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Das Relationsgutachten im Rahmen der zivilrechtlichen Klausur im juristischen Vorbereitungsdienst

Die Relationstechnik stellt in der gerichtlichen Praxis ein Instrument dar, mit dem der Richter im Zuge eines Subsumtionsprozesses den Prozessstoff fallrelevant ordnet, auswertet und schließlich zu einer Entscheidung gelangt, die im Ergebnis häufig mit einem Urteil oder Beschluss verkündet wird.
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Die in einem Relationsgutachten umgesetzte Relationstechnik ist unabdingbarer Ausbildungsgegenstand für Referendare.

A. Einleitung

Die Relationstechnik stellt in der (zivil-)gerichtlichen Praxis ein Instrument dar, mit dem der Richter den Prozessstoff sortiert, auswertet und bewertet und damit schließlich zu einer Entscheidung gelangt, die im Ergebnis häufig mit einem Urteil oder Beschluss verkündet wird. Für Rechtsreferendare ist von daher die in einem Relationsgutachten umgesetzte Relationstechnik unabdingbarer Ausbildungsgegenstand. Dabei wird der Klausursachverhalt regelmäßig aus einem zivilgerichtlichen Aktenstück bestehen, das z.B. eine Klageschrift, eine Klageerwiderung, ggf. eine Replik und Duplik sowie ein Sitzungsprotokoll enthalten kann. Hieraus sind dann die notwenigen Informationen für das Relationsgutachten zu entnehmen. Die Parteien tragen in einem zivilgerichtlichen Gerichtsverfahren eine Vielzahl von Tatsachen vor, die insgesamt unstreitig, streitig, aber auch – wie regelmäßig – teilweise unstreitig und streitig sein können. Diese gilt es nach eben diesen Kriterien zu sortieren, um einen besseren und geordneteren Überblick zu erhalten, und um entscheiden zu können, ob die seitens des Klägers vorgetragenen Tatsachen überhaupt sein Begehren in rechtlicher Hinsicht tragen, und im bejahenden Fall, ob auch die seitens des Beklagten vorgetragenen Tatsachen für die Verteidigung gegen den klägerischen Anspruch in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung sind. Auch ist der sortierte Tatsachenvortrag wichtig für die Frage, welche – nur streitigen – Tatsachen Anlass zur Beweiserhebung geben. Schließlich endet das Relationsgutachten in der Regel mit dem, womit das Urteil nach dem Rubrum anfängt, nämlich mit dem Hauptsachetenor und den Nebenentscheidungen. Das Urteil ist dabei wohl eine der häufigsten Entscheidungsformen eines Gerichtes. Es stellt dabei nichts anderes als die Umsetzung des zuvor (wenn auch nur gedanklich) angefertigten Relationsgutachtens dar. Den Referendaren fällt es dabei oft schwer, sich den über Jahre hinweg schwer antrainierten Gutachtenstil in einem für den Ausbilder angefertigten Urteilsentwurf oder aber in der Urteilsklausur wieder aufzugeben. Von daher gilt das Erfordernis des regelmäßigen Lesens und Schreibens von Urteilen, um den Urteilsstil zu trainieren.

B. Relationsgutachten

Das Relationsgutachten unterteilt sich in einen Sachbericht einer Auslegungs- und Zulässigkeitsstation, einer Kläger- und Beklagtenstation, einer Beweisstation, einer Tenorierungsstation und der abschließenden Hauptsacheentscheidung sowie den Nebenentscheidungen.

I. Der Sachbericht

Dem Relationsgutachten ist ein Sachbericht voranzustellen, der aus unstreitigen und streitigen Tatsachen, den Parteianträgen und ggf. einer Prozessgeschichte besteht. Der Sachbericht stellt den entscheidungsreifen und nach bestimmten – im nachfolgenden dargestellten – Kriterien sortierten Rechtsstreit dar.

1. Unstreitige Tatsachen

Der Sachbericht beginnt zunächst mit den unstreitigen Tatsachen, die sprachlich zwingend im Imperfekt darzustellen sind. Unstreitig sind solche Tatsachen, die von den Parteien übereinstimmend vorgetragen worden sind, oder aber von einer Seite vorgetragene Tatsachen, die von der anderen Seite nicht bestritten werden. Trägt der Kläger z.B. vor, dass der Beklagte ihn geschlagen und dabei die Nase gebrochen habe, und erwidert der Beklagte darauf, dass er den Kläger zwar auf die Brust geschlagen habe, aber eben nicht auf die Nase, so dass jedenfalls er diese nicht gebrochen haben könne, wäre der Sachbericht bezüglich dieser Informationen einfach wie folgt zu fassen: Der Beklagte schlug den Kläger. Denn den Schlag selbst bestreitet nicht mal der Beklagte. Nur das Ziel des Schlages und die daraus resultierende Verletzungsfolge wären streitig.

2. Streitige Tatsachen

Nachdem akribisch alle unstreitigen Tatsachen in der Imperfektform zusammengetragen wurden, schließen sich die streitigen Tatsachen an, und zwar eben solche, die von der jeweils anderen Partei bestritten werden.

a) Streitiges Klägervorbringen

Dabei ist zwingend mit dem streitigen klägerischen Tatsachenvortrag anzufangen, der im Konjunktiv darzustellen ist. Im vorgenannten Fall müsste es heißen: Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihm auf die Nase geschlagen und ihm diese dadurch gebrochen habe. Wichtig ist, dass nur Tatsachen streitig sein können. Rechtsansichten stellen gerade keine Tatsachen dar, und gehören somit grundsätzlich nicht in den Sachbericht. Meint der Kläger, der Darlehensvertrag sei wegen der vereinbarten Zinsen i.H.v. 20% sittenwidrig, so kann allenfalls nur die vereinbarte Höhe (20%) als Tatsache streitig werden, nicht aber die Sittenwidrigkeit, die als Rechtsfrage vom Gericht zu beantworten ist.

b) Parteianträge

Nach dem streitigen Klägervorbringen werden zunächst die Parteianträge angebracht. Dabei werden diese aus der Klageschrift und der Klageerwiderung unverändert übernommen, und zwar auch dann, wenn die Anträge unverständlich, missverständlich oder gar unvollständig sind. Solche Mängel werden dann ggf. in der Auslegungsstation beseitigt. Die Anträge werden jeweils mit: Der Kläger/Der Beklagte beantragt, eingeleitet und in der nächsten Zeile dann – eingerückt – weiter der konkrete Antrag übernommen.

c) Streitiges Beklagtenvorbringen

Nach den übernommenen Parteianträgen folgt das streitige Beklagtenvorbringen. Hier gilt nichts anderes als das unter 2. a) Gesagte, auch hinsichtlich der in sprachlicher Form zu verwendenden Konjunktivform. Dabei ist aber hervorzuheben, dass nur solches streitige Beklagtenvorbringen darzustellen ist, mit dem auf das klägerische Vorbringen eingegangen wurde. Wenn also der Kläger z.B. behauptet, dass der Beklagte ihn geschlagen habe, und der Beklagte stellt schon den Schlag selbst in Abrede, bräuchte nach der Darstellung des dann streitigen Klägervorbringens (Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihn geschlagen habe) bei dem streitigen Beklagtenvorbringen nichts mehr dazu gesagt werden. Denn aus dem streitigen Klägervorbringen wird diese streitige Tatsache deutlich. Es würde eine reine – und damit überflüssige – Wiederholung darstellen, würde es dann noch im Rahmen des streitigen Beklagtenvorbringens heißen: Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger nicht geschlagen habe. Da hier aber der Beklagte den Schlag nicht negiert, sondern näher auf ihn eingegangen ist, wäre an dieser Stelle im streitigen Beklagtenvorbringen anzuführen: Der Beklagte behauptet, den Kläger nicht auf die Nase, sondern auf die Brust geschlagen zu haben. In diesem Fall würde es nicht ausreichen, wenn der Beklagte den Schlag zwar ohne nähere Konkretisierung zugibt, den dadurch seitens des Klägers behaupteten Nasenbruch aber einfach bestreitet. Denn für jeden objektiven Leser würde sich dann die Frage ergeben, wieso der Beklagte dem Kläger die Nase denn nicht gebrochen haben soll, wenn er ihn doch geschlagen habe: Weil er ihn eben nicht auf die Nase, sondern auf die Brust geschlagen haben will. Diese Information muss der Beklagte deshalb hier liefern. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die – nur gedankliche – Feststellung der Beweislastverteilung, um ermitteln zu können, ob die jeweilige Behauptung in das streitige Kläger- oder in das streitige Beklagtenvorbringen anzuführen ist. In unserem zuerst genannten Fall ist der Kläger beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen des Von daher gehört diese Behauptung in das streitige klägerische Vorbringen.

3. Prozessgeschichte

Die Prozessgeschichte, die sprachlich in der Perfektform zu fassen ist, enthält nur solche Fakten, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren stehen. Sie haben dagegen nichts mit den materiell rechtlichen Fragen zu tun. Solche prozessgeschichtlich relevanten Informationen sind z.B. Zustellungsdaten von Klageschrift oder Repliken und Dubliken, wenn z.B. Verspätung gerügt wird, oder aber wenn sich Besonderheiten ergeben, wie z.B. (teilweise) Erledigungen. Stellen sich solche Probleme nicht, braucht eine Prozessgeschichte nicht mit aufgenommen zu werden. Nur wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, ist im Rahmen der Prozessgeschichte diese darzustellen. Es könnte wie folgt formuliert werden: Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen X, Y und Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2011 Bezug genommen.

II. Das Gutachten

Nach dem Sachbericht folgt nun das Gutachten, das mit den sog. Darlegungsstationen beginnt. Dort werden die jeweiligen tatsächlichen Darlegungen der Parteien – wie aus dem ersten Staatsexamen bekannt – einer rechtsgutachterlichen Prüfung unterzogen. Eingeleitet wird das Gutachten mit einem Entscheidungsvorschlag wie z.B.: Ich schlage vor, der Klage stattzugeben oder: Ich schlage vor, die Klage abzuweisen.

1. Auslegungsstation

Eine Auslegungsstation ist nur dann aufzunehmen, wenn die Anträge von auch nur einer Partei nicht hinreichend bestimmt gestellt sind. Sind sie also auslegungsbedürftig und auch auslegungsfähig kann hier der tatsächlich gewollte Antrag dargelegt werden. Stellt z.B. der Kläger den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm die geliehenen 200,- € zurück zu bringen, müsste der Antrag auf Zahlung von 200,- € ausgelegt werden.

2. Zulässigkeitsstation oder auch Prozessstation

In der Zulässigkeitsstation werden nur solche Zulässigkeitsfragen geklärt, die klärungsbedürftig sind oder von einer Partei gerügt werden, wie z.B. die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Stellen sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge keine Probleme, fällt diese Station ersatzlos weg.

3. Klägerstation

In der Klägerstation werden die Behauptungen des Klägers als wahr unterstellt und unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass man an dieser Stelle nicht von der Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage spricht, sondern lediglich von der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit des Klägervorbringens. Denn auch wenn seine Behauptungen sich unter einer rechtlichen Norm subsumieren lassen, bedeutet dies nicht, dass der Kläger auch seinen Anspruch durchgesetzt bekommt. In unserem ersten Beispiel steht dem Kläger nach seinem Vortrag ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.1 BGB und auch ein solcher aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB zu, so dass sein Vorbringen schlüssig ist. Auch wenn der Beklagte den Schlag auf die Nase bestreitet, ist das an dieser Stelle bedeutungslos, weil eben der Vortrag des Klägers als wahr zu unterstellen ist. Der Sinn liegt darin, dass es auf den Beklagtenvortrag nicht mehr ankommt, wenn schon der eigene Vortrag des Klägers seinen Anspruch nicht tragen würde. Legt z.B. der Kläger dar, dass er dem Beklagten eine DVD geschenkt habe, und klagt er nunmehr auf Herausgabe derselben, wäre sein Vorbringen unschlüssig, weil weder ein vertraglicher noch ein dinglicher Herausgabeanspruch ersichtlich ist.

4. Beklagtenstation

In der Beklagtenstation verhält es sich wie in der Klägerstation, d.h., das Beklagtenvorbringen ist als wahr zu unterstellen und unter jedem rechtlichen Gesichtpunkt einer gutachterlichen Prüfung zu unterziehen. Auch an dieser Stelle spricht man nicht von Be- oder Unbegründetheit, sondern, weil der Beklagte sich verteidigt, von Erheblich- oder Unerheblichkeit des Beklagtenvorbringens. In unserem Fall wäre das Beklagtenvorbringen erheblich, weil nach dem Vortrag des Beklagten es mangels Schlages auf die Nase an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität fehlt und demnach § 823 BGB nicht greift und auch andere Verletzungsfolgen nicht vorgetragen sind, die zu der Annahme der Kausalität führen könnten.

5. Beweisstation

Für den Fall, dass schon das Klägervorbringen unschlüssig ist, wäre das Gutachten beendet, weil es dann auf das Beklagtenvorbringen nicht mehr ankommt. Ist dagegen zwar das Klägervorbringen schlüssig, das Beklagtenvorbringen aber unerheblich, wäre das Gutachten ebenfalls – dann nach der Beklagtenstation – beendet, weil der Kläger zwar mit seinem Anspruch durchdringt, der Beklagte aber keine erheblichen Tatsachen vorträgt, die eine Beweisaufnahme erforderlich machen würden. Nur wenn – wie hier – sowohl das Klägervorbringen schlüssig, als auch das Beklagtenvorbringen erheblich ist, schließt sich die Beweisstation an, weil nunmehr im Wege einer Beweisaufnahme zu ermitteln ist, welcher Vortrag in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. In einer Klausursituation wird häufig ein Hauptverhandlungsprotokoll Aktenbestandteil sein, das eine, oder auch mehrere Zeugenaussagen enthalten kann. Diese Aussagen gilt es dann zu würdigen. Im Gutachten würde im unseren Fall wie folgt eingeleitet werden. Ist bewiesen, dass der Beklagte den Kläger auf die Nase geschlagen hat? Auch an dieser Stelle wird wieder gedanklich die Beweislastverteilung gefasst. Denn nur weil der Kläger für die Tatsache der haftungsbegründenden Kausalität beweisbelastet ist, ist die Frage so zu formulieren. Ginge es z.B. um einen unstreitig geschlossenen Kaufvertrag, aus dem der Kläger den Kaufpreis fordert, der Beklagte aber einwendet, diesen schon bezahlt zu haben, so müsste es heißen: Ist bewiesen, dass der Beklagte den Kaufpreis in Höhe von X € bezahlt hat? Denn für die Erfüllung ist der Schuldner, mithin der Beklagte nach § 362 Abs. 1 BGB beweisbelastet. Sodann ist weiter anzuführen: Dies könnte bewiesen sein durch die Aussage/Bekundungen/Angaben der Zeugin Y. Die von der Gegenseite benannten und vernommenen Zeugen sind dann im Anschluss zu würdigen: Der Schlag auf die Nase ist auch nicht durch die Aussage des Zeugen Z widerlegt. Denn dieser hat den Schlag nach eigener Bekundung nicht einmal gesehen. Das Ergebnis dieser Station könnte dann lauten: Damit ist bewiesen, dass der Beklagte den Kläger auf die Nase geschlagen hat; die Klage ist damit begründet, oder: Damit ist nicht bewiesen, dass der Beklage den Kläger auf die Nase geschlagen hat; die Klage ist damit unbegründet. Sollte der seitens des Beklagten benannte und vernommene Zeuge Z glaubhaft und glaubwürdig den Schlag nur auf die Brust bestätigen, könnte es heißen: Damit steht fest, dass der Beklagte den Kläger nicht auf die Nase geschlagen hat.

6. Tenorierungsstation

Die Tenorierungsstation muss in jedem Fall folgen, unabhängig davon, ob eine Tatsache bewiesen worden ist oder nicht. Denn hier werden nunmehr die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung dargestellt, also im Falle der Begründetheit der Klage die für die Verurteilung, und im Falle der Unbegründetheit der Klage die für die Klagabweisung notwendigen Vorschriften für die Kostentragung und für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Im erstgenanten Fall könnte es z.B. wie folgt heißen: Der Beklagte trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist nach § 709 S. 2 ZPO für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Im zuletzt genannten Fall könnte formuliert werden: Dem Kläger sind nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Urteil ist für den Beklagten nach § 708 Nr. 11 ZPO (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gemäß § 711 ZPO ist zugunsten des Klägers, hier als Schuldner, eine Abwendungsbefugnis aufzunehmen.

7. Tenor

Zuletzt ist der vollständige Tenor, also die Hauptsacheentscheidung sowie die Nebenentscheidungen ausformuliert darzustellen. Zum Beispiel: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300 € zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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