einem unlösbaren Wertungswiderspruch zwischen der Strafbarkeit nach § 331 StGB einerseits und unter Umständen sogar einer gesetzlich geregelten Dienstpflicht, die aber gerade gegen den Tatbestand der Vorteilsannahme verstoßen wurde, konfrontiert sehen.

B) BELOHNUNGEN
Eine zweite Fallgruppe bei der Frage nach der Regelwidrigkeit der Unrechtsvereinbarung und einer möglichen Tatbestandseinschränkung betrifft Konstellationen, in denen einem Amtsträger Belohnungen gewahrt werden. Auch in diesen Fallen gilt, dass die Tatbestandsmäßigkeit der Vorteilsannahme nach § 331 StGB entfallt, wenn die Belohnungen sozialadäquat sind. Das lasst sich nicht ausschließlich anhand des Wertes klaren. Vielmehr kommt es auf eine Einzelfallbewertung an.
Dabei müssen alle spezifischen Umstände des Einzelfalls mit einbezogen und dann beurteilt werden, ob der Anschein einer Käuflichkeit besteht.33 Wer also zum Beispiel seinem noch verbeamteten Postboten zu Weihnachten eine kleine Aufmerksamkeit übergibt, weil er tagtäglich trotz der Angst einflösenden Angriffe des Haushundes die Post persönlich an der Haustür abgibt, bewegt sich ebenso im Bereich des sozial Adäquaten wie derjenige, der gelegentlich „Neujahrsgeschenke an Müllwerker“34 macht. Bei Fall 6 muss angesichts der Tatsache, dass ein Vertreter der Baubranche einem Amtsträger, auf dessen Gunst er unter Umständen angewiesen ist, ein Geschenk macht, danach gefragt werden, ob dies noch sozialadäquat ist und keinen Anschein der Käuflichkeit begründet. Gelegentlich wird in einem ähnlichen Zusammenhang folgendes bemerkt: „Vorteilsgewährungen aus reiner Freude über die Pflichterfüllung eines Amtsträgers mögen im Einzelfall vorkommen; die Lebenserfahrung spricht freilich gegen ihre Wahrscheinlichkeit.“35 Hier liegt der Fall allerdings etwas anders.
Es geht nicht um die bloße Freude über die Pflichterfüllung, sondern um ein Geschenk zu einem beachtlichen Dienstjubiläum und damit um eine lange Zusammenarbeit der Baubranche mit diesem Amtsträger. Hinzu kommt, dass das Schenken eines Blumenstraußes und einer Flasche Wein durchaus sozialüblich und angemessen ist. Der Anschein der Käuflichkeit wird dadurch jedenfalls nicht hervorgerufen. Wurde B nun auf eine mehrwöchige Karibik- Kreuzfahrt eingeladen, wurde dies die Käuflichkeit des Amtsträgers besorgen lassen, selbst dann, wenn die Karibik-Kreuzfahrt in einem akzeptablen Verhältnis zu den Verdiensten von B stünde. In Klausuren und Hausarbeiten wird häufig auch die Einladung eines Amtsträgers in ein hochwertiges und hochpreisiges Restaurant ein zu prüfendes Problem sein. Diese Konstellation ähnelt stark der aus Fall 6, unterscheidet sich von diesem Fall aber insoweit, als dass die Einladung in solche Restaurants häufig bedeutend teurer ist und starker dazu geeignet ist, den Anschein der Käuflichkeit zu begründen. Hier kommt eher der Verdacht auf, dass mit den Essenseinladungen die sog. Klimapflege zur Schaffung allgemeinen Wohlwollens36 betrieben werden soll.
An diesem Punkt zeigen sich die Schwachen der Tatbestandseinschränkungen bei sozialadaquatem Verhalten. Eine Beurteilung, ob eine Essenseinladung nun den Rahmen des sozial üblichen verlassen hat, ist häufig willkürlich und lasst sich nur an schwer nachprüfbaren Kriterien wie Branchenüblichkeit, Stellung des Amtsträgers innerhalb der Behörde etc. bestimmen.
Nicht strafbewehrt ist die Vorteilsannahme im Fall der Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB. Hier sind die vorherige und nachträgliche Genehmigung voneinander zu unterscheiden. Bei der vorherigen Genehmigung der Annahme eines Vorteils ist strittig, welche Wirkung von ihr ausgeht. Nach wohl h.M. wird die vorherige Genehmigung als Rechtfertigungsgrund37 betrachtet und musste in Prüfungsarbeiten folglich im Bereich der Rechtswidrigkeit geprüft werden. Diese Problematik lasst sich aber auch schon im Tatbestand klaren, so dass eine vorherige Genehmigung stets zum Tatbestandsausschluss fuhrt.38 Nach dieser Auffassung entfallt bereits die Regelwidrigkeit der Unrechtsvereinbarung. Diese Konstellation ist mit Fallen vergleichbar, in denen Rechtsvorschriften als Erlaubnisnorm für die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung greifen.39 Diese Auffassung überzeugt schon insoweit, als dass durch eine vorherige Genehmigung, also durch Einholen einer Genehmigung vor Annahme eines Vorteils, der Anschein der Käuflichkeit ausgeschlossen wird und damit schon vor einem möglichen Tatbeginn die Tatbestandsmäßigkeit von § 331 StGB in Ermangelung der Regelwidrigkeit der Unrechtsvereinbarung ausgeschlossen ist. Das ist konsequenter, als zunächst die Tatbestandsmäßigkeit anzunehmen, die Strafbarkeit dann aber durch Entfallen der Rechtswidrigkeit abzulehnen. Unproblematisch ist dies bei der nachträglichen Genehmigung, die weder die Tatbestandsmäßigkeit beseitigen noch rechtfertigend40 wirken kann. Hierbei handelt es sich um einen Strafaufhebungsgrund.

6. TATHANDLUNGEN
Der Tatbestand der Vorteilsgewährung kennt drei Tathandlungen, das Fordern, das Sich-versprechen-lassen und das Annehmen. Nicht immer sind diese drei Handlungsformen trennscharf auseinanderzuhalten. Fordern bedeutet, dass der Täter ausdrücklich oder konkludent erkennen lassen muss, dass er einen Vorteil für seine Dienstausübung begehrt.41 Ein Amtsträger lasst sich etwas versprechen, wenn er das Angebot einer künftigen Leistung ausdrücklich oder konkludent annimmt.42 Ein rein passives Verhalten des Vorteilsempfängers ist nicht ausreichend. Zum „Versprechensakt“ des Vorteilsgebers muss ein aktives Sicheinlassen treten.43 Das Sich-versprechen-lassen ist also keine reine Unterlassung. Andernfalls wurde die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals in die Hände des Vorteilsgebers gelegt. Nur, weil ein Amtsträger unaufgefordert das Versprechen eines Vorteils im Sinne des § 331 StGB erhält, darauf aber nicht eingeht, lasst sich keine Strafbarkeit begründen.
Wenn der Täter einen Vorteil selbst empfangt oder diesen einem Dritten weitergibt, nimmt er einen Vorteil im Sinne des § 331 StGB an.

7. SPEZIELLE PROBLEME DES „ALLGEMEINEN TEILS“
Prüfungsarbeiten im Bereich der „Bestechungsdelikte“ lassen sich gut mit Problemen des „Allgemeinen Teils“ verbinden. Das gilt nicht nur für die Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB, sondern auch und vor allem für die strafrechtliche Einordnung eines Irrtums über die Sozialadäquanz des Vorteils, fur den Zeitpunkt von Vollendung und Beendigung der Tat, das Unterlassen von Dienstausübung oder Diensthandlung (Abs. 2) sowie Täterschaft und Teilnahme.

A) IRRTUM UBER DIE SOZIALADAQUANZ DES VORTEILS
Nicht immer leicht zu unterscheiden ist die Frage, ob der Täter bei einem Irrtum über die Sozialadäquanz des Vorteils, einem Irrtum, der nach § 16 StGB oder nach § 17 StGB zu beurteilen ist, unterliegt. Hier lassen sich drei Fallgruppen bilden: Nimmt der Täter irrig tatsächliche Umstände an, die unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz einen Tatbestandsausschluss nach sich ziehen wurden, handelt er ohne Vorsatz.44 Unterliegt der Täter der Annahme, die Sozialadäquanz liege in einer tatsächlich nicht vorhandenen Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB, so ist dies ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum.45 Als Verbotsirrtum nach § 17 StGB wird der umgekehrte Fall behandelt, in dem der Täter über den rechtlichen Umfang der Sozialadäquanz irrt.46

B) VOLLENDUNG UND BEENDIGUNG
Nach h.M. in Rspr. und Literatur ist eine Vorteilsannahme nach erfolgtem Abschluss der Unrechtsvereinbarung vollendet.47 Sie muss damit aber noch nicht zwingend beendet sein. Häufig werden Vorteile gesplittet und in mehreren Schritten gewahrt. In diesen Fallen ist die Tat erst dann beendet, wenn der letzte Teil des Vorteils gewahrt worden ist.
Die korrekte Bestimmung des Vollendungs- und Beendigungszeitpunkts ist vor allem für „Altfalle“ von großer Bedeutung gewesen. Im Jahre 1997 sind die Vorschriften über die Bestechungsdelikte einer gründlichen Reform unterzogen worden. Fraglich war in vielen Fallen also, welches Strafgesetz anzuwenden, ob die alte oder die neue Fassung Maßstab ist. Das ist an Hand von § 2 StGB zu klaren. Für diese Vorschrift ist die Frage nach Vollendung und Beendigung maßgeblich.

C) UNTERLASSEN
Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme kommt auch dann in Betracht, wenn der Amtsträger eine Diensthandlung unterlasst. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Amtsträger der Busgeldbehörde durch Gewährung eines Vorteils dazu veranlasst wird, eine Geschwindigkeitsübertretung nicht zu ahnden. In diesem Fall wird der Amtsträger nicht in eine bestimmte Richtung aktiv, sondern unterlasst eine gebotene Dienstausübung. Diese Falle erfasst § 336 StGB. Diese Vorschrift stellt das Unterlassen dem aktiven Tun gleich.

D) TATERSCHAFT UND TEILNAHME
Eine Mittäterschaft ist nur dann möglich, wenn der Mittäter ebenfalls die Eigenschaft eines Amtsträgers oder eines für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten inne hat. Hat der Täter diese Eigenschaft nicht, scheidet eine täterschaftliche Tatbegehung aus. Problematischer sind Konstellationen, in denen zum Beispiel der Vorteilsgeber als Teilnehmer, sei es durch Anstiftung oder Beihilfe, in Betracht kommt. Da die Vorschriften der §§ 331, 332 StGB die Strafbarkeit des Vorteilsempfangers und die §§ 333, 334 StGB die Strafbarkeit des Vorteilsgebers jeweils abschliesend regeln, scheidet eine Teilnahmestrafbarkeit aus. Das ergibt sich schon aus der spiegelbildlichen Konzeption der Tatbestände von Vorteilsannahme und Bestechlichkeit auf der einen Seite und Vorteilsgewährung und Bestechung auf der anderen Seite. Teilnehmer dieser Taten kann also nur ein „außenstehender Dritter“48 sein.
Mit Blick auf §§ 331, 332 StGB greift fur den Teilnehmer die Akzessorietatslockerung des § 28 Abs. 1 StGB. Der Teilnehmer erfüllt nämlich regelmäßig nicht die nötige Tatereigenschaft. Sowohl die Amtsträgereigenschaft, als auch die Eigenschaft als fur den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter sind sog. besondere persönliche Merkmale im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 14 Abs. 1 StGB. Liegt diese besondere persönliche Eigenschaft beim Teilnehmer nicht vor, sieht § 28 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung vor. § 28 Abs. 1 und eben gerade nicht Absatz 2 ist anwendbar, weil die Amtsträgereigenschaft oder die Eigenschaft des für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten strafbegründend ist.

II. BESTECHLICHKEIT
Die in § 332 StGB geregelte Bestechlichkeit ist eine Qualifikation zur Vorteilsannahme nach § 331 StGB. Grund der Strafschärfung gegenüber dem Grundtatbestand ist die Verletzung konkreter Diensthandlungen. Das Maß der Konkretisierung ist damit deutlich hoher als das bei der Dienstausübung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB und das der richterlichen und schiedsrichterlichen Diensthandlungen nach § 331 Abs. 2 StGB. Hinzu kommt, dass die konkreteren Diensthandlungen gemäß § 332 StGB pflichtwidrig sein müssen.
Bei der Bestimmung der Pflichtwidrigkeit ist zwischen Ermessens- Amtsträgern in strafrechtlichem Sinne, gebundenen Amtsträgern und solchen ohne eigene Entscheidungszuständigkeit zu unterscheiden. Ermessens-Amtsträger sind nicht streng verwaltungsrechtlich zu verstehen. Von einem solchen spricht man im Strafrecht schon dann, wenn der Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Wahl zwischen zwei sachlichen Entscheidungsalternativen hat.
Zeitliche Alternativen können in diesem Kontext keine Anknüpfungspunkte sein.49 Pflichtwidrig handelt der Ermessens- Amtsträger immer dann, wenn er bei seiner Entscheidungstätigkeit keine oder nur teilweise sachliche Erwägungen tätigt und sich im Schwerpunkt oder sogar ausschließlich von dem erhaltenen, versprochenen oder geforderten Vorteil leiten lasst.
Anders ist das beim gebundenen Amtstrager, der keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat, also nur eine gebundene Entscheidung treffen kann. Weicht er von dieser Bindung ab, handelt er pflichtwidrig.
Der Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit wird unter weiteren Voraussetzungen dem Ermessens-Amtsträger gleichgestellt. Er muss dafür eine praktische Einflussnahmemöglichkeit auf den entscheidenden Amtsträger haben.50 Dies ist beispielsweise dann denkbar, wenn ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit für die Aktenführung zuständig ist und diese dem Entscheidungsträger nur in Auszügen vorlegt, um einen anderen Sachverhalt, der dann auch eine bestimmte Entscheidung nach sich zieht, zu suggerieren. Hat ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit diese Möglichkeiten und macht er z.B. in der skizzierten Form davon Gebrauch, handelt er pflichtwidrig. Wie mit künftigen Diensthandlungen umzugehen ist, klärt § 332 Abs. 3 StGB. Im Sinne der Qualifikation der Absätze 2 und 3 handelt der Täter schon dann, wenn er dem Vorteilsgeber signalisiert, dass er bereit ist, pflichtwidrig zu handeln oder sich bei der Ermessensausübung vom Vorteil beeinflussen zu lassen.

D. VORTEILSGEWAHRUNG UND BESTECHUNG
Die Vorteilsgewährung (Grundtatbestand) gemäß § 333 StGB und die Bestechung (Qualifikation) gemäß § 334 StGB sind spiegelbildlich zur Vorteilsannahme und Bestechlichkeit konzipiert. Im Unterschied zu den letztgenannten sind Vorteilsgewährung und Bestechung sog. Jedermanndelikte, d.h. tauglicher Täter ist Jedermann. Der Schutzzweck ist identisch.
Anhand der Tathandlungen wird die spiegelbildliche Konzeption am deutlichsten: Als Pendant zum Fordern bei § 331 StGB ist das Anbieten zu verstehen. Ein Vorteil wird dem Amtsträger dann angeboten, wenn diese Handlung auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung abzielt.51
Spiegelbild zum Sich-versprechen-lassen ist das Versprechen eines Vorteils, womit der Akt der Unrechtsvereinbarung umschrieben wird.52 Das Gewähren eines Vorteils ist die Entsprechung zur Annahme bei § 331 StGB. Hierunter versteht man die tatsächliche Leistung des Vorteils an den Amtsträger oder den Drittvorteilsempfänger. § 334 StGB ist als Bestechung53 die Qualifikation zum Grundtatbestand der Vorteilsgewährung. Der Grund der Strafschärfung beruht auf denselben Gründen wie die Qualifikation des § 332 StGB.

E. BESONDERS SCHWERE FALLE - § 335 STGB
§ 335 StGB normiert besonders schwere Falle der §§ 332, 334 StGB und knüpft damit ausschließlich an die Qualifikationstatbestände an. In Absatz 2 enthält diese Vorschrift Regelbeispiele.

I. VORTEIL GROSSEN AUSMASSES
Beim Vorteil großen Ausmaßes nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Beurteilungsmaßstab zur Bestimmung des großen Ausmaßes schwer zu bestimmen. Es wird vertreten, dass eine Orientierung am Durchschnitt aller Falle erforderlich ist.54 Weicht der gewahrte Vorteil dann exorbitant nach oben ab, könne von einem Vorteil großen Ausmaßes gesprochen werden.
Unabhängig vom Beurteilungsmaßstab wird in aller Regel die untere Grenze des großen Ausmaßes bei ca. 10.000 € gesehen.55 In Entsprechung zu den Tathandlungen ist es zur Vollendung nicht erforderlich, den Vorteil tatsächlich zu leisten. Immaterielle Vorteile lassen sich nicht bemessen und fallen damit nicht unter die Regelung des Absatzes 2 Nr. 1.

II. FORTGESETZTE VORTEILSANNAHME
Von fortgesetzter Vorteilsannahme spricht man, wenn der Täter bei mehreren selbständigen Taten einen Vorteil angenommen hat. Bei Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges in Form von rechtlicher oder natürlicher Handlungseinheit kann nicht von einer fortgesetzten Vorteilsannahme im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB gesprochen werden.56 Das Merkmal ist ausschlieslich retrospektiv ausgelegt, zukünftige Taten werden nicht erfasst. Nach insoweit h.M. ist dafür mindestens eine dreimalige Begehung erforderlich.57

III. GEWERBS-UND BANDENMASSIGE BEGEHUNG
§ 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB enthält zwei Varianten. Zum einen ist die gewerbsmäßige Tatbegehung als qualifizierend eingestuft worden und zum anderen auch die bandenmäßige Begehung. Inhaltlich decken sich diese Merkmale mit denen z.B. beim Diebstahl (§§ 244, 244a StGB) oder Betrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.58 Von bandenmäßiger Tatbegehung spricht man ab einer Bandengröße von mindestens drei Personen.59

Fußnoten:
1 BGHSt 10, 241; 14, 130; 15, 96; 30, 48; 31, 264, 280; 39, 45, 46; 47, 22, 25.

2 Fischer, StGB, § 331, Rn. 3 m.w.N; Graupe, Rechtsgut und Systematik der Bestechungsdelikte, 1988, 99f. und 115 f.; Jeschek, in: LK-StGB, Vor § 331, Rn. 17.

3 Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 76, Rn. 1.

4 Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 76, Rn. 1 f.

5 Vgl. BGH StV 2006, 126 mit Anmerkungen Noltensmeier, in: StV 2006, 132.

6 BGH StV 1994, 527.

7 Das erstinstanzlich zuständige LG Aschaffenburg vertrat diese Auffassung und konnte die „aus anderen Strafverfahren aus dem Zuhälter- und Prostituiertenmilieu“ bekannte Ersparnis tatsächlich „gerichtskundig“ mit 150 DM bestimmen…

8 BGH StV 1994, 527.

9 Vgl. nur OLG Köln NStZ 2002, 35 oder BGHSt 47, 295.

10 Fischer, StGB, § 331, Rn. 11a.

11 Sachverhalt ist dem aus BGH NJW 1989, 914 ff. nachgebildet.

12 BGH NJW 1989, 914, 915.

13 BGH NJW 1989, 914, 915.

14 BGH NJW 1989, 914, 915.

15 Kindhäuser, LPK-StGB, § 33, Rn. 7 m.w.N.

16 Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 76, Rn. 12.

17 Fischer, StGB, § 331, Rn. 14.

18 Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 76, Rn. 17 m.w.N.

19 BGHSt 3, 143, 145 f.; 16, 37, 38; Fischer, StGB, § 331, Rn. 6.

20 Kuhlen, in: NK-StGB, § 331, Rn. 60 m.w.N.

21 BGHSt 29, 300, 302.

22 Vgl. nur Fischer, StGB, § 331, Rn. 23 oder Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 76, Rn. 27.

23 Fischer, StGB, § 331, Rn. 29.

24 BGHSt 39, 45, 46.

25 Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 76, Rn. 32 ff. m.w.N.

26 Fischer, StGB, § 331, Rn. 25.

27 Fischer, StGB, § 331, Rn. 25 m.w.N.

28 Dieser Fall ist BGHSt 47, 295 nachgebildet.

29 BGHSt 47, 295, 303.

30 BGHSt 47, 295, 303.

31 Vgl. auch BGHSt 47, 295.

32 Rudolphi/Stein, in: SK-StGB, § 331, Rn. 29 m.w.N.

33 BGH NStZ 2005, 334.

34 Fischer, StGB, § 331, Rn. 25.

35 Fischer, StGB, § 331, Rn. 25a.

36 Fischer, StGB, § 331, Rn. 24.

37 Fischer, StGB, § 331, Rn. 32; Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, § 331, Rn. 46; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn. 1113; Kindhäuser, Strafrecht BT 1, Rn. 44; BGHSt 31, 264, 285; OLG Hamburg, StV 2001, 277, 282.

38 Rudolphi/Stein, in: SK-StPO, § 331, Rn. 32 ff.; Bernsmann, in: StV 2003, 521, 522.

39 Rudolphi/Stein, in: SK-StPO, § 331, Rn. 32.

40 Fischer, StGB, § 331, Rn. 36.

41 BGHSt 10, 241; 15, 98.

42 BGH NJW 1989, 916.

43 Mitsch, Strafrecht BT 2, Teil 2, § 3, Rn. 228.

44 Fischer, StGB, § 331, Rn. 31.

45 Vgl. dazu die unterschiedlichen Einschätzungen von Rspr. und Literatur zum Fall BGH JR 1983, 462 mit Anmerkungen Geerds, in: JR 1989, 465 und Dingeldey, in: NStZ 1984, 503.

46 BGH NStZ 2005, 334, 335.

47 Fischer, StGB, § 331, Rn. 30.

48 Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 76, Rn. 47 ff.

49 BGH wistra 1998, 1082; OLG Frankfurt NJW 1990, 2074; OLG Naumburg NJW 1997, 1593.

50 Fischer, StGB, § 334, Rn. 6 m.w.N.

51 Fischer, StGB, § 333, Rn. 4.

52 So auch Fischer, StGB, § 333, Rn. 4.

53 Zur berechtigten Kritik an der Konzeption und Zweifeln an der Verfassungsmasigkeit dieser Vorschriften vgl. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn. 1121 ff. m.w.N.

54 Fischer, StGB, § 335, Rn. 5.

55 Fischer, StGB, § 335, Rn. 6.

56 Fischer, StGB, § 335, Rn. 8.

57 Kuhlen, in: NK-StGB, § 335, Rn. 5 m.w.N.

58 Kuhlen, in: NK-StGB, § 335, Rn. 7.

59 BGH NStZ 2001, 421; Kuhlen, in: NK-StGB, § 335, m.w.N.