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Geplantes Protestcamp grundrechtlich geschützte Versammlung?

Das OVG Hamburg hat darüber entschieden, ob das geplante Protestcamp im Stadtpark gegen das G20-Treffen bei einer Gesamtbetrachtung eine grundrechtlich geschützte Versammlung ist (4 Bs 125/17).
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Zur Frage, ob ein geplantes Protestcamp eine grundrechtlich geschützte Versammlung ist

Das OVG Hamburg hat darüber entschieden, ob das geplante Protestcamp im Stadtpark gegen das G20-Treffen bei einer Gesamtbetrachtung eine grundrechtlich geschützte Versammlung ist (4 Bs 125/17).

Sachverhalt

Vom 30.06. bis 09.07.2017 soll im Stadtpark eine als Dauerkundgebung mit dem Tenor „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ angemeldete Veranstaltung stattfinden.

Neben Wohnzelten soll es eine Bühne und verschiedene Veranstaltungszelte geben. Es sollen in dem Camp zudem verschiedene Veranstaltungen gegen das G-20 Treffen in Hamburg durchgeführt werden.

Der Veranstalter erwartet ca. 10.000 Teilnehmer an der Veranstaltung, die in den 3.000 Wohnzelten leben können.

Das VG Hamburg hatte mit Beschluss vom 07.06.2017 (19 E 5697/17) vorläufig der Freien und Hansestadt Hamburg aufgegeben, die Errichtung des Protestcamps zu dulden.

Hiergegen hatte die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde eingelegt.

Entscheidung

Das OVG Hamburg hat der Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts besteht bei einer Gesamtschau des Konzepts des Protestcamps ein Übergewicht der nicht auf die Meinungskundgabe gerichteten Elemente der Veranstaltung.

Das Protestcamp sei keine geschützte Versammlung im Sinne des Art. 8 GG.

Sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht träten die auf dem Gelände des Protestcamps vorgesehenen Veranstaltungen, die auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, hinter den Veranstaltungen, die nicht auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, und hinter der Bereitstellung von Schlaf- und Versorgungszelten zurück.

Bei wertender Betrachtung seien das Übernachten auf dem Gelände und die dafür erforderliche Infrastruktur, unter anderem das Aufstellen von bis zu ca. 3.000 Zelten, kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe.

Dem vom Veranstalter vorgelegten Konzept lasse sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang diese Elemente zu den inhaltlichen Veranstaltungen auf dem Gelände stünden.

Auch ergebe sich nicht, dass es nach dem Charakter der auf dem Gelände vorgesehenen Veranstaltungen erforderlich oder vorgesehen sei, dass alle oder zumindest der überwiegende Teil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer „rund um die Uhr“ – wie z.B. bei einer Mahnwache – ihre Meinungsäußerung öffentlichkeitswirksam oder für die Öffentlichkeit wahrnehmbar präsentieren.

Merke:

1. Nach dem engen Versammlungsbegriff müssen die Personen zur Erörterung öffentlicher Angelegenheiten zusammenkommen. Für den erweiterten Versammlungsbegriff genügt es, wenn eine gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung stattfindet, unabhängig davon, ob es sich dabei um öffentliche oder private Themen handelt.
2. Für eine Versammlung nach Art. 8 GG wird die Teilhabe an der kollektiven Meinungskundgabe verlangt.

Der bloße Ausdruck eines Lebensgefühls, wie er beispielsweise bei der „Loveparade“ zelebriert wird, genügt dem engen Versammlungsbegriff nicht.

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