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Protestcamp der Braunkohlegegner rechtlich Versammlung?

Das VG Aachen hatte zu entscheiden, ob das für November 2017 angemeldete "International Camp für Climate Justice" in Kerpen-Manheim eine grundgesetzlich geschützte Versammlung ist (Urteil vom 30.10.2017 – 6 L 1733/17).
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Zur Frage, ob Protestcamp der Braunkohlegegner rechtlich eine Versammlung ist

Das VG Aachen hatte zu entscheiden, ob das für November 2017 angemeldete „International Camp für Climate Justice“ in Kerpen-Manheim eine grundgesetzlich geschützte Versammlung ist (Urteil vom 30.10.2017 – 6 L 1733/17).

Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrte mit seinem Eilantrag vom 29.10.2017 vorläufige Feststellung. Er will festgestellt wissen, dass es sich bei dem von ihm angemeldeten „International Camp für Climate Justice“ in Kerpen-Manheim um eine grundgesetzlich geschützte Versammlung handelt.

Entscheidung:

Das VG Aachen hat den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unterfällt das von dem Antragsteller angemeldete „International Camp für Climate Justice“ bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG.

Auf der Grundlage der Anmeldung des Antragstellers vom 09.10.2017 bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass die auf einer Streuobstwiese in Kerpen-Manheim mit bis zu 2.000 Teilnehmern geplante Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge in erster Linie auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei.

Geplant sei im Wesentlichen nur die Schaffung von Schlafgelegenheiten (Zelten) und Infrastruktureinrichtungen. Zwar sei der Anmeldung auch ein „vorläufiger Programmentwurf“ beigefügt gewesen. Bis heute fehle es aber an einem konkreten Veranstaltungsprogramm. Dieses muss erkennen lassen, wer die geplanten Programmpunkte im Einzelnen durchführe und wie diese organisatorisch abgewickelt würden.

Nach alledem spreche Überwiegendes dafür, dass das von dem Antragsteller beantragte Camp im Wesentlichen nur als Ausgangspunkt für Protestaktionen außerhalb des Camps diene, etwa solchen des Aktionsbündnisses „Ende Gelände“. Die Einrichtung eines solchen bloßen „Beherbergungscamps“ unterfalle aber nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit.

Merke:

Es gibt drei verschiedene Begriffe, die eine Versammlung definieren können.

– Weiter Versammlungsbegriff: Es genügt jeder beliebige gemeinsame Zweck.
– Enger Versammlungsbegriff: Der Zweck der Zusammenkunft muss eine gemeinsame Meinungsbildung und/oder Meinungsäußerung (kollektive Aussage) sein.
– Engster Versammlungsbegriff: Der Zweck der Zusammenkunft ist die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.

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