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Der Kudammraser-Fall – eine kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil des LG Berlin

Am 27.02.2017 verurteilte das Landgericht Berlin die beiden Angeklagten Marvin N. und Hamdi H. im Kudammraser-Fall zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Nie zuvor wurde ein derart hohes Strafmaß in vergleichbaren Fällen verhängt. Wollte das Gericht hier ein Exempel statuieren?
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Der Kudammraser-Fall – eine kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil des LG Berlin

Der Kudammraser-Fall

eine kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil des LG Berlin

von Andreas Hüttisch

Am 27.02.2017 verurteilte das Landgericht Berlin die beiden Angeklagten Marvin N. und Hamdi H. im Kudammraser-Fall zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Nie zuvor wurde ein derart hohes Strafmaß in vergleichbaren Fällen verhängt. Wollte das Gericht hier ein Exempel statuieren?

Seitens der Verteidigung, welche in der der Sache von einem „Galerieurteil“ spricht, wurde Revision eingelegt. Sie strebt eine mildere Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bzw. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr an.

Auch kam bereits mit Zulassung der Anklage wegen Mordes Kritik auf, der Prozess wäre starken rechtspolitischen Einflüssen ausgesetzt: Mutmaßungen, dass in Anbetracht der bevorstehenden Berliner Senatswahlen eine bewusst harte Bestrafung angestrebt würde, um somit dem Vorwurf der „Kuscheljustiz“ zu entgehen und ein Abwandern der Wählerschaft zur AfD zu vermeiden, machten die Runde.

Die umstrittene Entscheidung entfacht letztlich nicht nur die Debatte um die Reformation der straßenverkehrsrechtlichen Strafnormen neu, sondern wirft vor allem Fragen an die Anforderungen des bedingt vorsätzlichen Handelns auf.

Der objektive Tatbestand

Zunächst ist festzustellen, ob der Tatbestand erfüllt ist: Hinsichtlich der objektiven Merkmale ist dies unproblematisch, da der Tod des noch am Steuer seines Jeeps verstorbenen 69-jährigen Unfallopfers unstreitig den Weg zu den Tötungsdelikten eröffnet. Für eine Strafbarkeit wegen Mordes und der damit verbundenen lebenslangen Freiheitsstrafe ist jedoch, neben dem Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes, Voraussetzung, dass eines der Mordmerkmale erfüllt ist.

Laut Fischer ist ein Mittel gemeingefährlich, wenn „es durch seine Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt.“1

Exemplarisch wird hierbei auch die Amokfahrt mit einem PKW über Caféterassen und Gehwege genannt. Das Gericht sah zumindest die Gemeingefährlichkeit des Tatmittels als erwiesen an: „Die Angeklagten hätten ihre Autos, schwere und PS-starke Gefährte, nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen.“ 2

Der subjektive Tatbestand

Ein Handeln aus niedrigen Beweggründen lehnte das Gericht dagegen ab. Weit mehr umstritten als das Vorliegen der Mordmerkmale an sich, ist es, das Handeln der beiden Täter als bedingt vorsätzlich zu qualifizieren. Denn typischerweise handelt es sich bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten im Straßenverkehr um Fahrlässigkeitstaten.3

Die im Fall vorzunehmende Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist eine der schwierigsten Fragen des Strafrechts.14

1Fischer, StGB § 211 Rn. 59.
2vgl. Presseerklärung LG Berlin, 27.02.2017.
3vgl. OLG Celle, StV 2013, 27; OLG Stuttgart JR 2012, 163.
4Welzel, StrafR, S. 69.

Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Diese Kombination aus Billigungs- und Ernstnahmetheorie repräsentiert die heute vorherrschende Meinung.5

Roxin klassifiziert eine Tat in ihren Grundzügen als bewusst fahrlässig, wenn sie „leichtsinnig“ begangen wird, also nicht einem planvollen Handeln entspricht.6

Beispielhaft hierzu ist der Fall des riskanten Überholmanövers, bei dem der Fahrer durch die Insassen gewarnt wird: Es soll gerade kein bedingter Vorsatz vorliegen, weil der Fahrer darauf vertraut, den Taterfolg durch seine Fahrfähigkeiten vermeiden zu können. Andernfalls würde er auf sein Tun verzichten, da er ja – sofern keine ernstzunehmenden Suizidabsichten vorliegen – selbst Opfer seines Vorgehens werden würde.

Zwar hatten die Täter zuvor an einer Ampel miteinander kommuniziert, was als planvolles Vorgehen ausgelegt werden könnte, allerdings, so argumentiert auch die Verteidigung, stellt eine Verabredung zu einem Straßenrennen noch keine geplante und damit vorsätzliche Mordtat dar. Das Gutachten der Schweizer Verkehrspsychologin Jaqueline Bächli-Biétry besagt, dass sich der Angeklagte Hamdi H. „wie in einer Blase (befand), er ist davon überzeugt, dass er ein sehr guter Fahrer ist und mit seinem Fahrstil keine anderen Personen schädigt.“

Dem Ansatz von Roxin entsprechend müsste man hier den Vorsatz verneinen. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Fahrer im Zuge ihrer grenzenlosen Selbstüberschätzung leichtsinnig die Möglichkeit der Schädigung anderer verkannt haben.

Bereits in den ersten Vorlesungen zum Strafrecht lernt man aber, dass dersubjektive Tatbestand, mangels menschlicher Fähigkeit in den Kopf des Täters hineinzusehen, nur schwer feststellbar ist. Das verkehrspsychologische Gutachten kann insofern nur Indizwirkung entfalten.Daher musste das Gericht eine Entscheidung anhand der objektiven Faktenlage treffen. Es musste sich im Wesentlichen mit folgender Frage befassen: „Durften die Täter auf das Ausbleiben des Taterfolgs in Anbetracht der Tatumstände vertrauen?“

Tod „Billigend in Kauf genommen“ ?

Das Landgericht formuliert hierzu in der Urteilsbegründung: „Die Angeklagten hätten gewusst, was ihr Verhalten für eine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer haben könnte und sie hätten diese möglichen Folgen bewusst billigend in Kauf genommen, d.h. sie hätten sich mit dem Tod anderer Verkehrsteilnehmer abgefunden.“7

Ergo: Wer mit 160 km/h durch ein Stadtzentrum rast und elf rote Ampeln überfährt, handelt nicht nur leichtsinnig und dürfe folglich nicht darauf vertrauen, „es werde alles gut gehen“. Zu Recht? Für die Abgrenzung wesentlich ist gerade das Vertrauen des konkreten Täters.8

Daneben gilt bei Tötungsdelikten die vom BGH entwickelte „Hemmschwellentheorie“, wonach die für den bedingten Vorsatz erforderliche billigende Inkaufnahme einer Tötung mit „bewusster Überwindung besonderer psychischer Grenzen“ einhergehen muss.9

5Rengier, Strafrecht AT, § 14 Rn. 18.
6Roxin, StrafR AT, § 12 Rn. 22 f.
7LG Berlin, 27.02.2017 – 535 Ks 8/16.
8W/B, § 7 Rn. 330.
9MüKo/Schneider, § 212 StGB Rn. 53.

Ob eine solche Schwelle bei einem illegalen innerörtlichen Straßenrennen automatisch passiert ist, erfordert eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage der Lebensgefährlichkeit der Tathandlung. Diese obliegt gem. § 261 StPO dem Gericht. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Vorsitzenden zu Gunsten des dolus eventualis, und damit der Erfüllung des Hemmschwellenerfordernisses, waren die Summe der einzelnen Tatumstände, sowie die Persönlichkeiten der Angeklagten.

Es erscheint jedoch naheliegender, dass die Fahrer die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns gänzlich unterschätzten. Zu berücksichtigen sind neben den Umständen der Tat vor allem die Motivation und die psychische Verfassung des Täters.10

Hamdi H., der mit dem Jeep des Tatopfers kollidierte, hat nach Aussage der Verkehrspsychologin einen IQ von 94. Auch hält er sich trotz bereits vier der Sache vorausgegangenen Unfällen und 17 aktenkundigen Verkehrsverstößen weiterhin für einen guten Fahrer. Die Indizien sprechen dafür, dass H. in seiner beschränkten Sphäre – getrieben von Renneifer und Geltungsdrang – fest auf ein Ausbleiben des Taterfolgs vertraute. Die Annahme des bedingten Vorsatzes ist wohl eher nicht haltbar.

Im Ergebnis wird das Urteil des LG Berlin hinsichtlich des Strafmaßes der Schuld der Angeklagten zwar gerecht, im Übrigen wirkt es aber, als solle hier „ein Meilenstein gesetzt“ werden. Nach überwiegender Literaturansicht haben jedoch bei der Strafzumessung generalpräventive Motive (Abschreckungswirkung) nichts verloren.11

Vor allem aber stützt sich die Entscheidung auf die falschen Gründe. Wie dem zu begegnen ist, ist umstritten: Mit der bestehenden Rechtsordnung liegt die Höchststrafe einer Verurteilung nach §§ 315c, 222 StGB bei fünf Jahren Freiheitsentzug. Gleiches Strafmaß gilt für den Diebstahl. Zu mild, bedenkt man, dass es sich um das unwiderbringliche Rechtsgut „Leben“ handelt, welches hier in Frage steht. Eine Reformation des Gesetzes ist also unumgänglich, um in Fällen wie dem der beiden Kudammraser ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.

Geplante Gesetzesänderung

Der Entwurf der Länder hierzu sieht eine Ergänzung der bestehenden Strafvorschriften für die Teilnahme an verbotenen Straßenrennen sowie Qualifikationstatbestände für die fahrlässige Tötung oder schwere Gesundheitsschädigung anderer vor.12

Ob die Gesetzesinitiative ihre gewünschte Wirkung aber überhaupt entfalten kann, bleibt abzuwarten: Denn ab welchem Zeitpunkt ist die zu bestrafende Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen gegeben? Oftmals bedarf es gar keiner vorherigen Absprache, meist reicht ein zügiges Beschleunigen aus. Ein zu extensives Verbot läuft Gefahr, in der Bevölkerung nicht hinreichend ernst genommen zu werden. Im vorliegenden Fall kommt die Gesetzesreform allerdings zu spät. Das LG Köln hatte sich jüngst mit einem ähnlichen Fall zu befassen.13

Hier erhielten die beiden Raser jeweils Bewährungsstrafen. Auch dieses Verfahren liegt jetzt dem BGH vor. Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Strafausspruch. „Zu Mild“, so Bundesanwältin Annette Böringer. Bis zur Entscheidung behilft sich die Stadt Köln einstweilen mit sicherheitsrechtlichen Maßnahmen in Form von Gefährderschreiben an bekannte Größen der Renn- und Tunerszene.14

Walter dagegen verlangt nach einer gesetzlichen Definition des Eventualvorsatzes. Seine Kritik wendet sich gegen die Gleichbehandlung der verschiedenen Vorsatzformen. Der Absichtstäter müsste eine andere Strafe erfahren als derjenige, der die Möglichkeit des Erfolgseintritts nur erkennt und billigt.15

10vgl. BGH, 27.08.2009 – 3 StR 246/09.
11Sch/Sch, vor § 38 Rn. 14.
12vgl. 948. BR, 23.06.16, Drucksache 362/16.
13vgl. LG Köln, 14.04.2016 – 117 KLs 19/15.
14Spiegel, „Polizei verschickt Warnbriefe an Raser“.
15vgl. Walter – „Raser sind Verbrecher, aber keine Mörder“.

Jedenfalls besteht Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Es ist nicht Sache des Gerichts, einen Sachverhalt so zu biegen, dass er mit der bestehenden Rechtsordnung zu billigen Ergebnissen führt. Ob der BGH dies genauso sieht, bleibt abzuwarten.


Der Autor: Andreas Hüttisch studiert Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Nürnberg. Er ist 26 Jahre alt. Den Beitrag „Der Kudammraser-Fall – eine kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil des LG Berlin“ hat er im Rahmen des 1. Iurratio-Schreibwettbewerbs im Sommer 2017 eingereicht. Sein Text schaffte es auf den 4. Platz!

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