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Keine Ansprüche auch bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen (Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16).
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Berufungsgericht hält Werkvertrag für nichtig

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen (Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16).

Berufungsgericht hält Werkvertrag für nichtig

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 Euro, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.

Das Berufungsgericht führte aus, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sei, § 134 BGB. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG besagt, dass Schwarzarbeit derjenige leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

BGH: Parteien verstoßen bewusst gegen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG).

In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13 -, Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13 – und Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.06.2015 – VII ZR 216/14 -).

Auch bei nachträglicher Änderung von Verträgen können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

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